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Kern, Rolf
Die Külsheimer Fehde 1463 — Heidelberg, 1897

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https://doi.org/10.11588/diglit.55109#0052
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Der Vergleich der Wittstatt’schen Erben
mit dem Erzstifte Mainz.
Neben diesen Verhandlungen, welche zwischen Mainz und
Wertheim durch Vermittlung des Pfalzgrafen gepflogen wurden,
gingen die Bemühungen der Wittstatt’schen Erben her, welche
darauf abzielten, die Kaufsumme von 6276 Gulden von Mainz
zurückzuerhalten. Ebenso hartnäckig, wie diese ihre Forde-
rungen, die vor dem Kammergericht als richtig anerkannt
waren, geltend machten, ebenso bestimmt machte Erzbischof
Albrecht den Grafen von Wertheim dafür verantwortlich,
dass das Stift Mainz keinen Schaden nehme. Nahezu 10 Jahre
waren seit dem Spruche des Kaiserlichen Kammergerichts
hingegangen, und noch hatten es die Erben des Hans von
Wittstatt nicht erreichen können, zu ihrem Recht zu kommen.
Sie wurden allmählich dieses langwierigen Handels müde.
Da trat der Kurfürst von Sachsen, wohl auf Bitten des Mainzer
Erzbischofs, auf und bewog die Herren von Rosenhofer und
von Tettau, die Sache zu vertagen, damit dann ein gütlicher
Vergleich zu stände gebracht werden könne. So konnte denn
Albrecht in einem Schreiben an die Vormünder des Grafen
Michael III. von Wortheim diesen melden, dass „gemelter
von Tetaw bey uns gütlich handlung angesucht.“ — Zu dieser
Verhandlung wurde alsbald ein Tag festgesetzt, zu dem
auch die Vormünder des Grafen von Wertheim eingeladen
wurden. Diese erwiderten auf die Einladung, dass sie
„in vierzehen tagen oder einen monat“ erscheinen würden.
Darauf wurde auch Georg von Tettau gebeten, zu kommen;
letzterer erschien auch zur festgesetzten Zeit — allein die
Wertheimer Vormundschaft blieb fern. So unterhandelte
dann Erzbischof Albrecht, der wegen dieser Streitsache nicht
ohne Grund in Sorge war, mit dem Herrn von Tettau allein,1)
und brachte auch wirklich einen für das Erzstift Mainz sehr

’) Aller Wahrscheinlichkeit nach fällt diese erstmalige Unterhandlung
in das Jahr 1583, in welchem ein Vergleichungsentwurf fertiggestellt
wurde, cf. hiezu die Anmerkung in Anlage 24.
 
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