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Die Gegenforderung der Grafen von Wertheim
an das Erzstift Mainz und der Schiedsspruch
des Pfalzgrafen.
An der Spitze der Vormundschaft, welche durch Kaiser
Karl V. von Speier aus am 18. April und am 24. Mai 1531
bestätigt wurde, stand die zweite Gemahlin des Grafen Georg II.,
Barbara, die Tochter des Christoph, Schenken zu Limpurg;
ihr waren beigegeben Wilhelm IV., Graf zu Eberstein, und
der Schenk Wilhelm zu Limpurg.’) Mit dieser Vormundschaft
setzte sich Erzbischof Albrecht sofort wegen der Schadlos-
haltung des Erzstiftes von seifen Wertheims in der Streit-
frage Mainz-Wittstatt ins Benehmen. Er führte den Gedanken,
einen Schiedsspruch durch den Pfalzgrafen Ludwig fällen zu
lassen, weiter aus, nachdem er ihn seinerzeit schon 1529 dem
Grafen Michael gegenüber ausgesprochen hatte. Die Vor-
mundschaft ging auf diesen Vorschlag ein, freilich in einem
ganz anderen Sinne, als es Albrecht vermutet hatte.
Unter den verschiedenen Klagen, die Michael II. von
Johann III., dem Kanonikus, dem letzten Grafen der älteren
wertheimischen Linie, übernommen hatte, befand sich auch
„die alte Clag gegen dem Stifft Maintz Kulssheim uffgewandter
uncost und schaden zu dessen Eroberung.“* 2) In der Zu-
sammenstellung der verschiedenen Streithändel lesen wir als
9. Punkt: „Item ufgewandt uncost und atzung, so grave Jo-
hanns uff Eroberung undt erhaltung Kulssheims gewandt.
Solichs uff sechs dausend gülden lauffe, wie des alles der
herre von Sachsen urtheil zu Nurmberg usgangen klarlich
anzeigt.“ Michael, wie sein Sohn Georg, der sich überdies
in die Wirren des Bauernkrieges hatte hineinziehen lassen,
waren in der Durchführung dieser alten Klage nicht sehr eifrig
gewesen. Als aber die Vormundschaft die Regierungsgeschäfte
übernommen hatte, und Albrecht seine Forderungen stellte und
die Ansprüche des Erzstiftes Mainz von neuem geltend machte,
’) cf. Aschbach I, pag. 313.
2) cf. fürstl. löw. werth. gern. Archiv, die Akten von Mainz, No. 16.
Die Gegenforderung der Grafen von Wertheim
an das Erzstift Mainz und der Schiedsspruch
des Pfalzgrafen.
An der Spitze der Vormundschaft, welche durch Kaiser
Karl V. von Speier aus am 18. April und am 24. Mai 1531
bestätigt wurde, stand die zweite Gemahlin des Grafen Georg II.,
Barbara, die Tochter des Christoph, Schenken zu Limpurg;
ihr waren beigegeben Wilhelm IV., Graf zu Eberstein, und
der Schenk Wilhelm zu Limpurg.’) Mit dieser Vormundschaft
setzte sich Erzbischof Albrecht sofort wegen der Schadlos-
haltung des Erzstiftes von seifen Wertheims in der Streit-
frage Mainz-Wittstatt ins Benehmen. Er führte den Gedanken,
einen Schiedsspruch durch den Pfalzgrafen Ludwig fällen zu
lassen, weiter aus, nachdem er ihn seinerzeit schon 1529 dem
Grafen Michael gegenüber ausgesprochen hatte. Die Vor-
mundschaft ging auf diesen Vorschlag ein, freilich in einem
ganz anderen Sinne, als es Albrecht vermutet hatte.
Unter den verschiedenen Klagen, die Michael II. von
Johann III., dem Kanonikus, dem letzten Grafen der älteren
wertheimischen Linie, übernommen hatte, befand sich auch
„die alte Clag gegen dem Stifft Maintz Kulssheim uffgewandter
uncost und schaden zu dessen Eroberung.“* 2) In der Zu-
sammenstellung der verschiedenen Streithändel lesen wir als
9. Punkt: „Item ufgewandt uncost und atzung, so grave Jo-
hanns uff Eroberung undt erhaltung Kulssheims gewandt.
Solichs uff sechs dausend gülden lauffe, wie des alles der
herre von Sachsen urtheil zu Nurmberg usgangen klarlich
anzeigt.“ Michael, wie sein Sohn Georg, der sich überdies
in die Wirren des Bauernkrieges hatte hineinziehen lassen,
waren in der Durchführung dieser alten Klage nicht sehr eifrig
gewesen. Als aber die Vormundschaft die Regierungsgeschäfte
übernommen hatte, und Albrecht seine Forderungen stellte und
die Ansprüche des Erzstiftes Mainz von neuem geltend machte,
’) cf. Aschbach I, pag. 313.
2) cf. fürstl. löw. werth. gern. Archiv, die Akten von Mainz, No. 16.