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Kern, Rolf
Die Külsheimer Fehde 1463 — Heidelberg, 1897

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https://doi.org/10.11588/diglit.55109#0046
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hitzhofer, prokuratorn desselbigen Chamergerichts“ nach Nürn-
berg übersandt werden. Graf Michael befasste sich anfangs
nicht selbst mit dieser Angelegenheit; er übertrug sie auf
den ersten Brief Albrechts hin seinem Sohne Georg. Dieser
schickte die sämtlichen mainzischen Schriftstücke dem Erz-
bischof Albrecht zurück, mit der Nachricht, er hätte „keinen
rechtgelerten bey ime in der nehe den er derhalben raths-
fragen mocht.“ Allein, durch die dringenden Briefe des
Mainzer Erzbischofs bewogen, hatte Graf Michael zwei Rechts-
gelehrte beauftragt, sich mit dieser Streitfrage näher zu be-
fassen. Es waren dies „Johann Marquardt, der rechte Doktor“
und „Conrad von Schwapbach, Doktor.“ Die Verhandlungen
zwischen Mainz und Wertheim zogen sich hin bis zum Jahre
1528. In einem Briefe1) vom 6. April 1528 benachrichtigte
Albrecht den Grafen Michael über den Stand der Angelegen-
heit. Marquardt schrieb nun am 9. Juni 1528 von Speyer
aus, dass daselbst über die Streitfrage gehandelt werde. In
demselben Jahre wurde dort auch der Spruch gefällt. Das
Kaiserliche Kammergericht entschied den Streit zu Gunsten
der Rosenhofer und Tettau; darnach sollte das Erzstift Mainz
schuldig sein, diesen Erben des Hans von Wittstatt die Summe
von 6276 Gulden zu bezahlen, oder ihnen ein Schloss oder
eine Stadt, so gut und so nützlich wie Külsheim, zu übergeben;
zu diesem Betrage sei noch die Summe hinzuzufügen, welche
aus den Zinsen vorstehenden Kapitals herkommen würde, und
die von dem Jahre der Eroberung von Külsheim an zu be-
rechnen wäre.

Die Forderungen von Mainz an die Grafen
von Wertheim.
Dieser Spruch unterschied sich doch von dem Urteil des
Jahres 1501 sehr bedeutend, und Mainz war in grosser Auf-
regung. Sofort nach der Uebergabe des gerichtlichen Er-

') cf. Anlage 19. Auszug aus dem Originalbriefe.
 
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