Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Nr. 3. HEIDELBERGER 1852.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

liönigs wärt er: Histoire de la famille en France.
(Schluss.)
Der Verf. bezeichnet p. 179 den Charakter des Einflusses, den
die drei Elemente der neuern Gesellschaft auf das Recht ausiibten, in der
Weise: que l’idee du droit et l’esprit de l’egalite ont ete legues par les
vieux monde romain, que l’Eglise a donne ä la civilisation nouvelle l’es-
prit de moralite, de fraternite et d’egalife et que la ra^e germanique lui
a imprime l’esprit de liberte et d’independance individuelle. Wie alle
solche allgemeine Sätze bedenklich sind, so geht es mit dem oben an-
geführten, es ist viel Wahres darin; allein durch das röm. Recht sind
die germanischen Institute, welche, wenn sie fortgebildet worden wä-
ren, trefflich gewirkt hätten, verdrängt worden; es ist in das Recht in
Deutschland ein Widerstreit zwischen Sitten und den Rechtsbegriffen ge-
kommen, welcher namentlich im Familienrecht nachtheilig geworden ist,
da das Recht nicht dem Volksrechtsbewusstsein entsprach. — Hier stösst
man auf ein noch immer in unseren Rechtsgeschichten nicht hinreichend
aufgeklärtes Verhältniss, nämlich wie sich im Mittelalter aus germanischen
Ideen und römischen Rechtsinstituten durch die Rechtsübung und durch
die Macht des Bedürfnisses ein neues nationales Recht entwickelt hat.
Hier beginnt nun die schwierigste Aufgabe für den Rechtshistori-
ker, die Entwickelung des Familienrechts im Mittelalter nach dem soge-
nannten droit coutumier darzustellen. Dies ist die Aufgabe des VI. Ka-
pitels des Verf. p. 181. Die Darstellung ist ungeachtet der durch den
Reichthum der zerstreuten Materialien begründeten Schwierigkeit eine ge-
lungene zu nennen in Bezug auf die Klarheit und viele geistreichen Be-
merkungen über die Rechtsenlwickelung. Wir zeichnen hier aus die Nach-
weisung, wie in Frankreich in manchen Gegenden das flache Land, wo
das germanische Element sich erhielt, die Uebermacht vor den Städten
hatte, in denen das röm. Element vorherrschend wurde (ja. 187}, wie in
manchen Gegenden das Lehenswesen besonders den grössten Einfluss ge-
wann (ja. 189}, wie in den verschiedenen Ständen auch das Familienrecht
eigenthiimlich sich ausbildete (ja. 196—200}. Auch die Darstellungen
des Verhältnisses des ehelichen Güterrechts in Frankreich (ja. 208—232},
der väterlichen Gewalt (ja. 223}, des Erbrechts Qa. 233} enthalten Be-
XLV. Jahrg. 1. Doppelheft. 3
 
Annotationen