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Wirren alle Mühe und Kraft aufzuwenden, um der Bewegung
Herr zu werden. Dazu kam noch der Anfang der Refor-
mation, welche das ganze Kapitel der religiösen Fragen auf-
rollte, mit der Forderung einer reformatio in capite et membris
als Ausgangspunkt. Allein, trotzdem gewiss jede der in der
Streitfrage Wittstatt-Wertheim-Mainz beteiligten Parteien sich
diesen allgemeinen grossen Fragen jener Zeit nicht entziehen
konnte, so erlahmte doch der Eifer nicht, mit dem sie eine
endgiltige Entscheidung betrieben.
Nachdem Hans von Wittstatt, sowie dessen Bruder Philipp
gestorben, übernahmen die Erben1) die Klage bei dem Kammer-
gericht gegen Mainz. Hans von Wittstatt hatte 3 eheliche
Töchter hinterlassen: Justina, Margaretha und Scholastika.
Erstere heiratete einen Hans von Rosenhofer; Margaretha
hatte sich den Herren von Bibra zum Ehegemahl erkoren.
Aus dieser Ehe ging eine Tochter hervor, Barbara, die später
einen Georg von Tettau heiratete. Scholastika blieb ledig und
übergab ihre Erbansprüche durch Testament ihrer Schwester
Margaretha und deren Nachkommen. So war also die Forde-
rung derer von Wittstatt mit der Zeit in die Hände der
Herren von Rosenhöfer und von Tettau übergegangen. Diese
betrieben den Prozess aufs eifrigste, und das Erzstift Mainz
war über diese Thatsache in grosser Not. Erzbischof Albrecht
von Mainz unterhielt über den Stand der Streitfrage mit
Michael II., Grafen von Wertheim, der dem Grafen Johann III.
in der Regierung über die ganze Grafschaft gefolgt war, einen
regen Briefwechsel. Nach diesem zu schliessen scheint die
Sache im Jahre 1522 für Mainz recht schlecht gestanden zu
haben.2) Albrecht gab damals dem Grafen Michael zu be-
denken, „dass diess sach ytzo am höchstem! steet und guts
rats bedarff.“ Darum übersandte er ihm einen seiner Räte,
den „Schultheissen inn unser stat meintz“; dieser sollte mit
einem der wertheimischen Räte verhandeln; alsdann sollte
ihre „Materie und Handlung“ dem ehrsamen „Christophenn
!) Den Gang der Vererbung findet sich in der grossen Vergleichs-
urkunde ; cf. spätere Anlage.
2) cf. Anlage 18.
Wirren alle Mühe und Kraft aufzuwenden, um der Bewegung
Herr zu werden. Dazu kam noch der Anfang der Refor-
mation, welche das ganze Kapitel der religiösen Fragen auf-
rollte, mit der Forderung einer reformatio in capite et membris
als Ausgangspunkt. Allein, trotzdem gewiss jede der in der
Streitfrage Wittstatt-Wertheim-Mainz beteiligten Parteien sich
diesen allgemeinen grossen Fragen jener Zeit nicht entziehen
konnte, so erlahmte doch der Eifer nicht, mit dem sie eine
endgiltige Entscheidung betrieben.
Nachdem Hans von Wittstatt, sowie dessen Bruder Philipp
gestorben, übernahmen die Erben1) die Klage bei dem Kammer-
gericht gegen Mainz. Hans von Wittstatt hatte 3 eheliche
Töchter hinterlassen: Justina, Margaretha und Scholastika.
Erstere heiratete einen Hans von Rosenhofer; Margaretha
hatte sich den Herren von Bibra zum Ehegemahl erkoren.
Aus dieser Ehe ging eine Tochter hervor, Barbara, die später
einen Georg von Tettau heiratete. Scholastika blieb ledig und
übergab ihre Erbansprüche durch Testament ihrer Schwester
Margaretha und deren Nachkommen. So war also die Forde-
rung derer von Wittstatt mit der Zeit in die Hände der
Herren von Rosenhöfer und von Tettau übergegangen. Diese
betrieben den Prozess aufs eifrigste, und das Erzstift Mainz
war über diese Thatsache in grosser Not. Erzbischof Albrecht
von Mainz unterhielt über den Stand der Streitfrage mit
Michael II., Grafen von Wertheim, der dem Grafen Johann III.
in der Regierung über die ganze Grafschaft gefolgt war, einen
regen Briefwechsel. Nach diesem zu schliessen scheint die
Sache im Jahre 1522 für Mainz recht schlecht gestanden zu
haben.2) Albrecht gab damals dem Grafen Michael zu be-
denken, „dass diess sach ytzo am höchstem! steet und guts
rats bedarff.“ Darum übersandte er ihm einen seiner Räte,
den „Schultheissen inn unser stat meintz“; dieser sollte mit
einem der wertheimischen Räte verhandeln; alsdann sollte
ihre „Materie und Handlung“ dem ehrsamen „Christophenn
!) Den Gang der Vererbung findet sich in der grossen Vergleichs-
urkunde ; cf. spätere Anlage.
2) cf. Anlage 18.