4. Reinhold, über Deiche, Sy hie, Schleusen und Schopfniiihleru 125
Sie enthalten vieles Practische, Anwendbare und Gute, wiewohl sie
der jetzigen Verfassung, Gesetzgebung, Volksbildung und den Bedürfnissen
im Ganzen nicht mehr angemessen sind.
In Ermangelung eines neuen Deich- und Syhlrechts, so wie einer
Deich- und Syhlpolizeiordnung, dient dies alte Deichrecht in Ostfriesland
einstweilen noch in vielen Füllen, jedoch nur als Gewohnheitsrecht, zur Richt-
schnur; besonders so lange es zweifelhaft bleibt, ob es durch die vielen
Staatsveränderungen gesetzliche Kraft behalten oder sie verloren hat.
Für einen Theil der jetzigen Provinz östfriesland, oder für das
sogenannte Harlingerland, wurde vom Grafen Enno III. im Jahre 1625
eine besondere Deichordnung erlassen, von der Herzogin Christine Char~
lotte im Jahr 1670 verbessert und im Jahr 1700 vom Fürsten Christian
Eberhard erneuert. Diese Verordnung ist ausführlicher und zweckmäfsi-
ger als die älteren für Ostfriesland aus den Zeiten der Häuptlinge her-
stammenden Verordnungen und Deiehrechte. Das Syhlrecht und dieVor-
fluthsgesetze in allen diesen Verordnungen sind noch weit mangelhafter als
das Deichrecht.
Nach dem Absterben des letzten Ostfriesischen Fürsten Carl Edj/ar
und seit dem Antritt der Regierung Friedrich des Grofsen 1744 wurden das
Ostfriesische Deich- und Syhlrecht und die danach bestehende Verwaltung
des Deich- und Syhlwesens bis zum Tode dieses Monarchen, 1786, beibe-
halten und nur das von diesem grofsen Könige im Jahr 1773 emanirte
Vorfluths-Edict auch in Ostfriesland als Norm befolgt. Indefs sind in der
42jährigen Regierungsperiode Friedrichs in Östfriesland mehrere für das
Deich- und Syhlwesen, so wie für die Schiffahrt und den Handel höchst
nützliche Werke ausgeführt worden, zu welchen unter andern viele von
Steinen gebauete Syhle in der ganzen Provinz und andere bedeutende An-
lagen, besonders in der Stadt Emden, u. s. w. gehören.
Im Jahr 1793 wurde das allgemeine Preufsische Landrecht im
ganzen Preufsischen Staate und also auch in Ostfriesland als Landesgesetz
eingeführt. Es sind darin die Vorfluthsgesetze für die Entwässerung in
Theil I. Tit. 8. §.102 —117 etc. vollständiger enthalten und vom bessern
Einflüsse auf diesen Theil des Wasserbauwesens gewesen als die früheren
Gesetze. Indefs blieb bis zum Ende des Jahres 1806 das Ostfriesische
Deich- und Syhlwesen, mit wenigen Modificationen, in seiuer bisherigen
alten Verfassung. Auch unter der Holländisch-Französischen Regierungs-
[17*]
Sie enthalten vieles Practische, Anwendbare und Gute, wiewohl sie
der jetzigen Verfassung, Gesetzgebung, Volksbildung und den Bedürfnissen
im Ganzen nicht mehr angemessen sind.
In Ermangelung eines neuen Deich- und Syhlrechts, so wie einer
Deich- und Syhlpolizeiordnung, dient dies alte Deichrecht in Ostfriesland
einstweilen noch in vielen Füllen, jedoch nur als Gewohnheitsrecht, zur Richt-
schnur; besonders so lange es zweifelhaft bleibt, ob es durch die vielen
Staatsveränderungen gesetzliche Kraft behalten oder sie verloren hat.
Für einen Theil der jetzigen Provinz östfriesland, oder für das
sogenannte Harlingerland, wurde vom Grafen Enno III. im Jahre 1625
eine besondere Deichordnung erlassen, von der Herzogin Christine Char~
lotte im Jahr 1670 verbessert und im Jahr 1700 vom Fürsten Christian
Eberhard erneuert. Diese Verordnung ist ausführlicher und zweckmäfsi-
ger als die älteren für Ostfriesland aus den Zeiten der Häuptlinge her-
stammenden Verordnungen und Deiehrechte. Das Syhlrecht und dieVor-
fluthsgesetze in allen diesen Verordnungen sind noch weit mangelhafter als
das Deichrecht.
Nach dem Absterben des letzten Ostfriesischen Fürsten Carl Edj/ar
und seit dem Antritt der Regierung Friedrich des Grofsen 1744 wurden das
Ostfriesische Deich- und Syhlrecht und die danach bestehende Verwaltung
des Deich- und Syhlwesens bis zum Tode dieses Monarchen, 1786, beibe-
halten und nur das von diesem grofsen Könige im Jahr 1773 emanirte
Vorfluths-Edict auch in Ostfriesland als Norm befolgt. Indefs sind in der
42jährigen Regierungsperiode Friedrichs in Östfriesland mehrere für das
Deich- und Syhlwesen, so wie für die Schiffahrt und den Handel höchst
nützliche Werke ausgeführt worden, zu welchen unter andern viele von
Steinen gebauete Syhle in der ganzen Provinz und andere bedeutende An-
lagen, besonders in der Stadt Emden, u. s. w. gehören.
Im Jahr 1793 wurde das allgemeine Preufsische Landrecht im
ganzen Preufsischen Staate und also auch in Ostfriesland als Landesgesetz
eingeführt. Es sind darin die Vorfluthsgesetze für die Entwässerung in
Theil I. Tit. 8. §.102 —117 etc. vollständiger enthalten und vom bessern
Einflüsse auf diesen Theil des Wasserbauwesens gewesen als die früheren
Gesetze. Indefs blieb bis zum Ende des Jahres 1806 das Ostfriesische
Deich- und Syhlwesen, mit wenigen Modificationen, in seiuer bisherigen
alten Verfassung. Auch unter der Holländisch-Französischen Regierungs-
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