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Kern, Rolf
Die Külsheimer Fehde 1463 — Heidelberg, 1897

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https://doi.org/10.11588/diglit.55109#0051
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uf billich mittel und weg hingelegt“J) werde. Auf dies Schreiben
des Erzbischofs hin erklärte Barbara, der Rechtstag, der aus-
geschrieben werde, solle auch von Seiten der Vormünder be-
sucht werden. Am 26. Februar 1538 schickte sie eine Kopie
dieses Briefes an den Grafen Wilhelm von Eberstein mit der
Weisung, er solle als Mitglied der Vormundschaft diese Tag-
fahrt besuchen und sie wissen lassen, wann er zu Heidelberg zu
treffen wäre.* 2) Der Rechtstag wurde auf den Dienstag nach
dem Sonntag Judica (9. April 1538) festgesetzt;3) er war
von beiden Parteien besucht, und Pfalzgraf Ludwig fällte auf
ihm das Urteil. Der Schiedsspruch wurde beiden Teilen zur
Rückäusserung zugestellt. Bereits am Montag nach Quasi-
modogeniti (am 29. April) schrieb Erzbischof Albrecht darüber
an den Pfalzgrafen, dass „der bemeldt abschiedt uns und
unserm Stieft nach gestalt und gelegenheit der Sachen be-
schwerlich und nachteilig“ wäre, nachdem abermals „gütlich
verhört und handlung gepflogen und nichts underlassen, dass
zu hinlegung und vertrag der Sachen dienlich“ gewesen. Er
sage für den „furgewandten vleiss ganz freuntlich dannckh“.
„Damit aber gehapte muhe und furgewanter vleiss nit gantz
unfruchtbar,“ wolle er „zu iren freuntlichen gevallen“ „den-
selben Abschiedt, wie er gestellt ist (so er von den furmonden
gleicher gestalt angenommen) bewilligen.“4) Nachdem auch
Wertheim seine Zustimmung zu dem Urteil gegeben, wurde
endlich am Montag nach Jubilate (13. Mai) 1538 der Spruch
beiden Teilen zugestellt.5) Darnach wurde das Erzstift Mainz
dazu verurteilt, dem Grafen von Wertheim, bezw. dessen
Vormündern eine Kriegskostenentschädigung von 1500 Gulden
zu bezahlen.

*) cf. Anlage 21.
2) cf. werth. gern. Archiv. Mainz No. 27.
3) cf. Anlage 22.
4) cf. werth. gern. Archiv. Mainz No. 67.
5) Dio Urkunde im fürstl. löw. werth. gern. Archiv. Mainz No. 67.
 
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