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416

Zoepfl: Deutsche Rechtsgeschichte.

senspiegel hat, d. h. dass es mitunter das Ziehen des mit einer
Vindicationsklage bedrohten Besitzers auf seinen Geweren (autor)
bedeutet: ich habe aber sowohl auf S. 760 Note 5. als insbeson-
dere S. 959. 960 die anderen Bedeutungen angegeben, welche
Scheuben, Scheub, Schub noch ausserdem hat. Für eine dieser
anderen Bedeutungen habe ich S. 959 eine Stelle aus Rudolph’s I.
regensburger Landfrieden a. 1281 c. 17 £bei Pertz II. 428}
angeführt, und diese Stelle, welche lautet: „Swem diubigez gut
funden wirt, der scheub daz als reht ist“ davon verstanden, dass
hier „scheuben“ soviel wie „gefügen“ im Sachsenspiegel
bedeute, d. h. dass diese Stelle (in ungenauer, aber in den Rechts-
büchern nicht seltener Construction) sagen wolle, dass der Vindi-
cant hier den Scheub, das Getiige, vollführen solle, d. h. nur „mit
sein eins Hand“, d. h. allein, den erlittenen Diebstahl zu beschwö-
ren habe. Erst nach völliger Vollendung des Druckes und Ausgabe
des Buches kam mir der V. Band der Quellen der deutschen und
bayerischen Geschichte zu, welche in München auf Befehl Sr. Ma-
jestät des Königs Maximilian II. von Bayern herausgegeben werden.
Hierdurch wurde ein sehr bemerkenswerther Aufschluss über den
gedachten regensburger Landfrieden K. Rudolph’s I. a. 1281 ge-
geben, und erhellet hieraus, dass derselbe bisher nur unvollständig
bekannt war und überdies nur eine neue, blos für Bayern bestimmte
Recension zweier älteren bayerischen Landfrieden (v. a. 1244 und
1255) ist. Hieraus ergibt sich auch, dass das von mir angezogene
c. 17. des bisher bekannten regensburgen Landfriedens Rudolph’s I.
nur ein mageres Excerpt aus den correspondirenden Stellen der bei-
den älteren bayerischen Landfrieden ist, und dass diese Stelle,
nach Ausweis ihrer Quelle, nicht von einem Scheuben des Vindi-
canten, sondern von dem Schieben des beklagten Besitzers zu
verstehen ist, und daher nur als Belegstelle für die erstgedachte
Bedeutung des Wortes scheuben (= ziehen auf den Geweren) an-
geführt werden darf. Ueber das Verhältniss der Originalstellen in
den älteren bayerischen Landfrieden von a. 1244 und a. 1255 zu
der daraus geflossenen Stelle des regensburger Landfriedens v. 1281
behalte ich mir vor, in einer der nächsten Nummern dieser Jahr-
bücher, bei Besprechung des V. Bandes der Quellen der deutschen
und bayerischen Geschichte, mich näher auszusprechen.

(Schluss folgt.)
 
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