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Lange: Römische Alterthümet.

rens ihre praktische Bedeutung verlor, erzeugte sich aus jener die
neue Vertragsform der stipulatio. Lange verweisst für die weitere
Ausführung dieser hier angedeuteten Sätze auf den im 2. Bande der
röm. Alterthümer zu erwartenden Abschnitt IX vom Gerichtswesen.
Aehnliche Fragen finden wir jetzt auch schön erörtert in dem an
vortrefflichen Forschungen so reichen Werke von Danz. Der sa-
krale Schutz im römischen Rechtsverkehr (Jena 1857), und in der
gleichzeitig zur vierhundertjährigen Jubelfeier der Universität Freiburg
i. Br. geschriebenen Abhandlung von Professor Schmidt. De ori-
ginibus legis actionum (Friburgi 1857. 4.).
Dass die sponsio ad aram maximam äusser Gebrauch kam, ist
nach Lange Folge davon, dass mit rein rechtlichen Formen der
Vertragsschliessung dieselbe Sicherheit des Gläubigers erzielt wer-
den konnte. Wie die c.oemtio neben die confarreatio, die adoptio
neben die arrogatio trat, so traten diese civilrechtlichen Formen
neben jene sakralrechtliche Sponsion; es sind aber deren zwei; das
nexum per aes et libram und die in jure confessio, von denen jene
der Verkaufsform durch mancipatio, diese der durch in jure cessio
parallel stellt. Wir müssen daher jene für die ältere halten, obwohl
sie darum nicht gleich alt mit der mancipatio zu sein braucht,
da sie eine übertragene Auwendung der mancipatio ist und ausserdem,
wie die in jure confessio, den Rechtsschutz des Magistratsimpe-
riums voraussetzt. So Lange. Seine ganze Auffassung des nexum
(S. 129 ff.) ist und bleibt nur eine Hypothese, wie deren so mannich-
fach verschiedene über das nexum aufgestellt sind, die aber immer-
hin einige Beachtung verdient.
In Bezug auf das jus testamentifactionis und hereditatum (S. 134
—144) wird der Verf. den Konsequenzen seiner trefflichen Darstellung
des römischen Familienrechts untreu. Er hätte sonst erkennen müs-
sen, wie die feste Einheit der familia, in Bezug auf die von ihr um-
schlossenen Personen sowohl wie das Vermögen, nothwendig zu einer
ausschliesslichen Intestaterbfolge der sui heredes führen musste, so
dass eine testamentarische Erbfolge nicht anders möglich erschien,
als dadurch, dass man den einzusetzenden Erben adoptirte und so
zum suus heres machte. Eine unrichtige Auffassung der testamenta
calatorum comiliorum und in procinctu ist es daher, wenn Lange
bei diesen die Gesammtheit der Quirites den Willen des Testators
durch blosses Zeugnissablegen, und nicht durch eine wirkliche lex
populi schützen lässt (vgl. mein röm. Erbrecht Kapitel IV—VII.
S. 110 ff.). Unhaltbar ist auch dem entsprechend Lange’s An-
sicht (S. 136) über die sacrorum detestatio. Er hält sie, ähnlich
wie schon Cujas (ad legg. 40. 208 de V. S. in den Recitt. ad
divers, titt. Pand. absol.) und Becker (Handb. der röm. Alterth.
II. 1. S. 370 f.) für eine Erklärung, wodurch der Testator ausdrück-
lich seine sacra auf den Erben übertragen habe (vgl. dagegen mein
röm. Erbr, S. 125—128).

(Schluss folgt.)
 
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