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Heidelberger Volksblatt (69) — 1934 (Nr. 1-76)

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Nr. 11 - Nr. 20 (15. Januar - 25. Januar )
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https://doi.org/10.11588/diglit.43180#0129
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69.1a1irA. / D^r.13

17. Isuuar 1934

HeidelberyerVolksblatt

Äer GeM des Geketzes


ersteht, dafür sorgt die soziale Ehreuge-
richtsbarkeit, die wohl zum erste» Male in
der ganze» Welt durch dieses Gesetz begründet
worden ist.
Im ersten Abschnitt des Gesetzes haben wir be-
wußt dem wohl endgültig beseitigten marxistischen
Klassenkampf die Gemeinschaftsarbeit
aller Betriebsangehörigen gegenüber
gestellt. Wir führen im Betriebe Unternehmer
und Gefolgschaft zueinander.
Das Arbeitsverhältnis wird zum Treuever-
hältnis.
Nicht aus papiernen Vertragsbestimmungen
sollen künftig das Recht der Arbeit, die Rechte und
Pflichten aller Mitglieder der Betriebsgemein-
schaft hergeleitet werden, sondern aus dem lebendi-
digen Begriff der Treue, der Treue des Führers
zur Gefolgschaft und dieser zu ihrem Führer. Der
Unternehmer oder ein mit der verantwortlichen
Leitung des Betriebes Beauftragter tritt als
Führer künftig der Gefolgschaft gegenüber.
Die Ausschaltung aller unverantwortlichen Zwi-
scheninstanzen bringt die Führer und Gefolgschaf-
ten zmammen und sorgt für die notwendige Ge-
meinschaftsarbeit und das gegenseitige Vertrauen.
In grotzen Betrieben ist diese allerengste Gemein-
schaftsarbeit nicht möglich. Für sie sieht daher das
Gesetz die Einschaltung von Vertrauens-
mittlern vor, die als Angehörige der Gefolg-
schaft den Führern beratend zur Seite treten und
mit ihm und unter seiner Leitung den Ver-
trauensrat bilden. Mit ihm ist nicht eine
dem alten Betriebsrat entsprechende Interessen-
vertretung geschaffen. Interessengegensätze gibt -s
nicht mehr. Vielmehr haben alle nur ein gemein-
sames Interesse, den Betrieb, der ihnen allen
Arbeit und Brot gibt. Der Vertrauensrat, zur
Mitwirkung bei der Regelung der Arbeitsbedin-

Die Institution der Treuhänder der Ar-
beit, die ihre Bewährung in den vergangenen
Monaten hinreichend bewiesen haben, bleibt er-
halten. Die Treuhänder der Arbeit werden nun-
mehr Reichsbeamte mit allen Rechten und
Pflichten. Sie unterstehen der Dienstaufsicht des
Reichsarbeitsministeriums und haben von ihm
und dem Reichswirtschaftsminister Weisungen zu
empfangen. Zur Erhaltung des Arbeitsfriedens
haben sie ganz bestimmte, im Gesetz einzeln aufge-
führte Aufgaben zu erfüllen.
Die
soziale Ehre
wird künftig die Grundlage der gemeinsamen Ar-
beit in den Betrieben sein. Die Entwicklung dieses
Begriffes der sozialen Ehre und die Schaffung
einer besonderen Ehrengerichtsbarkeit
bildet eines der Kernstücke des Gesetzes. Ein be-
sonders eingehend ausgestalteter Kündi-
gungsschutz ist gleichfalls dazu angetan, die
kameradschaftliche Verbundenheit in den Betrieben
zu stärken. Das große Gesetz wird am 1. Mai ds.
Js., dem zweiten Tage der Nationalen Arbeit, in
en Kraft treten. An diesem Tage werden die Ver-
ns trauensleute der Betriebe feierlich vor der festlich
versammelten Gefolgschaft zum ersten Male gelo-
ben, daß sie im Geiste ehrenhafter Kameradschaft
dem Gemeinnutz und dem Wohle aller Angehöri-
gen des Betriebes dienen werden.
Nach den Ausführungen des Reichsarbeitsmini-
sters hielt
RMswirtsOaftsmiMrr Dr. Schmitt
eine kurze Ansprache. Er führte u. a. aus: Ein
Volk hat wahrhaft Großes immer nur dann gelei-
stet, wenn es sich geschlossen und entschlossen für die
ihm gestellten Aufgaben eingesetzt hat. Das gilt
wie für ein Volk so für seine Wirtschaft, ja auch
für jedes einzelne wirtschaftliche Unternehmen.
Jeder wirklich tüchtige Führer weiß, daß er den Er-
folg nur dann auf die Dauer an seine Fahne hef-
ten kann, wenn die Gefolgschaft ihm vertraut und
mit vollem Herzen dabei ist. Jeder vernünftige Ge-
folgsmann weiß, daß er nur dann auf festem Boden
steht, wenn er nach alter deutscher Art sich wirklich
selbst ganz einsetzt, seinem Führer folgt und ihm
die Treue hält. Absichtlich ist das Gesetz in vielen
Einzelheiten so locker gehalten, daß Spielraum
für Entwicklungsmöglichkeiten ge-
lassen ist. Möge dieser immer in dem Sinne be-
nutzt werden, den Gedanken des Arbeitsfrie-
gens zu vertiefen und nicht zu verwässern.
Zum Schluß dankte der Reichswirtschaftsmini-
ster noch ganz besonders dem Reichsarbeitsminister
Seldte, der Hauptbcteiligter an dem Gesetz sei. Es
sei symbolisch für den neuen nationalsozialistischen
Geist, daß dieses Gesetz in engster Zusammenarbeit
zwischen dem Reichsarbeitsministerium, der Ar-
beitsfront, Vertretern der Wirtschaft und dem
Reichswirtschaftsministerium gearbeitet und her-
ausgebracht worden sei. Dieses Verhältnis zeige,
daß man gerade in der obersten Spitze sich darüber
klar sei, daßArbeit und Wirtschaft ein un-
zertrennlicher Begriff für das ganze Völk sind.
Dieser glückliche Anfang werde hoffentlich zum
Glück unserer ganzen Nation führen.

