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Kern, Rolf
Die Külsheimer Fehde 1463 — Heidelberg, 1897

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https://doi.org/10.11588/diglit.55109#0032
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Kurfürst Adolf hatte kein Geld1) und überdies hatte Kaiser
Friedrich dem Kurfürsten und dem Stift Mainz ein Privilegium
moratorium verliehen,2) in 2 Jahren keine Schulden bezahlen
zu müssen. So blieb dem Grafen Johann nichts anderes
übrig, als sich vorläufig mit Erzbischof Adolf zu vergleichen.
In den Jahren 1467 und 1468 schloss er daher mit dem Erz-
bischof 2 Verträge ab,3) die ein endgiltiges Abkommen ver-
anlassen sollten. Ebenso trat er in Unterhandlung mit dem
Pfandinhaber Anton von Wittstatt und schloss mit ihm im
Jahre 1470 einen Vergleichungsvertrag.4) Allein alle diese
Verträge und Verhandlungen änderten an der Thatsache nichts,
dass Johann seinen Amtmann und Centgrafen in Külsheim
liess und sich als den rechtmässigen Inhaber der Stadt und
des Amtes betrachtete, bis das Erzstift ihm seine Forderungen
bewilligte.

Der Streit der Grafen von Wertheim und der
Herren von Wittstatt mit dem Erzstifte Mainz
und die verschiedenen Schiedssprüche.
Mit dem Frieden, der allmählich wieder in die kur-
mainzischen Lande einzog, schien sich die Ruhe in der Küls-
heimer Streitfrage anbahnen zu wollen. Der Vergleich zwischen
dem Grafen Johann III. von Wertheim und dem alten Anton
von Wittstatt bestand zurecht, und ersterer hatte sich an-
scheinend bei dem Gedanken, vorläufig keinen Ersatz der

0 Adolf war durch den Krieg mit Diether sehr in Geldnot geraten.
Er verpfändete darum mit völliger Uebergehung des Grafen Johann Küls-
heim wiederholt. Erst Diether löste im Jahre 1482 die Pfandschaft von
dein Grafen von Rieneck wieder ein.
2) Urkunde im fiirstl. löwenst. werth. gemeinsch. Archiv. Mainz, No. 9.
s) Vergl. Aschbach I, pag. 253. Die Urkunden, die erste vom
17. März 1467, die zweite vom 19. Februar 1468, vergl. im gräfl. werth.
gern. Archiv, No. 17 und 18.
4) Auszug aus diesem Vertrag cf. Anlage 14.
 
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