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32 Ämafi :^._Die Wissenschaft der vergl. Gesetzgebung.
setzgebung ruht, wie häufig diejenigen, die sich auf fremde Gesetz-
gebungen berufen, die Quellen selbst nie benützten, sondern aus
fremden Anführungen, deren Treue selbst nicht verbürgt ist, schöpfen,
aus dem Zusammenhänge reissen, das was zu ihren Planen taugt,
aus den fremden Gesetzen entlehnen, ohne darum sich zu küm-
mern, in welchem Zusammenhänge in dem fremden Lande das Ge-
setz mit gewissen Voraussetzungen, Zuständen und anderen Ein-
richtungen steht. Man bemerkt leicht, dass es an leitenden Grund-
sätzen, an der Aufsuchung historischer und philosophischen Grund-
lagen, an dem kritischen Geiste kurz an der Wissenschaft der ver-
gleichenden Gesetzgebung mangelt. Eine solche Wissenschaft wird uns
zuerst in dem vorliegenden Buche vorgelegt. Der Verfasser, ein
Sicilianer, war Professor des Strafrechts in Palermo, und hat die
glänzenden Eigenschaften des Geistes und sein Talent einer scharfen
Kritik in mehreren Werken vorzüglich in der trefflichen Arbeit über
die Gebrechen der criminalstatistischen Leistungen (abgedruckt in
dem Giornale di statistica, Palermo J 836 p. 210, 1840 p. 110)
bewährt. Nach dem (vielleicht etwas zu weit ausholendem) Plane
des Werkes findet der Verf. die ersten Elemente einer Wissenschaft
der vergleichenden Gesetzgebung in den rechtshistorischen Arbeiten,
und in der frühem z. B. durch die Pariserakademie angeregten Ver-
suchen, die Gesetze verschiedener Völker zu sammeln, er findet aber
die Ursachen der Mangelhaftigkeit solcher Arbeiten theils an Mangel
einer genügenden Rechtsgeschichte, theils an Mangel einer Kritik,
welche die Aufgabe der Wissenschaft klar machte. Der Zweck des
von ihm bearbeiteten Werkes soll nun sein: beide Grundlagen zu
liefern. Im 1. Kapitel handelt nun der Verf. von der Wissenschaft
der vergleichenden Gesetzgebung und bemerkt, dass die Bearbeitung
einer solchen an zwei hervortretenden Richtungen die Forschungen
scheitert, nämlich an der Vorliebe für das Alte im Gegensätze der
Anhänglichkeit an das Neue. Bei der Vergleichung der verschiedenen
Arbeiten bemerkt man überall (p. 17) eine allmählige, stufenweise
Entwicklung der Kenntnisse, der Verf. macht 8 Grade und kommt
dazu (p. 33) die Wissenschaft zu bezeichnen als ein System von
Kenntnissen einer bestimmten Ordnung, mit allgemeinen Grundsätzen
und bestimmten Gränzen. In Bezug auf die Wissenschaft der Ge-
setzgebung ist der Grundgedanke des Verf. (p. 39), dass ursprüng-
lich alle Gesetze ihren Ursprung in der Religion und den göttlichen
Traditionen der Völker haben, dass allmähiig eine Körperschaft sich
bildet, die mit der Aufsuchung und Anwendung der Gesetze sich
beschäftigt, bis bei dem raschem Fortschreiten der Veränderungen
und Bedürfnissen sich die Nothwendigkeit zeigt, dass Gesetze von
den Inhabern der Staatsgewalt erlassen werden, wo nun schon zwei
Parteien auftreten, von denen die Eine möglichst Viel von dem bis-
herigen Rechte beibehalten will, während die Anhänger der Andern
Neuerungen verlangen.

(Schluss (olgt.)
 
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