Jochen Bleicken, Ober'pontifex und’ Pontifikalkollegium, eine Studie zur römischen
Sakralverfassung, Hermes 85 (1957), S. 345 ff.
Entgegen der allgemeinen Auffassung, die im Oberpontifikat eine quasimagistratische
Behörde sieht, ausgestattet mit Imperium und Auspicium, kommt Bleicken zu folgenden
Ergebnissen: a) Von einem Imperium des Pontifex kann bei richtiger Interpretation
von Liv. 37,51 und Cic. de har. resp. 17,37 nicht die Rede sein. b) Auspizien kann der
Oberpontifex nicht besessen haben, da er keine Komitien berufen und geleitet hat.
Wohl fanden gewisse Komitien pro collegio pontificum statt, aber diese fungierten
nur als Gutachter; Berufung und Leitung der Komitien, wozu auch die Aufrechterhal-
tung der Ordnung gehörte, lagen aber in den Händen eines Magistrats. c) Gegenüber
den Magistraten liegt die Tätigkeit der Pontifices auf einer anderen Ebene. Da sie so
nicht mit der öffentlichen Gewalt zusammenstoßen kann, bedürfen die Pontifices auch
keiner amtlichen Potestas, da mit der maior, par, minor potestas eines Beamten in erster
Linie zum Ausdruck kommen soll, welcher Beamte im Kollisionsfalle zu weichen hat.
Im zweiten Teil seines Aufsatzes, der den besonderen Funktionen der Pontifices und des
Pontifex maximus gewidmet ist, meint Bleicken mit Latte, der Pontifex sei ursprünglich
der, der den Einwanderern durch das ödland den „Weg bahnt“. Er war so Sühne-
priester und — durch seine Gutachten, die ebenfalls der Wiederherstellung der pax et
venia deum dienten — Ratgeber für Magistrate und Private. Nach Beseitigung des
Königtums wurde das Pontifikalkollegium, das sich nun durch Kooption selber er-
gänzte, die übergeordnete Behörde, die die Einzelpriester, die Flamines, die Vestalinnen
und den Opferkönig, bestellte und beaufsichtigte. Die; Bedeutung der Pontifices, die
durch keinen speziellen Opfer- oder Augurendienst ständig gebunden waren, wuchs noch
durch die vielfältigen Aufgaben, durch die sie als Sühnepriester und Ratgeber bei allen
Entsiihnungen aufs engste mit dem Staatsleben verknüpft waren. Doch unterschied sich
die Position des Pontifex maximus nicht sehr von den übrigen Mitgliedern des Kolle-
giums. Er war immer nur der vornehmste Pontifex, nie Exponent in dem Sinne, daß
er ohne Beschluß des ganzen Kollegiums aktionsfähig gewesen wäre. R.
R. Merkelbach, Sappho und ihr Kreis, Philologus 101 (1957), S. 1 ff.
Die Annahme, Sappho sei Yorsteherin eines „Bundes junger Mädchen“ gewesen,
welcher der bei vielen Völkern bekannten „Knabenschaft“ ähnlich ist, versucht der Yer-
fasser durch neue Griinde zu stützen. Die Arbeit gliedert sich in die Abschnitte: I. Der
Mädchenbund. — II. Der Kreis der Sappho. — III. Indiyiduum und Konvention. —
IV. Trostgedichte. — V. Das Leben im Mythos.— VI.Theokrits 'EA,evr|g enihakduiog. —
VII. Das Propemptikon der Sappho. — VIII. Der Nymphengarten. —
E. Bickel, Caesar Augustus als Achilles bei Vergil, Horaz, Properz, Rhein. Museum 99
(Heft 4), 1956, S. 342 ff.
Der Aufsatz, in dem sich der Verfasser besonders um die Deutung fraglicher Text-
stellen bemüht, ist ein Nachtrag zu „Politische Sibylleneklogen“ (Bd. 97, S. 209) und
„De elegiis in Maecenatem“ (Bd. 93, S. 97). L.
Dieses Mitteilungsblatt enthält Prospektbeilagen der Verlage Artemis, Zürich-Stuttgart; F. H.Kerle. Heidelberg;
Weidmannsdte Verlagsbuchh., Berlin; Langenscheidt KG., Berlin (die in dem Prospekt als z. Zt. vergrilTen an-
gegebenen Bände Deutsch-Lateinisch u. Deutsch-Griechisch sind als Neuauflagen jegt wieder lieferbar.)
