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Delbrück: Die dingliche Klage.

welcher diesen Schutz verloren, noch ein Mittel haben diesen Schutz
zu erlangen? — Fragen wir nun die Quellen, ob sie ein solches
Mittel gestatten, so kann zwar das Unterliegen mit der Vindication
der Publiciana nicht entgegenstehen, weil mit jeder dieser Klagen
aus einem andern Aneignungs- oder Erwerbgrunde die
Restitution gefordert wird. An einem solchen Grunde fehlt es aber
bei der dinglichen Klage des Verf. Wenn er sagt: der besser be-
rechtigte Nichteigenthiimer sei zur Klage gegen den Eigenthiimer
berechtigt, so ist das handgreiflich nur dann richtig, wenn er nicht
Anerkennung des Eigenthums und deren Folgen anspricht, sondern
eine Leistung die von jener Anerkennung unabhängig ist. Soll
demnach dieser Grund die Ansicht des Verfassers rechtfertigen,
so hat er zuvor darzuthun, dass jenes Schattenspiel die Kraft
habe, den Eigenthiimer zu nöthigen, sich seines Eigenthums zu
entäussern. Es kann ferner der, dem das Eigenthum abgespro-
chen ist, der Natur der Sache nach noch immer eine römische
Besitzklage gegen den anerkannten Eigenthiimer anstellen, weil
er wegen Entziehung oder Störung des Bitzes auch gegen den
Eigenthiimer Anspruch auf Leistung der gedachten Art haben kann.
Wenn er aber Restitution desjenigen fordert, zu dessen Restitu-
tion er selber dem Gegnei bereits verurtheilt ist, so wird ihm zwar
nicht die exceptio rei judicatae, aber sicher die exceptio doli entge-
genstehen, quia petit quod statim redditurus est. Die Quellen ge-
statten daher den Uebergang zum Possessorium nur so lange, als
noch das Petitorium nicht endlich entschieden, oder zur endlichen
Entscheidung reif ist (L. 18. §. 1. D. de vi 43. 16. L. 12. §. 1.
D. de adq. v. am. poss. 41. 2. Clem. un. de caus. poss. et propr.
2. 3. C. 5. X. de caus. poss. 2. 12. C. 36. X. de testib. 2. 20.).
Und wenn jemanden das Eigenthum selber abgesprochen ist, so
ist der Schutz des Eigenthums, den die dingliche Klage des
Verf. anspricht, ihm doch wohl eben so gut abgesprocben, als der
Anspruch auf Anerkennung der Erscheinung der Rechtlichkeit des
Aneignens des Eigentbumsstoffes. Exceptio rei judicatae kann ihm
allerdings nicht entgegenstehen, weil er kein Verfahren bezweckt,
weiches eine andere res judicata zur Folge haben kann, wiewohl
wenn sich diese exceptio auf die positive Regel: bis de eadem re
ne sit actio, gründete, ihm dieselbe allerdings entgegenstehen würde.
Aber sobald nur das Urtheil ihm entgegengehalten wird, ist ja die
Erscheinung der Rechtlichkeit getilgt. Das Urtheil wirkt nicht als
praejudicium, sondern liefert von vorn herein eine Beweisvernich-
tung. Und da es sich hier nicht um Begründung eines Erwerbes,
sondern um Begründung eines Anspruches auf einen richterlichen
Schutz handelt, die durch das Dasein des ürtheils ausgeschlossen
ist, so ist die Klage dann, wenn aus derselben das Dasein des Ur-
theils hervorgeht, und sie sich nicht auf nach demselben enstandene
Umstände stützt, einer unbegründeten Klage ganz gleich.
(Schluss folgt.)
 
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