Reichsregierung in seinem Wirtschaftsgebiet, tung des Betriebsschutzes und bei der Beilegung
Seine Aufgaben sind gegenüber dem bis- etwa aufsteigender Streitigkeiten,
herigen Recht zum Teil eingeschränkt, zum -
Teil wesentlich erweitert worden. Er tritt in
Streitigkeiten aus der Betriebsverfassung an
die Stelle der Arbeitsgerichte. Er hat bei
größeren Entlassungen die bisher
den obersten Landesbehörden nach der Still-
legungsverordnung obliegenden Ausgaben
wahrzunehmen. In seiner Hand liegt insbe-
sondere die lleberwachung der Lohngestaltung
in den Betrieben. Er kann auch Richtlinien
für den Inhalt von Betriebsordnungen und
Einzelarbeitsverträgen festsetzen und in Aus-
nahmefällen eine Tarifordnung erlassen.
Im Bezirk des Treuhänders der Arbeit
wird unter dem Vorsitz eines richterlichen
Beamten ein Ehrengericht gebildet, das
über Verletzungen der sozialen
Ehre durch Angehörige der Betriebsgemein-
schaft zu entscheiden hat. Gegen Entscheidun-
gen der Ehrengerichte sind Berufungen an
den Reichsehrengerichtshof zulässig.
Auf dem Gebiete des Kündigungs-
schutzes ist der Grundsatz des bisherig!
Rechtes aufgehoben worden, nach dem d>
Arbeitsgericht nur angerufen werden konnte,
wenn die Betriebsvertretung den Einspruch
des Gekündigten als begründet erklärt hatte.
Dem Gekündigten steht in Zukunft unmittel-
bar das R e ch t zu, auf Widerruf der
Kündigung zu klagen, wenn diese
unbillig hart und nicht durch die Verhältnisse
des Betriebes bedingt ist.
Die soziale Verfassung wird hiernach auf
eine neue Grundlage gestellt. An Stelle
des Kampfes um die Arbeitsbedingungen
durch Jnteressentenverbände tritt Ueber-
wachung durch den Staat, der die letzte Ver-

16. Jan. Im Reichsministerium für
. ufklärung und Propaganda fand am Diens-
außerordentlich gut besuchter Presseemp-
aatt, bei dem die Minister Seldte u. Schmitt
Ziel des Gesetzes zur Ordnung
" t i o n a l e n Arbeit in eingehenden
- "6en darlegten. Die beiden Minister
Begleitung ihres engeren Mitarbeiter-
bk. ^erschienen, darunter Staatssekretär Krohn,
^k' ss Isfeld und Dr. Pohl, die zusammen mit
en»?' Führer -der Deutschen Arbeitsfront,
Sktz^icheidender Stelle an der Ausarbeitung des
Sris^ egenden Gesetzes beteiligt waren. Zuerst cr-

