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Nr. 60.

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K rr n st - Bla t t.

Donnerstag, den 27. Juli 1826.

A l t e r t h um s k u n d e.

Over het oud runisch Lcllcrschrift, en ontdekle
Sporen van hetzclve in ons Land; door N. Westendorp,
Predikant te Losdorf.

Diese, dem Unterzeichneten merkwürdige Abhand-
lung , findet sich in den: Verhandclingen van de Maat-
schappij der Nederiandsche Lctlerkunde te Leyden.
Derde Deels, tweede Stuck (Te Leyden, by Haak en
Comp., Drukkera der Maatschappij; MDCCCXXIV.) S.
139 — 180.

(Beschluß.)

Ungefähr das zwölfte Jahrhundert kann man als den
Zeitraum annehmen, in dem Zeichen, welche wir hier
betrachten wollen, besonders hervortreten, indem sie sich
neben die Wappen der Adelichen stellten, und in dem
bürgerlichen Kreise dieselbe Bedeutung wie jene hatten.
Sie sind das Zeichen, Merk, für eine Person, welche kein
eigentliches Wappen besizt, von dieser Person bestimmt
angenommen und gebraucht. Solcher Werke bedienten
sich nun vorzüglich: Steinhauer, Notare und Kaufleute
(doch konnten auch Personen anderer Stände, wer nun
dergleichen bedurfte, sich ein solches Zeichen zulegen).
Was die Steinhauer betrifft, Steinmetzen, Bildhauer,
so finden wir ein Zeichen bey ihnen am häufigsten, und
es ward von ihnen das Ehrenzeichen genannt. Dar-
über läßt sich „der Steinmetzen Brüderschaft Ordnungen
vnd Artirul" vom Jahre 1563 also vernehmen: „Es soll
auch keiner sein ehren reichen das jme von einem Handt-
werck verlyhen vnd vergönnt worden ist, für sich selbs
vnd eigens gewalts nicht ändern; so ers aber jhe zu en-
dern vermeinet, solle ers mit Gunst, wissen vnd willen
eines gantzcn Handtwercks thun." Es hatte aber damit
folgende Bewandtniß. Wenn ein Lehrling zum Gesellen
befördert wurde, mußte er sich irgend ein Zeichen wäh-
len, welches er in alle von ihm behauene Steine, zu
deren Zurichtung eine gewisse Kunstgeschicklichkeit erfor-
derlich, eingraben mußte, um anzudeuten, daß dieselben

von ihm zurecht gerichtet. Dieses Zeichen wurde neben
an dem Stand des Protokolls bemerkt, das über seine Ge-
sellenaufnahme geführt worden, und ihm hierauf, sauber
gezeichnet, von dem Vorsteher der Hütte als sein Ehren-
zeichen eingehändigt. Paßte ein gezeichneter Stein bepm
Aufmauern nicht an der Stelle, wo er, der Zeichnung
nach, hingehören mußte, so wußte man gleich, aus dem
darauf befindlichen Zeichen, welcher Gesell ihn verfehlt
hatte und es wurde zu dem Scherze des Steinmctzen-
haudwerks: dem Leichenbegängnisse geschritten (dessen Be-
schreibung hier nicht weiter her gehört). In den alten
kirchlichen Gebäuden findet man eine Menge solcher Zei-
chen und damit hangen auch diejenigen zusammen, welche
von Steinformern gemacht und an Gebäuden angebracht
wurden, die aus gebrannten Steinen, aber mit zierlichem
Schmucke, gebaut. Solche Zeichen machte ich in den
Merkwürdigkeiten der Altmark bekannt, die ich im Jahre
1826 herausgab, und in deren ersten Lieferung eine
ganze Reihe von ihnen sich findet, welche mit jenen nie-
derländischen Merken zu vergleichen sind. Eine offenbare
und eigene Verwandtschaft dieser Zeichen ist unverkenn-
bar. Man batte auch dagegen die Steinmetzzeichen,
welche Stieglitz in seinem Werke über altdeutsche Bau-
kunst bekannt machte.

Ferner nannte ich die Notare. Auch unser Vers,
macht schon S. i5o darauf aufmerksam: ,,En mij dunret,

dat Diplomatie! , zoodra zy hun oog allccn op dezelvo
slaan, zieh zullen herinneren, meermalcn onder oude
oorkonden, eene enkcle of zcmengestcldc ruunlcttcr,
als inonogram , te hebben aangetroffen.“ Diese HaNd-

zeicken der Notare kommen etwa um dieselbe Zeit vor,
wie die der Steinhauer, gegen das Ende des zwölften,
im Anfänge des drepzehnten Jahrhunderts und wurden
dieselben später, durch die Notariatsordnung von Kaiser
Marimilian L, genau geregelt und festgestcllt, indem sie
wesentlich zur Namensunterschrift eines Notars gehörten
und die Stelle eines Siegels bev ihm vertraten, daher
auch die spätere Benennung derselben: Signet. Auch dieß
Zeichen war von dem Notar beliebig zu wählen, jedoch
mußte es von demselben gleichförmig beybehaltcn werden.
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