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Historisch-Philosophischer Verein <Heidelberg> [Hrsg.]
Neue Heidelberger Jahrbücher — 2.1892

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Heft 1
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Karlowa, Otto: Zur Inschrift von Skaptoparene
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https://doi.org/10.11588/diglit.29032#0153
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Zur Inschrift you Skaptoparene.

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0. Karlowa.

In den Mitteilungen des Kaiserlich Deutschen archäologischen In-
stituts, Athenische Abteilung, Bd. XVI, 3. Heft (Athen 1891) S. 267 ff.
ist eine Inschrift veröffentlicht, welche einen teils griechischen, teils latei-
nischen Text bietet. Die Inschrift enthält eine Bittschrift der Skapto-
parener und ein darauf erfolgtes kaiserliches Beskript, durch welches
die petitionierende Dorfschaft angewiesen wird, ihre Beschwerden zu-
nächst vor den Statthalter zu bringen. Dieser kaiserliche Erlass ist,
wie Mommsen in seinen Bemerkungen zu der Inschrift mit Recht sagt,
hei weitem merkwürdiger, als durch seinen Inhalt, durch die Form der
Ausfertigung und besonders der Publikation. Über die Art der Mitteilung
der Reskripte der römischen Kaiser bestanden bisher Zweifel. Hinter
einer Menge derselben findet sich das Wort proposita (abgekürzt pp.).
Husclike*) hatte die Vermutung geäussert, dass sie von den verschiede-
nen Behörden, an welche sie ergangen seien, als Prozessreskripte nach
geschehener Verlesung durch die Partei eine Zeit lang zur öffentlichen
Kenntnis und Abschriftnahme ausgehängt (propositae) seien, wobei, wie
Krüger1 2) mit Recht hervorhob, nicht beachtet war, dass die Ortsan-
gaben in den diocletianischen Reskripten mit proposita der jeweiligen
Residenz des Kaisers entsprechen. Ich selbst habe in meiner römischen
Rechtsgeschichte3) mich dahin ausgesprochen, das „proposita“ könne nur
auf irgend eine Art öffentlicher Bekanntmachung (Anschlag) bezogen
werden, und diese Annahme zu begründen gesucht. Dagegen hatte sich
Krüger4) erklärt, ausgehend von der Anschauung, bei den meisten
Reskripten habe solcher Aushang gar keinen Sinn gehabt. Die Inschrift

1) Ztschr. f. Rechtsgesch. VI, S. 294.

2) Gesch. d. Quellen u. L. d. röm. Rechts, S. 97, A. 43.

3) I. S. 651.

4) a. a. 0.
 
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