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gehen zumeist so vor sich,
daß der Träger der Staatsgewalt sich grund-
sätzlich verändert und besonders keine welt-
anschauliche Beziehung zum früheren Regie-
rungssystem hat. Da also die staatliche Ordnung
dann eine andere ist, kann auch die bisherige
Verfassung keinen Sinn und keine Gültigkeit
mehr haben. Das neue öffentliche Recht, das eine
Revolution schafft, steht immer aus eigenem Bo-
den. Darum betont Carl Schmitt gleich zu Be-
ginn seiner Schrift: „Die Weimarer Verfassung
gilt nicht mehr. Alle Grundsätze und Regelun-
gen, die dieser Verfassung weltanschaulich und
organisatorisch wesentlich waren, sind mit allen
ihren Voraussetzungen beseitigt." Als Bewerfe
für diese These führt Schmitt drei Erlasse und
Gesetze an, die alle dem Geist der Weimarer
Verfassung strikt widersprechen: den Flaggen-
erlaß vom 12. 3. 1933, der vor dem Ermächti-
gungsgesetz verkündet wurde und das Symbol
der Weimarer Verfassung, die schwarz-rot-gol-
dene Fahne beseitigt; das Reichsgesetz gegen Neu-
bildungen von Parteien und das Verbot der
KPD. Durch diese gesetzlichen Regelungen wur-
den die weltanschaulichen und organisatorischen
Folgerungen der Weimarer Verfassung von
Grund aus verneint. Sie war nicht mehr iden-
tisch mit sich selbst. Carl Schmitt hält es daher
für ein „sinnloses Spiel", die neue Welt des
nationalsozialistischen Rechtes mit den Begriffen
und Formen des Weimarer Systems zu begrei-
fen, zu rechtfertigen oder zu begründen.
Aber auch vom Standpunkt des formellen
Berfassungsgesetzes gilt die Weimarer Verfas-
sung nicht mehr. Wurde durch die oben erwähn-
ten Gesetze und Erlasse der Geist der Weimarer
Verfassung und die sich aus ihm ergebenden
Folgerungen aufgehoben, so widerspricht das so-
genannte Ermächtigungsgesetz, das vom Reichs-
tag am 23. März 1933 auf Grund des Art. 76
der Weimarer Verfassung mit der vorgeschriebe-

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Lin Mamr verkästet
Halle, 16. Jan. Am Samstag wurde der
Pfarrer Gensischen (Halle-Trotha) durch die
geheime Staatspolizei in Schutzhast genommen.
Der Verhaftung liegen schwere Beleidigungen
des Gauleiters und preußischen Staatsrats Jor-
dan sowie Aufwiegelung gegen führende Män-
ner des Staates und der NSDAP zugrunde.
Am Montag wurde ein richterlicher Haftbefehl
gegen Pfarrer Gensischen erlassen und dieser in
das Untersuchungsgefängnis des Amtsgerichts
übergeführt. — Von anderer Seite wird dazu
noch mitgeteilt, daß Gensischen auch Sabotage
des Winterhilfswerks vorgeworfen wird sowie
Verbreitung unwahrer Gerüchte über führende
Persönlichkeiten der NSDAP des Gaues Halle-
Merseburg.

Staat, Bewegung, Volk
Bemerkungen zu der neuen Schrift
von Staatsrat Prof. Carl Schmitt.
Durch seine Schrift „Der Begriff des Politi-
schen" hatte der Staatsrechtslehrer Earl Schmitt,
ver vor zwei Monaten die Berufung an die
Berliner Universität angenommen hatte, schon
vor drei Jahren die Aufmerksamkeit der Oeffent-
lichkeit erregt. In dieser Schrift prägte er den
Begriff „totaler Staat", womit er die politische
Einheit eines in sich geschlossenen, innerhalb sei-
ner Zuständigkeit alle Gebiete umfassenden und
in seiner Art höchsten und vollkommenen Ge-
meinwesens ausdrückte. Die Inhaltsbestimmung
des „totalen Staates" ist nicht neu. Man findet
sie schon bei Aristioteles und in der Scholastik
des hl. Thomas von Aquino. Neu war lediglich
das Wort „totaler Staat", von Carl Schmitt
bewußt polemisch gerichtet gegen den pluralisti-
schen Parteienstaat und den sogenannten neu-
tralen Staat der Weimarer Republik. Carl
Schmitt ist wegen dieser Begriffsetzung bekannt-
lich Gegenstand heftiger Angriffe gewesen. Man
hielt sie für gleichbedeutend mit der antiken Ty-
rannis oder' der Diktatur und vertrat vielfach
die Auffassung, ein „totaler Staat" müsse in
einem grundsätzlichen Gegensatz zur Kirche stehen,
weil nur die Kirche den Menschen total erfassen
könne. Wir haben heute im neuen Deutschland
die totale Erfassung aller Bolksteile und Staats-
gebiete in der Regelung und Ordnung irdischer
Angelegenheiten vor uns, und eine totale Partei,
die alle Volksteile umfaßt und hierarchisch ge-
führt ist, bildet das starke Rückgrat dieses totalen
Staates.
Carl Schmitt hat nun in seiner neuen Schrift
„Staat, Bewegung, Volk" (Hanseatische Verlags-
anstalt, Hamburg) den Versuch unternommen,
die konkrete heutige Staats- und verfassungs-
rechtliche Lage und die Konstruktion des „totalen
Staates" aüfzuz.eigen. Der Verfasser stellt sich
dabei zwei Fragen: 1. gilt die Weimarer Ver-
fassung noch? 2. wie ist die Gliederung der po-
litischen Einheit des nationalsozialistischen Staa-
tes beschaffen?
Ohne daß Carl Schmitt besonders daraus hin-
weist, liegt der ersten Frage der Grundsatz der
aristotelischen Staatslehre zugrunde, daß Regie-
rung und Verfassung dasselbe bedeuten. Denn
Verfassung ist nichts anderes als die Ordnung
der Gewalten, besonders der höchsten Staats-
gewalt. Revolutionen gehen zumeist so vor sich,