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Sakralverfassung, Hermes 85 (1957), S. 345 ff.
Entgegen der allgemeinen Auffassung, die im Oberpontifikat eine quasimagistratische
Behörde sieht, ausgestattet mit Imperium und Auspicium, kommt Bleicken zu folgenden
Ergebnissen: a) Von einem Imperium des Pontifex kann bei richtiger Interpretation
von Liv. 37,51 und Cic. de har. resp. 17,37 nicht die Rede sein. b) Auspizien kann der
Oberpontifex nicht besessen haben, da er keine Komitien berufen und geleitet hat.
Wohl fanden gewisse Komitien pro collegio pontificum statt, aber diese fungierten
nur als Gutachter; Berufung und Leitung der Komitien, wozu auch die Aufrechterhal-
tung der Ordnung gehörte, lagen aber in den Händen eines Magistrats. c) Gegenüber
den Magistraten liegt die Tätigkeit der Pontifices auf einer anderen Ebene. Da sie so
nicht mit der öffentlichen Gewalt zusammenstoßen kann, bedürfen die Pontifices auch
keiner amtlichen Potestas, da mit der maior, par, minor potestas eines Beamten in erster
Linie zum Ausdruck kommen soll, welcher Beamte im Kollisionsfalle zu weichen hat.
Im zweiten Teil seines Aufsatzes, der den besonderen Funktionen der Pontifices und des
Pontifex maximus gewidmet ist, meint Bleicken mit Latte, der Pontifex sei ursprünglich
der, der den Einwanderern durch das ödland den „Weg bahnt“. Er war so Sühne-
priester und — durch seine Gutachten, die ebenfalls der Wiederherstellung der pax et
venia deum dienten — Ratgeber für Magistrate und Private. Nach Beseitigung des
Königtums wurde das Pontifikalkollegium, das sich nun durch Kooption selber er-
gänzte, die übergeordnete Behörde, die die Einzelpriester, die Flamines, die Vestalinnen
und den Opferkönig, bestellte und beaufsichtigte. Die; Bedeutung der Pontifices, die
durch keinen speziellen Opfer- oder Augurendienst ständig gebunden waren, wuchs noch
durch die vielfältigen Aufgaben, durch die sie als Sühnepriester und Ratgeber bei allen
Entsiihnungen aufs engste mit dem Staatsleben verknüpft waren. Doch unterschied sich
die Position des Pontifex maximus nicht sehr von den übrigen Mitgliedern des Kolle-
giums. Er war immer nur der vornehmste Pontifex, nie Exponent in dem Sinne, daß
er ohne Beschluß des ganzen Kollegiums aktionsfähig gewesen wäre. R.
R. Merkelbach, Sappho und ihr Kreis, Philologus 101 (1957), S. 1 ff.
Die Annahme, Sappho sei Yorsteherin eines „Bundes junger Mädchen“ gewesen,
welcher der bei vielen Völkern bekannten „Knabenschaft“ ähnlich ist, versucht der Yer-
fasser durch neue Griinde zu stützen. Die Arbeit gliedert sich in die Abschnitte: I. Der
Mädchenbund. — II. Der Kreis der Sappho. — III. Indiyiduum und Konvention. —
IV. Trostgedichte. — V. Das Leben im Mythos.— VI.Theokrits 'EA,evr|g enihakduiog. —
VII. Das Propemptikon der Sappho. — VIII. Der Nymphengarten. —
E. Bickel, Caesar Augustus als Achilles bei Vergil, Horaz, Properz, Rhein. Museum 99
(Heft 4), 1956, S. 342 ff.
Der Aufsatz, in dem sich der Verfasser besonders um die Deutung fraglicher Text-
stellen bemüht, ist ein Nachtrag zu „Politische Sibylleneklogen“ (Bd. 97, S. 209) und
„De elegiis in Maecenatem“ (Bd. 93, S. 97). L.
Dieses Mitteilungsblatt enthält Prospektbeilagen der Verlage Artemis, Zürich-Stuttgart; F. H.Kerle. Heidelberg;
Weidmannsdte Verlagsbuchh., Berlin; Langenscheidt KG., Berlin (die in dem Prospekt als z. Zt. vergrilTen an-
gegebenen Bände Deutsch-Lateinisch u. Deutsch-Griechisch sind als Neuauflagen jegt wieder lieferbar.)
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