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Journal für die Baukunst: in zwanglosen Heften — 4.1831

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Eytelwein, Johann Albert: Einiges über landwirthschaftliche Gebäude
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https://doi.org/10.11588/diglit.42037#0125

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7. Eytelw ein, Einiges über landwirtschaftliche Gebäude.

121

7.
Einiges über landwirthschaftliche Gebäude.
(Vom Hrn. Ober-Baurath Eytelw ein im Königl. Preufs. hohen Finanz-Ministerio.)

In verschiedenen schätzbaren Werken über Kameral-Baukunst und An-
leitungen zur Veranschlagung landwirthschaftlicher Gebäude findet man
zwar Regeln für die denselben zu gebenden Abmessungen und Einrich-
tungen, indefs weichen dieselben theils von einander ab; theils gebricht es
den ausführenden Baumeistern öfters an Zeit, da ihnen die vielen Maafse nicht
immer gegenwärtig sein können, deshalb erst nachzuschlagen; theils aber
haben auch manche Baumeister dergleichen Hülfsquellen gar nicht zur Hand.
Um den Baubeamten in dieser Beziehung eine Erleichterung zu ge-
währen und gleichzeitig den Zweck zu erreichen, dafs die landwirthschaft-
lichen Gebäude auf den Königl. Domainen, soweit es zulässig ist, nach
einerlei Principien errichtet werden, und eine auf Erfahrungen begründete
angemessene Ausdehnung und Einrichtung erhalten, hat der Herr Finanz-
Minister von Motz Excellenz, die Grundsätze zur Ermittelung der Gröfse
u. s. w. der gewöhnlichsten landwirtschaftlichen Gebäude auf den Königl.
Domainen in gedrängter Kürze zusammenstellen und den betreffenden Be-
hörden zum dienstlichen Gebrauch zustellen lassen.
Diese Grundsätze dürften auch für diejenigen Kameral-Baumeister,
wrelclie nicht im Staatsdienste angestellt sind, so wie für Kameralisten,
Gutsbesitzer und Bauliebhaber nicht uninteressant sein, weshalb dieselben
hier ganz so, wie sie genehmigt sind, mitgetheilt werden.
Es ist hierbei zu bemerken:
1) dafs alle Maafse sich nur auf Mittelsätze beziehen und in
der Regel dem Bedürfnisse entsprechen, besondere örtliche Verhältnisse
al>er Ausnahmen erheischen können, die in jedem einzelnen Falle erwogen
und berücksichtiget werden müssen;
2) dafs diese Vorschriften auf die Preufs. Provinzen, mit Ausnahme der
Rheinprovinzen und Westphalen, in welchen letztem zum Theil andere durch
örtliche Verhältnisse bedingte Bau-Arten statt haben, Anwendung finden.
Cselle’s Journal d, Baukunst. 4. Ed, 2, Ufu r 161
 
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