^ichsgrbtzjtsmmWr Seldte
Der Reichsarbeitsminister dankte zu-
^tzj^em Reichswirtschaftsminister Dr. Schnitt
<stz ^laatsrat Dr. Ley für ihre hingebungsvolle
1 der den Vorarbeiten zum Gesetz und führte
u. a. aus:
in der Tat das erste große soziale Gesetz-
gswerk, das die Grundgedanken der Welt-
"g unseres neuen Reiches zum Ausdruck
S, ' Die Hervorhebung des Führe r-
1kit; ? ensin der deutschen Wirtschaft, die B e-
S der unseligen Klassen ge-
6 e, unter denen die deutsche Wirtschaft zu-
^grAsebrochen ist, und die Hervorhebung des
i^ftsk» der sozialen Ehre in der Wirt-
Ihen Irrung sind die nationalen und sozialisti-
, "ndpseiler, auf denen dieses neue Werk
7«« ist. Der Unternehmer erhält als Führer
Ad, Griebs die verantwortliche Stellung, die
Deltas den Grundsätzen nationalsozialistischer
jchchauung nach dem Fiihrerprinzip zukommt.
Freiheiten, die ihm gegeben sind, richtig
.werden und daß aus den verliehenen _
" nicht eine Willkürherrschaft im Betriebe gungen berufen, soll mitwirken bei der Ausgestal-

Tesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit
Walt -es neuen Gesetzes / Das Mrerprlnzlp und Treuhänder / Soziales Ehrengericht
s,E*lin, 16. Jan.Die Ablehnung des Klas
de, dtpfgedankens hatte zu einer Beseitigung
djj^.'drwerkschaften und der Arbeitgeberver-
1g ZE geführt. Bereits durch das Gesetz vom
hch^ai 1833 über Treuhänder der Arbeit
fstr ."en wirtschaftlichen Vereinigungen der
dh ^geber und Arbeitnehmer die Regelung
diu Bedingungen für den Abschluß von Ar-
tz'b"erträgen entzogen worden. Das Gesetz
ug bis zur Neuregelung der Sozialver-
die Wahrnehmung dieser Aufgabe dem
tzes.° u händer der Arbeit. Mit dem neuen
zur Ordnung der nationalen Arbeit
b«,; nunmehr auch diese Zwischenregelung
tigt und die Arbeitsverfassung
sts-°>ne neue Grundlage gestellt. Für die
scheidende Bedeutung der neuen Regelung
""f hingewiesen, daß durch sie elf ar-
Ktzbrechtliche Gesetze, darunter solche von
legender Bedeutung wie das Brtriebs-
tzchLIetz, die Tarifvertragsverordnung, die
ungsordnung und die Stilllegungsver-
"Ag ersetzt und aufgehoben werden.
Die Grundlage der neuen Sozialverfas-
kung ist der Betrieb. Dessen Führer
stt der Unternehmer.
^t^sttscheidet gegenüber der Gefolgschaft des
h^/'^bes in allen betrieblichen Angelegen-
sozialpolitischen Beratung des
Wird ein V e r t r a u e n s r a t ge-
dem Vertrauensmänner aus der Ee-
^haft als Mitglieder und der llnterneh-
tzxj Vorsitzender angehören. Die allge-
c"en betrieblichen Arbeitsbedingungen wer-
i^chM Unternehmer nach vorheriger Bera-
Kn Vertrauensrat in einer Betriebs-
geregelt. Gegen die Entscheidung
Äst, Führers des Betriebes kann jedoch die
c"?heit des Vertrauensrates den Treuhän-
z.der Arbeit anrufsn.
h Treuhänder der Arbeit antwortung für eine gerechte Gestaltung der
°er oberste sozialpolitische Vertreter der Arbeitsbedingungen übernimmt.

„Staat, Bewegung,
anstatt, Hamburg)

rechtliche Lage uni
Staates" aüfzuz.ei-
 
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