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Delbrück : Die dingliche Klage.

dazu dient das Erlangen der gegenwärtigen Inhaberschaft
zu rechtfertigen, dient er beim beweglichen Gute zur Rechtfertigung
der Geltendmachung des Auf hörens der frühem Inhaberschaft,
durch Verweigern des Herausgebens an den, der früher Inhaber ge-
wesen ist oder gewesen sein kann. Diese letztere Verrichtung des
Titels wird von dem Verf. in der P. G. 0. 208 gefunden. Berück-
sichtigt man das Eindringen des röm. R. und die Gestaltung des
Verfahrens in Deutschland zu dieser Zeit, so ist der Sinn dieses
Art. dieser: hat der Kläger sein Eigenthum bewiesen, und vermag
der Beklagte keinen rechtmässigen Erwerb darzuthun, so kann der
Kläger die Entwendung beschwören; und es wird dieser Schwur
ihm deshalb gestattet, weil er in diesem Falle den Beklagten nicht
mit Beweismitteln zu überbieten (z. B. Magdeb. Fr. III. 10, 1;
Stadtrecht v. Brünn 22. 42. 69. 86; Schöffenbuch v. Brünn 2. 3.
94ff. 100. 489. 548. 708. 711; Stat. R. v. Prag 50—52; Schwäb.
Ldr. 317. Culmisches R. V. 43, 2.) braucht. Daraus, dass dem
Kläger dieses Ueberbieten nicht abgeschnitten sein soll, wenn der
beklagte Inhaber Gewersmänner stellt, erklärt sich das Stadtrecht
von Bamberg 112., dessen Sinn dem Verf. (S. 53) entgangen ist.
Es wird indess vom Verf. einerseits geleugnet, dass der Art. 208.
der P. G. 0. aus dem Anevang herrühre, oder eine Folge der Re-
gel sei, dass Hand die Hand zu wahren habe, und zugleich an-
dererseits, dass der Beweis, der hier vom Ansprechenden gefordert
werde, der Beweis des Eigenthums sei; es soll genügen, wenn der
letztere früheren Besitz erweise, und wenn dann der Beklagte die
Einrede nicht erweise, dass er durch eine Entäusserung des Klägers
zu der Inhaberschaft gelangt, so solle der Eid des Klägers, dass
ihm das Gut gestohlen oder geraubt, den Beklagten zur Herausgabe
nöthigen (S. 207. 211. 215. 220). Ist nun die Verrichtung dieses
Eides nicht die, die Anwendung des Grundsatzes; Hand wahre Hand,
auszuschliessen, so bleibt keine andere übrig, als die, zu zeigen,
dass der Beklagte den Titel, den er zu erweisen nicht vermögt,
auch in der That nicht habe. Folgt man also dem Verf., so waltet
hier dieselbe Auffassung ob, wie sie in c. 9. X. de probat, sich
findet. Dass aber die P. G. 0. hier von beweglichem Gute redet,
zeigt sich darin, dass es sich um gestohlnes Gut handelt. Bei be-
weglichem Gute aber genügte es nach deutscher Auffassung zur
Verurtheilung des Beklagten, wenn er seine Inhaberschalt nicht zu
rechtfertigen vermogte, und nach römischer Auffassung würde, wenn
der Beweis des Besitzes genügte, um den Beklagten zu dem Ge-
brauche einer Einrede zu nöthigen, das Misslingen dieses Gebrau-
ches ebenfalls ausreichend sein, nm die Verurtheilung herbeizufüh-
ren. Der Verf. will nur hier seine deutsche dingliche Klage finden,
indem er meint, wenn man die veraltete prozessualische Gestalt ent-
ferne, so laute für den heutigen Prozess die Bestimmung so: kann
der Kläger ehemaligen Besitz und Verlust desselben durch Diebstal
oder Raub beweisen, so ist der gegenwärtige Besitzer zur Rückgabe
 
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