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Lange: Römische Alterthümer.

Ausgangspunkt der bonorum possessio. Ihre Ursache und Grund-
lage ist wie überhaupt im Erbrechte der Familienbegriff, nur ist es
hier nicht wie im civilen Erbrechte die civile römische familia, son-
dern die Auffassung der Familie nach jus gentium, welche sich in
der bonorum possessio Geltung verschafft. Darin hat Lange ^a. a. 0.)
allerdings sehr Recht, dass es verkehrt ist, in einem derjenigen Mo-
mente, die bei der Ausbildung des Rechtsinstituts der bonorum pos-
sessio mitwirkten, den Entstehungsgrund dieses Institutes zu suchen
(jm. s. mein röm. Erbr.Kap. Bonor.Possessio.). Der Verf. schildert uns
hierauf in gedrängter Uebersicht die allmäligen Beschränkungen und
Erweiterungen des jus testamentifactionis (S. 141—144), betrachtet
sodann übersichtlich das Eigenthumsrecht an Sklaven (S. 144 -152),
die homines liberi in mancipio (S. 152 —156), und, zum Schlüsse
des Abschnittes über das Familienrecht, die capitis deminutio (S. 156
—161). Lange hat schon früher (S. 86 f.) recht gut hervorge-
hoben und kommt hier darauf zurück, dass „der Begriff caput zur
Bezeichnung der Rechtsfähigkeit einer Persönlichkeit entstand aus
dem familienrechtlichen Begriffe des Hauptes der Familie. Von dem
pater familias, der, so lange er lebt, das alleinige caput der Fami-
lie ist, ist er auf die Freien in der Familie (libera capita) übertra-
gen.“ Wie aber durch die Stellung des civis Romanus als Haupt
oder hausunterthäniges Glied einer bestimmten familia jedesmal der
ganze Kreis seiner Privatrechtsfäbigkeit, d. h. sowohl sein con-
nubium als sein commercium mit allen Rechten die daran hängen,
sich bestimmt: diese Bedeutung der familia als der Rechtspersön-
lichkeit, auf der alle dem civis Romanus nach Civilrecht zustehen-
den privaten Rechte jedesmal beruhen, diesen aus der materiellen
Gestaltung des civilen römischen Familien - und Erbrechts zu ab-
strahirenden, auch in der capitis diminutio hervortretenden höheren
Rechtsbegriff der familia hat Lange wenn nicht ganz unbeachtet
gelassen, so doch wenigstens nicht scharf genug ausgedrückt (vgl. mein
röm. Erbrecht S. 62ff. und meine Rezension über Koppen: die
Erbschaft, in den Heidelberg. Jahrb. 1857. S. 673 f.).
Der zweite Abschnitt enthält eine vorzügliche Erörterung
des Gentilrechts (vgl. darüber auch mein röm. Erbrecht S. 46ff.).
Zuerst wird die Erweiterung der Familie zur agnatio und gens be-
sprochen (S. 162 —173). Die Gentilen erscheinen als diejenigen
Agnaten, welche bloss die Abstammung von einem gemeinsamen
Ahnherrn, aber nicht mehr die Zwischenglieder die im Mannesstamme
bis zu ihm hinaufreichten, darthun konnten. Rubin o’s und Nie-
buhr’s entgegenstehende Ansichten werden speziell widerlegt. Ag-
naten und Gentilen hatten auch die Plebejer, aber die gentes der
Plebejer hatten nur privatrechtliche Bedeutung, es fehlte ihnen die
staatsrechtliche und sakralrechtliche Bedeutung der schon bei der
Gründung des Staates der Quinten vorhandenen herrschenden patri-
cischen gentes. Das Recht der Agnaten und das damit identische
privatrechtliche Recht der patricischen Gentilen (S. 173-—182) ist
 
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