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Anwendung cine feste Grundlnge gclegt ist. — Line großo Anzahl
bisher ein g etr a g en e r Zeichen wird in die neue Zeichenrolle
nicht cingetragcn werden können, da sie den neuen Schutzbestimmungen
in ibren Voraussetzungen nicht voll cntsprcchen. Solche Zeichon müsscn,
wenn sie noch ferner Lchutz genießen wollen, von deren Inhabern
umgeändert wcrden. Beanstandbar in dicser Beziehung sind: Zcichen,
welche bisher zwar als Waarenzeichen (Narken) registorbchördlich ein-
gctragen waren, deren Gebrauch im gewerblichcn verkchr sich aber
auf dcn Anmelder nicht bcschränkt hat. Solche Ieichen gelten als
nach dcm ncuen Gesetz nicht eintragbar und schutzfähig, sondern als
„Freizeichen". Weiterhin müssen alle znr Neueintragung von dem
bisherigcn Besitzer angemeldeten Zeichen darauf geprüft werden, ob
siclautden ausihnenbefindlichen Angaben (worte, Iiffern,
Aeichen) den thatsächlichen Verhältnissen entsprechen und zwar in dem
INaße cntsprechcn, daß sie sür die Unbefangenen nicht die Gefahr einer
irrthümlichen Auffassung über kierstellnngsort, bsersteller, Preis, lverth,
Eualität, Vuantität, Lagerungs- oder Berkaufsort zu begründen ver-
mögen. Das bisher eingctragene Waarenzeichen ist auch dann nach
dcm neuen Gesetz nicht schntzfähig, wenn es bildliche Darstell-
ungen aufmeist, die in der Veffentlichkeit möglicherweise Aergerniß
erregen könncn. 5olche Bildzeichen müssen daher geändert wcrden.
N)as Zeichen betrifft, bei welchen bisher ein „ Wappen"
zur bildlichen verwendung gekommen war, so sind die-
sclben darauf zu prüfen, ob sie keine inländischen Städte-
oder Gemeindewappen odcr nicht das lvappen cines
ansländischen Staatcs aufweisen. Ieichcn mit
solchen Mappen sind weder eintragungs- noch schutz-
fähig und müsscn abgeändert werden. Ls können nnr
mchr noch wappcn ausländischer Städte und
Gemeinden als Bildzeichen gebraucht werden. —
Lintragsfähig, im Gegensatz zu bishcr, sind dagegen
außer Bildzeichen auch Namcn odcr lvortc, Namcn
insofern als sie „Phantasienamen" sind z. B.
Ilxcelsior. Auch Worto oder Sinnsprüche sind als solche
als Ieichen zu gebrauchen, eintragbar und schutz-
fähig, nur dürfen diese lvorte nicht ausschließlich
solche Angaben enthalten, die lediglich übcr die Be-
schaffenheit, die Bestimmung, Preis, lNenge oder Ge-
wichtsverhältnisse, Zeit, Art und Vrt der lherstellnng
des gcwerblichcn Lrzeugnisses Aufschluß geben. Lbcnso
verhält es sich mit dem -chutz und der Lintragungs-
fähigkeit von Zahlen und Buchstaben als Ieichen.
— Das Recht auf Ieichenführung und Ieichenschutz
erlischt mit der Beendigung desjenigen Gewerbe-
betriebes, für den es eingetragen worden ist oder
alsdann, wenn das gewählte Zeichen den thatsächlichen
verhältnisscn nicht mehr entsxricht. Damit indcß diese
lvirkung eintritt, ist Stellung eines „Antrages"
auf Löschung von dritter Seite nothwendig. — Bis-
her war das lvaarenzeichen gegen Nachbildung
nur geschützt, insofern cs auf dem geworblichen Lrzeugniß selbst odcr
anf dessen Verpackung angebracht war. Das neue Gesetz gestattet ein
Anbringen des Zeichens auch auf Umhüllungen, Ankündigungen, Preis-
listen, Geschäftsbriefcn, Rechnungen, Lmpfehlungen und verleiht somit
dem Inhaber des Zeichens hierdurch die alleinige Berechtigung
zur Führung dieses Zeichens auch auf jencn für den Geschästsverkehr
nicht unerheblichen Gegenständen. vr. K. Lcli.
