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Kussmaul, Adolf
Jugenderinnerungen eines alten Arztes — Stuttgart, 1899

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https://doi.org/10.11588/diglit.15258#0285

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Der ärMche Lizenzschein und das Doktordiplom.

die oberste Sanitütsbehörde des Großherzogtums Baden war
zugleich die ärztliche Prüfungsbehörde und hielt in Karlsruhe die
Staatsprüfung ab, von deren Ausfall die „Lizenz", oder, wie heute
die amtliche Bezeichnung lautet, die „Approbation" zur Ausübuug der
Heilkuust im badischen Laude abhing.

Nur der staatliche Lizenzschein berechtigte zur Praxis, das
Doktordiplom der Fakultäten, auch der des eigenen Landes, gewährte
das Recht dazu nicht. Die Promotion verlieh dem Mediziner nur
den Schmuck des Doktortitels, mit dem das Publikum freigebigst auch
die Heilgehilfen, bis zum Barbier herab, bedachte. Nur diejenigen,
die sich an den Universitäten dem Lehrfach widmen wollten, waren
genötigt zu promovieren. Obwohl der Lizenzschein schwieriger zu er-
werben war, als das Doktordiplom, so beschrünkte sich seine Bedeutung
doch einzig auf die engen Grenzen des badischen Landes, im Aus-
lande war er wertlos. Dort galt nur das Doktordiplom, namentlich
gereichte das Heidelberger auch in fernen Weltteilen seinen Besitzern
zu besonderer Empfehlung. — Die alten Herren der Fakultät waren
auf das Karlsruher Staatsexamen nicht gut zu sprechen und ich selbst
hörte Tiedemann sagen: „Das Heidelberger Doktordiplom wird allent-
halben respektiert, nur nicht in der Türkei und im Großherzogtum
Baden!"

Die Mehrzahl der badischen Aerzte begnügte sich mit dem staat-
lichen Lizenzschein und verzichteten auf das Diplom der Fakultät,
nicht weil sie es gering schätzten, sondern der Kosten halber. Das
 
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