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Journal für die Baukunst: in zwanglosen Heften — 13.1839

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2. Heft
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Reinhold, Carl: Beiträge zur Geschichte der Entstehung und Ausbildung der Wasserbaukunst, insbesondere der Entstehung der Deiche, Syhle, Schleusen und Schöpfmühlen an der Nordseeküste von Holland und Deutschland
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https://doi.org/10.11588/diglit.42059#0132

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4. Reinhold, Hier Deiche, Syhie, Schleusen und Schopfmiihlen.

Maafsregeln ergriffen und mit Energie und Schnelligkeit ausgeführt, dafs
die Deiche in demselben Jahre wieder sicher geschlossen und in den fol-
genden Jahren vervollständigt wurden. Hr. Fr, Arends schlägt S. 475
seines angeführten Werkes sämmtliche Herstellungskosten der Deiche und
Syhle Ostfrieslands vom Jahre 1825 auf etwa 1 147 500 Thaler Preufs.
Courant an. Diese beiden warnenden Beispiele sind hinreichend, uns zu
ermahnen, Deiche und Syhle stets in gutem sichern Stande zu erhalten.
Die übrigen Sturmfluthen übergehe ich.
Zur Zeit, als Ostfriesland noch von Häuptlingen und gemeinen Rich-
tern regiert wurde, bestand das Emsiger Landrecht, welches später, im
Jahre 1312, revidirt, verbessert, schriftlich verfafst und auch schriftlich
verbreitet wurde, bevor die 1440 erfundene Buchdruckerkunst existirte.
In diesem Emsiger Landrechte war auch das sogenannte Spadelandrecht
enthalten, wonach Jemand, der seinen Deich aus eigenen Mitteln nicht
machen und erhalten konnte, und den Deich übergeben wollte, auf den
Deich gehen, drei Soden in den Deichbruch werfen und schwören mufste,
dafs er den Deich nicht länger halten könne, worauf die sechs nächsten
Verwandten desselben den Deich, das Land und alle seine beweglichen
Güter nehmen und dagegen den Deich, bis zum Fufse desselben, halten
und bewahren mufsten. Dieses Spadelandrecht wurde späterhin in Ost-
friesland von den Häuptlingen, Prälaten und Ständen Ostfrieslands confir-
mirt und vom Grafen Ulrich I. 1454 bestätigt. Es galt auch im Oldenburg-
sehen, Bremenschen, Verdenschen, Holsteinschen und im Hannoverschen,
und der Herzog Christian Ludwig zu Braunschweig-Lüneburg führte es
in seiner Deichordnung vom öten September 1664 in seinen Staaten ein.
Die Nachfolger der ersten Regenten von Ostfriesland, die Grafen
Edgar Cirksena und Ulrich im 15tcn Jahrhundert, bestätigten oder
verbesserten und vermehrten das Ostfriesische Deich- und Syhlrecht der
alten Friesen; nemlioh die Gräfin Theda im Jahre 1466, Graf Edgar I,
1515, Enno II. 1539, Johann der Aeltere 1541, Gräfin Anna 1556,
Graf Enno III. 1608 u. s. w.
Diese alten Deich- und Syhlrechte der Friesen sind in dem schätz-
baren Werke:
„Das Ostfriesische Landrecht, nebst dem Deich - und Syhlrechte u. s, w.
„von Mathias von Wicht. Auricb, bei Hermann. Tapper, 1746.”
in neun Capiteln, enthalten.
 
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