Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
28

Königswärter: Histoire de la famille en France.

zur Familie gerechnet wird), oder den Inbegriff der Blutsverwandten und
zwar selbst wieder entweder nur die Blutsverwandten, oder auch fnach
der richtigen Bemerkung von Trümmer, Vorträge über merkwürdige Er-
scheinungen der Hamburgischen Rechtsgeschichle III. Bd. S. 162), die Ehe-
gatten umfasst. Hier tritt schon im germ. Rechte eine dem röm. Rechte fremde
Vorstellung hervor, nämlich des Zusammenhangs der Familie mit gewissen
Liegenschaften, in Ansehung derer eine Geschlossenheit der Familie vor-
kam, bei der wir unten näher verweilen werden. Die rechtliche Bedeu-
tung, welche die Familie hat, und nach welcher sie als Ganzes gewür-
digt wird, ist selbst wieder verschieden, je nachdem die Familie mehr in
Betrachtung kömmt in den Familienangelegenheiten ζζ. B. bei den Rö-
mern), oder insoferne die Gesammtheit der Nation der Familie auf ei-
nen Theil des Staatsgebiets Rechte zuerkennt (^darauf scheint Caesar de
Bello gallico VI. 22 zu deuten, wenn er von der gentibus cognationibus-
que hominum geschehenen Vertheilung von Ländereien spricht), oder die
Familie (^wie bei den Germanen) als eine geschlossene Rechtsgenossen-
schaft wegen der Erfüllung gewisser Pflichten betrachtet wird.
Der Verf. der vorliegenden Schrift verweilt vorerst bei den Schick-
salen, welche die verschiedenen Völkerslämme hatten, aus denen Frank-
reichs Bevölkerung hervorging. In Bezug auf die griechische Bevölke-
rung nimmt er (p. 15) den Untergang der griechischen Civilisation durch
das Vordringen der römischen Herrschaft an; wichtiger erscheint ihm die
celtische Bevölkerung, da sie in Gallien einheimisch war; er bemerkt von
ihr fp. 14), dass sie von der germanischen schon sehr verschieden war,
indem, wenn man z. B. die Nachrichten von Caesar über Gallien mit de-
nen von Tacitus über die Germanen vergleicht, schon die weit mehr fort-
geschrittene Civilisation Galliens hervortritt. Zwei Hauptfragen mussten
hier, nach unserer Meinung, von dem Historiker vorerst gründlich beant-
wortet werden: 1) welche Verwandtschaft zwischen den Rechtsanschau-
ungen und Einrichtungen der celtischen und denen der germanischen Völ-
ker bestand? 2) welchen Einfluss das celtische Rechtselement noch auf
die Länder Frankreichs ausübte, welche einst zu Gallien gehörten? Für
die Beantwortung der ersten Frage ist das Ergebniss der bisherigen For-
schungen nicht genügend; die reichste Quelle von Materialien würden da-
für die alten Gesetze des Königs Malmoed und die Gesetzsammlung von
König Hoel dem Guten gewähren; in den Ersten ist die Organisation der
cambrischen Familie ausführlich geschildert; das Schlimme ist nur, her-
zustellen, wie weit diese Quellen Anspruch auf volle Treue der Auf-
zeichnung machen können; dass aber die erste Sammlung, wenn sie auch
 
Annotationen