Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Ortloff: Die Enzyklopädie.

131

ausländischer Rechtsparteien und von gediegenen Ausführungen auf
dem deutschen Rechtsgebiete enthalte.
13: Die Enzyklopädie von Friedl ieb, Privatdozenten in
Kiel (das. 1853) sei wegen ihrer Einfachheit und klaren Darstel-
lung zum Schulgebrauch für Anfänger zu empfehlen. Einzelne
Fehler werden jedoch daran gerügt, und bei der ganzen Anlage des
Buches erhalte das Material gar zu abgeschlossene Abtheilungen und
das Recht im objektiven Sinn werde von der Wissenschaft, die es
doch erst in das fertige System gebracht habe, allzusehr losgetrennt.
§. 14: Die juristische Enzyklopädie oder organische Darstel-
lung der Rechts- und Staatswissenschaft auf Grundlage einer ethi-
schen Rechtsphilosophie von H. Ahrens, d. Z. Prof, in Gratz (Wien
1855—57) komme der Enzyklopädie Warnkönig’s an Werth
ziemlich nahe. Ahrens ist ein schon durch seine in vierter Auf-
lage erschienene Rechtsphilosophie bekannter Vertreter der Krau se’-
schen Philosophie. Er will hier seine Grundsätze des Naturrechts
auf philosophisch - anthropologischer Grundlage in mehr praktischer
Anwendung darlegen, zugleich aber „nach Möglichkeit eine rechts-
philosophische Durchdringung des gesummten Stoffes der Enzyklo-
pädie geben.“ Er will (s. den Prospektus der Enzyklop.) nicht nur
dem gewöhnlichen Zwecke entsprechend eine übersichtliche Dar-
stellung der gesammten Rechts- und Staatswissenschaft geben, son-
dern auch bei der Verschiedenheit der Theorien und insbesondere
bei dem noch immer einer Ausgleichung harrenden Streite zwischen
der Rechtsphilosophie und der historischen Schule, den Vertretern
des römischen und germanischen Rechts, den Anhängern einer neuen
Rechtsgesetzgebung in Deutschland und deren Gegnern höhere und
zum Theil vermittelnde Gesichtspunkte geltend machen; insbesondere
stellt er sich die Aufgabe, auf Grundlage einer Rechtsphilosophie,
welche das Recht in inniger Beziehung zu dem sittlichen Wesen
des Menschen und zu den Gesammtlebensverhältnissen der Gesell-
schaft erfasst: die Grundbegriffe der Rechts- und Staatswissen¬
schaft in ethischer Ableitung und in organischem Zusammenhänge
darzulegen; 2) eine tiefere Begründung und theilweise Berichtigung
der Lehre von den Rechtsquellen und eine organische Eintheilung
der Rechts- und Staatswissenschaft zu geben; 3) die Rechtsgeschichte
zunächst als ein zusammenhängendes Ganze in der gesammten Völ-
kerentwicklung zu begreifen; die vorwaltend wichtige Geschichte des
römischen und deutschen Rechts in entsprechender Ausführlichkeit,
und zwar nicht bloss nach den Rechtsquellen, sondern auch nach
der inneren Entwickelung zu geben, insbesondere aber das Recht
als Ausdruck der Sitte, auch bei der geschichtlichen Entwickelung,
in steter Beziehung zu den religiösen, sittlichen und volkswirthschaft-
lichen Verhältnissen einer Epoche darzulegen; 4) die Grundbegriffe
des bürgerlichen Rechts, vorwaltend rechtsphilosophisch, aus der
Natur der Lebens- und Verkehrsverhältnisse, jedoch mit Vergleichung
des römischen und deutschen Rechts zu entwickeln; 5) die Staats-
 
Annotationen