selben versehenen lvaare ist zulässig. Steht nach erfolgter Prüfnng
des Zeichens der Lintragung nichts im Wege, so ist seitens dcs An-
melders ein Druckstock (Llichce, lholzschnitt oder Galoano mit 2,q- cm
Schrifthöhe einzureichen, dessen Größe 6,ö cm in läöhe und Breite nicht
Lberschreiten darf. Außerdem müssen zwei Abdrücke des Drnckstockes
beigcfügt werden. Das jdatentamt übernimmt anf Antrag des An-
meldcrs und auf dessen Aostcn die Anfertigung des Druckstockcs.
lhandelt es sich um die Anmeldung einer Schutzmarke, welche nach
altcm Gcsetz eingetragen war, so ist im Ucbertragungsfall außer der
Anmeldung noch ein beglanbigtcr Nkarkenschutzauszug der Gerichts-
behörde, bci welcher die Lintragung vollzogen war, vorzulegen.
(Ukittheilung vom Patentburcau G. Dedreur in Ukünchen.)
Die neueren Ausgrabungen in Timgad (Algier) haben insofern
bemerkenswerthe Resultatc geliefert, als in den altcn römischcn Thermen
drei lUarmorstatuen gcfunden wurden, welche die Spuren der Bemalung
an mehreren Stellen noch deutlich erkennen lassen. lUan erwartet von
der geplanten veröffentlichnng der Funde weitere Beweise für die xoly-
chrome Behandlung der Götterbilder bei den Alten. Gleichzeitig fanden
sich dort nntcr den Trllmmcrn des alten Tamngadi mehrere Reste
einer lUarinorfigur, die eine läöhe von niindestens 9 lUetcrn gehabt
Fiir das neue Geletz zuin Schutzc der lvaarenbezcichnungen
wurden nunmehr seitens des Reichspatentamts die Aussührungs-
bestimmungen veröffentlicht. Soweit dieselben nicht schon in ob-
igem Artikel enthalten sind, sei hier noch Folgendes bemerkt. Das
Gesuch zur Aufnahme des lvaarcnzeichens muß unt. And. anch ont-
haltcn: die Lrklärung über erfolgte Linzahlung der gesetzlichcn Gebühr
von Zo lUark. — Anlagcbezcichnung, sowie llnterschrift des Anmelders
oder deffen vertreters. Das Gesuch ist in äuplo zu hinterlegen, und
muß auf ganze Bogen in Reichsformat gut lescrlich geschrieben oder
gedruckt sein. Ferner sind vier gleich sauber und exakt durchgeführtc
Abbildungen des angemeldeten Zeichens zu deponiren, wovon zwei
auf je cinen mit bseftrand versehenen halben Bogen (Rcichsformat)
qeklebt in vorlage gebracht werden müssen. Die Linsendung von
Bcschreibungen des Ieichens, lUodcüen nnd jlrobesrücken der mit dem-
haben muß. Die genannte 5tadt wird auf der Augusteischen Aarte
sowie auf der Uabula veulivAeriana mit don römischen lUilitärstraßen
verzeichnet. - ptr. -
Galvanobroilzcinabrik Miinchen. Anf die Notiz in unsrcr Nr. 9
theilt uns die lvürttbg. lUetallwaarenfabrik Geislingen mit, daß der
Austritt Or. lvaldbaur's aus ihrer lUünchner Zweiganstalt erfolgt ist,
nicht, wie es nach der Linsendung den Anschein hat, in Folge von
lUeinungsverschiedenheiten über die geschäftlichen Bekanntmachungen
der Galvanobronzenfabrik, sondern von Differenzen ganz anderer
Natur, welche sein ferneres verbleiben unmöglich machten und laut
Vereinbarung vom Dezember ^892 zu einer Lösung seines Dienst-
verhältnisses führten. Bezüglich der „kommenden Gerichtsverhand-
lungen" ist richtigzustellen, daß dieselben sich ebenfalls nicht auf die
oben genannten lUeinungsverschiedenheiten beziehen, sondern dadurch
veranlaßt sind, daß die lUetallwaarcnfabrik gegen vr. lvaldbaur am
28. Aug. d. I. Rlage auf Bezahlung einer Lonto-Lorrent-Forderung
erhobcn hat, worauf bis jetzt eine Antwort nicht eingelaufen ist.
Der deiitiche Schreiiicrkalendcr herausgegebcn von F. Iell in
lUünchen wurde auf der, bei Gelegenheit des n- deutschen Tischler-
tages zu Köln stattgefundenen Ausstellung von Bedarfsartiken der
Tischlerei, mit einem „Dixlom für gute Leistnngen" ausgezeichnet.
