Die Verhandlungen des preussisclien Abgeordneten-
hauses über den Erlass von Stempelsteuern für
Fideikommisse.
Von
Georg Meyer.
Das preussische Stempelsteuergesetz vom 7. März 1822 bestimmt,
dass bei Bestätigung von Fideikommissstiftungen eine Stempelsteuer
von drei Prozent des jedesmaligen Wertes der zum Fideikommiss be-
stimmten Gegenstände zu erheben ist. Im Laufe des verflossenen Win-
ters wurde bekannt, dass dem Minister Freiherrn Lucius von Ballhausen
der Betrag der Steuer für das von ihm begründete Familienfideikommiss
erlassen sei. Wie sich bald herausstellte, stand der Fall keineswegs
vereinzelt da; es war bei vielen derartigen Gelegenheiten in ähnlicher
Weise verfahren worden.
Infolge eines Antrages des Abgeordneten Richter wurde die An-
gelegenheit in der Sitzung des preussisclien Abgeordnetenhauses am
21. Januar 1891 einer eingehenden Erörterung unterzogen. Der Antrag-
steller erklärte derartige Erlasse für unzulässig. „Ich leugne, sagte er,
dass es ein Recht der Regierung gibt, von einer allgemein verbind-
lichen, im Gesetze ausdrücklich ausgesprochenen Steuerpflicht Einzelne
zu dispensieren, es sei denn, dass in den betreffenden Gesetzen selbst
der Regierung eine solche Vollmacht.erteilt ist.“ (Sten. Ber. S. 413.)
Er berief sich namentlich darauf, dass die Gesetzgebung seit dem Er-
lass der Verfassung durch den König in Verbindung mit dem Landtag
ausgeübt werde und dass es dem Wesen und Zweck solcher Gesetz-
gebung widerspreche, wenn Einzelne von der Befolgung der mit allge-
meiner Verbindlichkeit erlassenen gesetzlichen Vorschriften im Wege
der Gnade dispensiert würden.
hauses über den Erlass von Stempelsteuern für
Fideikommisse.
Von
Georg Meyer.
Das preussische Stempelsteuergesetz vom 7. März 1822 bestimmt,
dass bei Bestätigung von Fideikommissstiftungen eine Stempelsteuer
von drei Prozent des jedesmaligen Wertes der zum Fideikommiss be-
stimmten Gegenstände zu erheben ist. Im Laufe des verflossenen Win-
ters wurde bekannt, dass dem Minister Freiherrn Lucius von Ballhausen
der Betrag der Steuer für das von ihm begründete Familienfideikommiss
erlassen sei. Wie sich bald herausstellte, stand der Fall keineswegs
vereinzelt da; es war bei vielen derartigen Gelegenheiten in ähnlicher
Weise verfahren worden.
Infolge eines Antrages des Abgeordneten Richter wurde die An-
gelegenheit in der Sitzung des preussisclien Abgeordnetenhauses am
21. Januar 1891 einer eingehenden Erörterung unterzogen. Der Antrag-
steller erklärte derartige Erlasse für unzulässig. „Ich leugne, sagte er,
dass es ein Recht der Regierung gibt, von einer allgemein verbind-
lichen, im Gesetze ausdrücklich ausgesprochenen Steuerpflicht Einzelne
zu dispensieren, es sei denn, dass in den betreffenden Gesetzen selbst
der Regierung eine solche Vollmacht.erteilt ist.“ (Sten. Ber. S. 413.)
Er berief sich namentlich darauf, dass die Gesetzgebung seit dem Er-
lass der Verfassung durch den König in Verbindung mit dem Landtag
ausgeübt werde und dass es dem Wesen und Zweck solcher Gesetz-
gebung widerspreche, wenn Einzelne von der Befolgung der mit allge-
meiner Verbindlichkeit erlassenen gesetzlichen Vorschriften im Wege
der Gnade dispensiert würden.