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Heidelberger Familienblätter — 1867

DOI Kapitel:
No. 141 - No. 152 (1. Dezember - 29. Dezember)
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https://doi.org/10.11588/diglit.43664#0668

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— 660 —

Buonaparte in dem Vorhaben beizuſtehen, Frankreich die Ausübung kiner
nationalen Souveränetät, wie ſie 1830 anerkannt worden, wiederzuſchaffen,
damit das Land in völliger Freiheit ſich für die ſeinen Intereſſen am beſten
zuſag e Regierungsform entſcheiden könne.
Axt. 2. Wer von uns Beiden zuerſt zur oberſten Gewalt gelangt —
unter was für einem Titel dies auch geſchehen möge — verpflichtet ſich,
dem Andern die zur Erreichung ſeines Zweckes näthigen Subſidien, in Geld
und Waffen beſtehend, zukommen zu laſſen, ferner auch die Anwerbung
einer zweckentſprechenden Auzahl von Volontairs nicht nur zu autoriſiren,
ſonde n. auch auf jede Weiſe zu erleichtern.
Art. 3. So lange das Exil auf uns laſtet, verpflicten wir uns, ein-
ander bei jeder Gelegenheit Beiſtand zu leiſten, wo es ſich darum handelt,
in den Wiederbeſitz gewaltſam entriſſener politiſcher Rechte zu gelangen.
Sollte einem von uns die Rückkehr in ſein Vaterland gelingen, ſo ver-
pflichtet ſich der Andere, ſeines Allüirten Sache mit allea Kraͤften und
Mitteln zu fördern.
Art. 4. Wir machen uns fernerhin dazu verbindlich, eine Abdankung
Hoder einen Verzicht zum Nachtheil unſerer politiſchen Rechte weder vorzu-
nehmen, zu unterzeichnen, noch überhaupt zu verſprechen. Im Gegentheil
ſoll Einer dem Andern in allen Lebensverhältniſſen Rath ertheilen und
Beiſtand leiſten.
Art. 5. Sollten wir in Zukunft und zwar im Vollgenuſſe unſerer
Freiheit, irgend welche Modification dieſes Vertrages für geeignet erachten
und zwar ſolche, die durch die reſpective Stellung Beider oder durch ge-
meinſchaftliche Stellung geboten erſcheinen ſollten, ſo verpflichten wir uns,
eine ſolche Aenderung nur gemeinſam vorzunehmen und die Stipulationen
dieſes Contractes einer Reviſion behufs Beſeitigung ſolcher Mängel zu
unterziehen, die etwa aus den beim Abſchluß obwaltenden umſtänden ent-
ſpringen könnten. ö
Unterzeichnet. 2c. ꝛc. ö ö ö
in Gegenwart von G. T. Snith und des Grafen Orſey.

Hicrauf entwarfen Duncombe und ſein Seexetär einen Plan zur Be-
freiung des Prinzen und zogen den Kammerdiener Charles Thelin und
Dr. Coneau in das Geheimniß. Duncombe that ſich ſpäter nicht wenig
darauf zu Gute, daß das Geheimniß über ſeine intellectuelle Urheberſchaft
des gelungenen Befreiungsplanes und über ſeine praktiſche Bekhitfe vor der
Welt ſo gut bewahrt worden. Im weiteren Verlaufe des Buches wird
erwähnt, daß die vierzehnjährige Krankheit, welcher Duncombe unterlegen,
zum großen Theil jener fieberhaften Ungeduld zuzuſchreiben geweſen, mit
welcher er ohne Erfolg die ſchwache Flamme der Dankbarkeit in den kaiſer-
lichen Tuilerien und zuvor beim Präſidenten Napoleon anzufachen geſucht,
und der Enttäuſchung „über gewiſſe ihm vom Herzog Carl ausgeſetzte
Summen,“ welcher ihm jedoch die mitgetheilte Copie des Teſtaments hatte
wieder abfordern laſſen. Der erwähntie G. T. Smith hat übrigens dem
Buche intereſſante Mittheilungen über die „Tage des Staatsſtreiches, dem
er als Augenzeuge vom Maiſon Doree, der nnter ſeiner Oohut geſtellten
Wohnung des Herzogs Carl, bn hatte. ö

Ticdattion Duut und Verlap von A0 lph Emmerling.
 
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