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Anwendung cine feste Grundlnge gclegt ist. — Line großo Anzahl
bisher ein g etr a g en e r Zeichen wird in die neue Zeichenrolle
nicht cingetragcn werden können, da sie den neuen Schutzbestimmungen
in ibren Voraussetzungen nicht voll cntsprcchen. Solche Zeichon müsscn,
wenn sie noch ferner Lchutz genießen wollen, von deren Inhabern
umgeändert wcrden. Beanstandbar in dicser Beziehung sind: Zcichen,
welche bisher zwar als Waarenzeichen (Narken) registorbchördlich ein-
gctragen waren, deren Gebrauch im gewerblichcn verkchr sich aber
auf dcn Anmelder nicht bcschränkt hat. Solche Ieichen gelten als
nach dcm ncuen Gesetz nicht eintragbar und schutzfähig, sondern als
„Freizeichen". Weiterhin müssen alle znr Neueintragung von dem
bisherigcn Besitzer angemeldeten Zeichen darauf geprüft werden, ob
siclautden ausihnenbefindlichen Angaben (worte, Iiffern,
Aeichen) den thatsächlichen Verhältnissen entsprechen und zwar in dem
INaße cntsprechcn, daß sie sür die Unbefangenen nicht die Gefahr einer
irrthümlichen Auffassung über kierstellnngsort, bsersteller, Preis, lverth,
Eualität, Vuantität, Lagerungs- oder Berkaufsort zu begründen ver-
mögen. Das bisher eingctragene Waarenzeichen ist auch dann nach
dcm neuen Gesetz nicht schntzfähig, wenn es bildliche Darstell-
ungen aufmeist, die in der Veffentlichkeit möglicherweise Aergerniß
erregen könncn. 5olche Bildzeichen müssen daher geändert wcrden.
N)as Zeichen betrifft, bei welchen bisher ein „ Wappen"
zur bildlichen verwendung gekommen war, so sind die-
sclben darauf zu prüfen, ob sie keine inländischen Städte-
oder Gemeindewappen odcr nicht das lvappen cines
ansländischen Staatcs aufweisen. Ieichcn mit
solchen Mappen sind weder eintragungs- noch schutz-
fähig und müsscn abgeändert werden. Ls können nnr
mchr noch wappcn ausländischer Städte und
Gemeinden als Bildzeichen gebraucht werden. —
Lintragsfähig, im Gegensatz zu bishcr, sind dagegen
außer Bildzeichen auch Namcn odcr lvortc, Namcn
insofern als sie „Phantasienamen" sind z. B.
Ilxcelsior. Auch Worto oder Sinnsprüche sind als solche
als Ieichen zu gebrauchen, eintragbar und schutz-
fähig, nur dürfen diese lvorte nicht ausschließlich
solche Angaben enthalten, die lediglich übcr die Be-
schaffenheit, die Bestimmung, Preis, lNenge oder Ge-
wichtsverhältnisse, Zeit, Art und Vrt der lherstellnng
des gcwerblichcn Lrzeugnisses Aufschluß geben. Lbcnso
verhält es sich mit dem -chutz und der Lintragungs-
fähigkeit von Zahlen und Buchstaben als Ieichen.
— Das Recht auf Ieichenführung und Ieichenschutz
erlischt mit der Beendigung desjenigen Gewerbe-
betriebes, für den es eingetragen worden ist oder
alsdann, wenn das gewählte Zeichen den thatsächlichen
verhältnisscn nicht mehr entsxricht. Damit indcß diese
lvirkung eintritt, ist Stellung eines „Antrages"
auf Löschung von dritter Seite nothwendig. — Bis-
her war das lvaarenzeichen gegen Nachbildung
nur geschützt, insofern cs auf dem geworblichen Lrzeugniß selbst odcr
anf dessen Verpackung angebracht war. Das neue Gesetz gestattet ein
Anbringen des Zeichens auch auf Umhüllungen, Ankündigungen, Preis-
listen, Geschäftsbriefcn, Rechnungen, Lmpfehlungen und verleiht somit
dem Inhaber des Zeichens hierdurch die alleinige Berechtigung
zur Führung dieses Zeichens auch auf jencn für den Geschästsverkehr
nicht unerheblichen Gegenständen. vr. K. Lcli.
