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Brodersen, Kai; Kiesel, Helmuth [Hrsg.]; Dölling, Dieter [Hrsg.]; Universitäts-Gesellschaft <Heidelberg> [Hrsg.]
Heidelberger Jahrbücher: Rausch — Berlin, Heidelberg [u.a.], 43.1999

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https://doi.org/10.11588/diglit.4065#0153
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Rausch, Kriminalität und Strafrecht
von Dieter Dölling

I. Einleitung

Rausch ist ein Zustand mit unterschiedlichen Wirkungen. Greifen Menschen
zu Rauschmitteln, so tun sie dies in der Regel, um als angenehm empfundene
Wirkungen zu erzielen. Ein Rausch kann aber auch schädliche Auswirkungen
haben. Diese können den Berauschten selbst oder andere Personen treffen. Zu
den negativen sozialen Auswirkungen von Rauschzuständen gehören auch
kriminelle Handlungen. Der Zusammenhang zwischen Rausch und Krimina-
lität ergibt sich daraus, daß Rauschzustände den Willen und die Fähigkeit zu
normkonformem Verhalten beeinträchtigen können. Bei der Frage, wie der
Einzelne zum Phänomen des Rausches Stellung nimmt und wie die Gesell-
schaft mit diesem Phänomen umgehen soll, muß auch dieser Aspekt berück-
sichtigt werden. Es erscheint daher angebracht, diese Dimension des Rau-
sches etwas näher zu beleuchten. Im Folgenden werden deshalb Zusammen-
hänge zwischen Rausch und Kriminalität und die strafrechtliche Erfassung
dieser Zusammenhänge erörtert. Zunächst wird darauf eingegangen, wie der
Begriff des Rausches in der Kriminologie und im Strafrecht definiert wird.
Anschließend werden kriminologische Befunde über Beziehungen zwischen
Rausch und Kriminalität dargestellt. Sodann wird behandelt, wie das geltende
Strafrecht im Rausch begangene Taten erfaßt und schließlich wird ein Blick
auf die kriminalpolitische Diskussion über die angemessene strafrechtliche
Bewertung im Rausch begangener Normbrüche geworfen.

77. Der Begriff des Rausches in der Kriminologie und im Strafrecht

Eine Erörterung der Beziehungen zwischen Rausch, Kriminalität und Straf-
recht setzt Klarheit darüber voraus, was unter dem Begriff des Rausches ver-
standen wird. Bei einem Blick in die kriminologischen und strafrechtlichen
Publikationen wird jedoch deutlich, daß eine exakte Definition des Rausches
kaum zu finden ist. Die Lehrbücher der Kriminologie definieren den Begriff
„Rausch" entweder gar nicht oder nur verhältnismäßig unbestimmt. Nach
 
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