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Baerwald: Das Baumgartenberger Formelbuch.
Zu Grunde liegt der Ausgabe die Wiener Handschrift Phil. 61
von welcher Sickel Mon. Graph. IV, 14 eine Schriftprobe gibt,
verglichen mit einer Zwettler Handschrift, aus welcher noch am
Schluss Verbesserungen nachgetragen, sind. Der Text ist im Ganzen
correct genug, um die Vergleichung anderer unvollständiger Hand-
schriften entbehrlich erscheinen zu lassen; doch ist für den theore-
tischen Theil Rockingers Ausgabe zu vergleichen, u. a. wegen der
Zusätze der Aldersbacher Handschrift, über welche B. sich in der
Vorrede wohl hätte äussern sollen. Auf p. 6 wird der vierte Ab-
satz erst durch die Vergleichung mit Rock. p. 731 verständlich,
das sed ist einfach zu streichen. Erwähnt hätte ferner noch wer-
den sollen, dass die Proverbia iuris (p. XIII) bei Rockinger p. 835
— 837 gedruckt sind, der Ordo iudiciarius aber ib. p. 985—1026.
Zu p. V hätten wir noch zu bemerken, dass die erste von Rockin-
ger herausgegebene Anleitung, zu welcher sich hier ein Nachklang
findet, sicher nicht von Albericus Casinensis ist, wie die auf Ober-
Italien weisenden Beispiele deutlich zeigen. Ferner ist gewiss nicht
anzunehmen (p. IX), dass die magnorum dictatorum formularii,
aus denen der Verfasser seine Briefe geschöpft hat, in Klöstern
entstanden sind, sondern sie stammten direct aus den Kanzleien
der Päbste und Kaiser, wie das namentlich von der päbstlichen
bekannt genug ist. Nur da fanden sich solche magni dictatores.
Das Hauptverdienst dieser Ausgabebesteht in der reichen Brief-
sammlung, die nicht wenig neues enthält, und in der auch die sonst
bekannten, aber an verschiedenen Orten zerstreuten Schreiben will-
kommen sind, um so mehr da nicht nur das Register der Anfänge
ein treffliches Hülfsmittel zur Orientirung darbietet, sondern auch
alle Briefe mit grösster Sorgfalt in Hinsicht auf ihren Inhalt kri-
tisch behandelt sind; bei einigen war es möglich, das Original mit
der Formel zu vergleichen, und so das Verhältniss beider zu ein-
ander ganz klar darzulegen. Die mit grösstem Fleisse angestellten
Untersuchungen werden gewiss in den meisten Fällen sich bewäh-
ren; ich bemerke nur zu p. 198, dass doch wohl nicht Nachkom-
men der Geistlichen gemeint sein können, welche ohnehin schon
von kirchlichen Würden ausgeschlossen waren, sondern Seitenver-
wandte, unter welchen ja so häufig die Prälaturen gewissermassen
forterbten. Ferner ist p. 440 Vatatzes "Verkannt, über den die
von G. Wolf 1855 herausgegebenen 4 griechischen Briefe Fried-
richs II. zu vergleichen sind. Endlich muss noch Ref. sich da-
gegen verfahren, dass (p. 466) in Rudolfinischen Urkunden nicht
von einer imperialis aula die Rede sein könne, da Beispiele für
diese Ausdrucksweise selbst in königlichen Urkunden gar nicht
selten sind.
Uebrigens aber wollen wir dem Herausgeber für seine grosse
jahrelange Bemühung unsere aufrichtige Dankbarkeit aussprechen,
welche auch dadurch nicht gemindert wird, dass die 1848 vom
Ref. genommenen Abschriften, welche seitdem in dem grossen
Baerwald: Das Baumgartenberger Formelbuch.
Zu Grunde liegt der Ausgabe die Wiener Handschrift Phil. 61
von welcher Sickel Mon. Graph. IV, 14 eine Schriftprobe gibt,
verglichen mit einer Zwettler Handschrift, aus welcher noch am
Schluss Verbesserungen nachgetragen, sind. Der Text ist im Ganzen
correct genug, um die Vergleichung anderer unvollständiger Hand-
schriften entbehrlich erscheinen zu lassen; doch ist für den theore-
tischen Theil Rockingers Ausgabe zu vergleichen, u. a. wegen der
Zusätze der Aldersbacher Handschrift, über welche B. sich in der
Vorrede wohl hätte äussern sollen. Auf p. 6 wird der vierte Ab-
satz erst durch die Vergleichung mit Rock. p. 731 verständlich,
das sed ist einfach zu streichen. Erwähnt hätte ferner noch wer-
den sollen, dass die Proverbia iuris (p. XIII) bei Rockinger p. 835
— 837 gedruckt sind, der Ordo iudiciarius aber ib. p. 985—1026.
Zu p. V hätten wir noch zu bemerken, dass die erste von Rockin-
ger herausgegebene Anleitung, zu welcher sich hier ein Nachklang
findet, sicher nicht von Albericus Casinensis ist, wie die auf Ober-
Italien weisenden Beispiele deutlich zeigen. Ferner ist gewiss nicht
anzunehmen (p. IX), dass die magnorum dictatorum formularii,
aus denen der Verfasser seine Briefe geschöpft hat, in Klöstern
entstanden sind, sondern sie stammten direct aus den Kanzleien
der Päbste und Kaiser, wie das namentlich von der päbstlichen
bekannt genug ist. Nur da fanden sich solche magni dictatores.
Das Hauptverdienst dieser Ausgabebesteht in der reichen Brief-
sammlung, die nicht wenig neues enthält, und in der auch die sonst
bekannten, aber an verschiedenen Orten zerstreuten Schreiben will-
kommen sind, um so mehr da nicht nur das Register der Anfänge
ein treffliches Hülfsmittel zur Orientirung darbietet, sondern auch
alle Briefe mit grösster Sorgfalt in Hinsicht auf ihren Inhalt kri-
tisch behandelt sind; bei einigen war es möglich, das Original mit
der Formel zu vergleichen, und so das Verhältniss beider zu ein-
ander ganz klar darzulegen. Die mit grösstem Fleisse angestellten
Untersuchungen werden gewiss in den meisten Fällen sich bewäh-
ren; ich bemerke nur zu p. 198, dass doch wohl nicht Nachkom-
men der Geistlichen gemeint sein können, welche ohnehin schon
von kirchlichen Würden ausgeschlossen waren, sondern Seitenver-
wandte, unter welchen ja so häufig die Prälaturen gewissermassen
forterbten. Ferner ist p. 440 Vatatzes "Verkannt, über den die
von G. Wolf 1855 herausgegebenen 4 griechischen Briefe Fried-
richs II. zu vergleichen sind. Endlich muss noch Ref. sich da-
gegen verfahren, dass (p. 466) in Rudolfinischen Urkunden nicht
von einer imperialis aula die Rede sein könne, da Beispiele für
diese Ausdrucksweise selbst in königlichen Urkunden gar nicht
selten sind.
Uebrigens aber wollen wir dem Herausgeber für seine grosse
jahrelange Bemühung unsere aufrichtige Dankbarkeit aussprechen,
welche auch dadurch nicht gemindert wird, dass die 1848 vom
Ref. genommenen Abschriften, welche seitdem in dem grossen