selben versehenen lvaare ist zulässig. Steht nach erfolgter Prüfnng
des Zeichens der Lintragung nichts im Wege, so ist seitens dcs An-
melders ein Druckstock (Llichce, lholzschnitt oder Galoano mit 2,q- cm
Schrifthöhe einzureichen, dessen Größe 6,ö cm in läöhe und Breite nicht
Lberschreiten darf. Außerdem müssen zwei Abdrücke des Drnckstockes
beigcfügt werden. Das jdatentamt übernimmt anf Antrag des An-
meldcrs und auf dessen Aostcn die Anfertigung des Druckstockcs.
lhandelt es sich um die Anmeldung einer Schutzmarke, welche nach
altcm Gcsetz eingetragen war, so ist im Ucbertragungsfall außer der
Anmeldung noch ein beglanbigtcr Nkarkenschutzauszug der Gerichts-
behörde, bci welcher die Lintragung vollzogen war, vorzulegen.
(Ukittheilung vom Patentburcau G. Dedreur in Ukünchen.)
Die neueren Ausgrabungen in Timgad (Algier) haben insofern
bemerkenswerthe Resultatc geliefert, als in den altcn römischcn Thermen
drei lUarmorstatuen gcfunden wurden, welche die Spuren der Bemalung
an mehreren Stellen noch deutlich erkennen lassen. lUan erwartet von
der geplanten veröffentlichnng der Funde weitere Beweise für die xoly-
chrome Behandlung der Götterbilder bei den Alten. Gleichzeitig fanden
sich dort nntcr den Trllmmcrn des alten Tamngadi mehrere Reste
einer lUarinorfigur, die eine läöhe von niindestens 9 lUetcrn gehabt
Fiir das neue Geletz zuin Schutzc der lvaarenbezcichnungen
wurden nunmehr seitens des Reichspatentamts die Aussührungs-
bestimmungen veröffentlicht. Soweit dieselben nicht schon in ob-
igem Artikel enthalten sind, sei hier noch Folgendes bemerkt. Das
Gesuch zur Aufnahme des lvaarcnzeichens muß unt. And. anch ont-
haltcn: die Lrklärung über erfolgte Linzahlung der gesetzlichcn Gebühr
von Zo lUark. — Anlagcbezcichnung, sowie llnterschrift des Anmelders
oder deffen vertreters. Das Gesuch ist in äuplo zu hinterlegen, und
muß auf ganze Bogen in Reichsformat gut lescrlich geschrieben oder
gedruckt sein. Ferner sind vier gleich sauber und exakt durchgeführtc
Abbildungen des angemeldeten Zeichens zu deponiren, wovon zwei
auf je cinen mit bseftrand versehenen halben Bogen (Rcichsformat)
qeklebt in vorlage gebracht werden müssen. Die Linsendung von
Bcschreibungen des Ieichens, lUodcüen nnd jlrobesrücken der mit dem-
haben muß. Die genannte 5tadt wird auf der Augusteischen Aarte
sowie auf der Uabula veulivAeriana mit don römischen lUilitärstraßen
verzeichnet. - ptr. -
Galvanobroilzcinabrik Miinchen. Anf die Notiz in unsrcr Nr. 9
theilt uns die lvürttbg. lUetallwaarenfabrik Geislingen mit, daß der
Austritt Or. lvaldbaur's aus ihrer lUünchner Zweiganstalt erfolgt ist,
nicht, wie es nach der Linsendung den Anschein hat, in Folge von
lUeinungsverschiedenheiten über die geschäftlichen Bekanntmachungen
der Galvanobronzenfabrik, sondern von Differenzen ganz anderer
Natur, welche sein ferneres verbleiben unmöglich machten und laut
Vereinbarung vom Dezember ^892 zu einer Lösung seines Dienst-
verhältnisses führten. Bezüglich der „kommenden Gerichtsverhand-
lungen" ist richtigzustellen, daß dieselben sich ebenfalls nicht auf die
oben genannten lUeinungsverschiedenheiten beziehen, sondern dadurch
veranlaßt sind, daß die lUetallwaarcnfabrik gegen vr. lvaldbaur am
28. Aug. d. I. Rlage auf Bezahlung einer Lonto-Lorrent-Forderung
erhobcn hat, worauf bis jetzt eine Antwort nicht eingelaufen ist.
Der deiitiche Schreiiicrkalendcr herausgegebcn von F. Iell in
lUünchen wurde auf der, bei Gelegenheit des n- deutschen Tischler-
tages zu Köln stattgefundenen Ausstellung von Bedarfsartiken der
Tischlerei, mit einem „Dixlom für gute Leistnngen" ausgezeichnet.
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