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Christine Kleinjung
merkt. Die Brüder Eberhard und Heinrich werden als Kleriker bezeichnet,107 von
den Schwestern werden Mechthild, Agnes und Katherina aufgeführt. Eine Tochter
namens Katherina wiederum findet sich nicht in der Urkunde von 1261. Die
Annahme, der Name der Tochter sei für 1261 in >Kunigunde< verlesen und müsste
an sich >Katherina< heißen, liegt nahe. Doch es zeigen sich noch mehr Abweichun-
gen zwischen den beiden Urkunden. Für 1261 werden die Söhne Simon, Walram
und Friedrich, sowie die Töchter Mechthild, Agnes und Kunigunde genannt, 1266
hingegen Simon, Eberhard, Heinrich, Walram sowie Mechthild, Agnes und Kathe-
rina. Da alle Namen auch in anderem Zusammenhang urkundlich belegt sind, ist
die Beteiligung Kunigundes bei den Almosenverfügungen ihres Vaters ebenso wie
ihre Erbansprüche 1261 nicht von vornherein in Zweifel zu ziehen. Warum sie 1266
nicht herangezogen wurde, ob konkrete Gründe Vorlagen, muss offen bleiben. Es ist
jedoch Mitte des 13. Jahrhunderts nicht von einer starren Familienordnung wie sie
sich seit Mitte des 15. Jahrhunderts entwickelte auszugehen,108 das heißt, dass
Kunigunde auch als geistliche Tochter weiterhin erbberechtigt sein konnte.109
Im Jahr 1306 ist Kunigunde als Äbtissin in Rosenthal belegt. In diesem Jahr
schenkten die Brüder Eberhard und Walram, Grafen von Zweibrücken, ihrer
Schwester, ihren Töchtern und dem Konvent in Rosenthal einen Zins von 13 Kapau-
nen.110 Auch in diesem Fall ist es schwer zu entscheiden, ob eine solche Schenkung,
die über die Gewähr des Lebensunterhaltes hinausging, als Zeichen einer besonde-
ren persönlichen Zuneigung zu interpretieren ist oder die Sicherung der standes-
gemäßen Lebensführung im Vordergrund stand.
Nachweislich befanden sich zu diesem Zeitpunkt also mehrere Frauen aus der
Familie als Nonnen in Rosenthal. Kunigunde hatte den Aufstieg zur Äbtissin
geschafft - eine Karriereunterstützung seitens der Familie ist zu vermuten. Es ist ein
häufig zu beobachtendes Phänomen, dass sich mehrere Frauen einer Familie gleich-
zeitig in dem selben Kloster aufhielten111 und solche Verwandtschaftsgeflechte
107 Eberhard war wie Heinrich für den geistlichen Stand bestimmt, wurde jedoch auf Veranlassung
seines Vaters, Graf Heinrichs II., vor 1267 wieder weltlich, nachdem sein Bruder Simon mit dem
ebersteinischen Erbe ausgestattet worden war. Vgl. Carl Pöhlmann, Geschichte der Grafen
von Zweibrücken aus der Zweibrücker Linie (Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte
30), München 1938, S. 37.
108 Spiess, Familie (wie Anm. 18), S. 331; Rogge, Herrschaftsweitergabe (wie Anm. 20), S. 110.
109 Agnes von Baden, Äbtissin in Lichtenthal, wurde 1350 von ihrem Vetter Hermann IX., Markgraf
von Baden, mit ihrem Anteil am badischen Erbe ausgestattet. Vgl. Schindele, Lichtenthal (wie
Anm. 35), S. 90. Dieses Phänomen traf auch auf den Niederadel zu. 1267 verfügte Emicho,
Schenk von Elbestein, dass seiner Tochter Elisabeth, die als Nonnen in dem Dominikanerin-
nenkloster St. Lambrecht bei Neustadt/Weinstraße lebte, ein Fünftel des väterlichen Vermögens
zur Verfügung stehen soll. Sie durfte durch keinen Betrug an dem Besitz der proprietaria und here-
ditär ia gehindert werden. Der Erbanteil der Tochter wird explizit vor dem Zugriff der Söhne
geschützt: et ne dicti ßlii mei vel aliquis nomine ipsorum aliqua sinistra in preiudicium meum sive dicte
filie mee in posterum attemptent... 1267-10-31; Druck: Urkundenbuch zur Geschichte der Bischöfe
zu Speyer, bearb. von Franz Xaver Remling, Band 1, Ältere Urkunden, Mainz 1852, Neudruck
Aalen 1970, Nr. 437, S. 405, überliefert als Vidimus des Bischofs Friedrich von Speyer von 1294.
110 1306-03 o.T., Druck: Remling, Urkundliche Geschichte I (wie Anm. 98), Nr. 52, S. 351; Regest:
Regesten Zweibrücken (wie Anm. 98), Nr. 477, S. 156.
111 Vgl. Schmitt, Geistliche Frauen (wie Anm. 12), S. 335 zur Bedeutung von Herkunft und sozialer
Stellung, die auch innerhalb des Konvents zu Gruppenbildung führte; Denne, Frauenklöster (wie
Anm. 12), Kap. III. »Das soziale Umfeld der Frauenkonvente: Nonnen und Stifter«, bes. S. 161f.
Christine Kleinjung
merkt. Die Brüder Eberhard und Heinrich werden als Kleriker bezeichnet,107 von
den Schwestern werden Mechthild, Agnes und Katherina aufgeführt. Eine Tochter
namens Katherina wiederum findet sich nicht in der Urkunde von 1261. Die
Annahme, der Name der Tochter sei für 1261 in >Kunigunde< verlesen und müsste
an sich >Katherina< heißen, liegt nahe. Doch es zeigen sich noch mehr Abweichun-
gen zwischen den beiden Urkunden. Für 1261 werden die Söhne Simon, Walram
und Friedrich, sowie die Töchter Mechthild, Agnes und Kunigunde genannt, 1266
hingegen Simon, Eberhard, Heinrich, Walram sowie Mechthild, Agnes und Kathe-
rina. Da alle Namen auch in anderem Zusammenhang urkundlich belegt sind, ist
die Beteiligung Kunigundes bei den Almosenverfügungen ihres Vaters ebenso wie
ihre Erbansprüche 1261 nicht von vornherein in Zweifel zu ziehen. Warum sie 1266
nicht herangezogen wurde, ob konkrete Gründe Vorlagen, muss offen bleiben. Es ist
jedoch Mitte des 13. Jahrhunderts nicht von einer starren Familienordnung wie sie
sich seit Mitte des 15. Jahrhunderts entwickelte auszugehen,108 das heißt, dass
Kunigunde auch als geistliche Tochter weiterhin erbberechtigt sein konnte.109
Im Jahr 1306 ist Kunigunde als Äbtissin in Rosenthal belegt. In diesem Jahr
schenkten die Brüder Eberhard und Walram, Grafen von Zweibrücken, ihrer
Schwester, ihren Töchtern und dem Konvent in Rosenthal einen Zins von 13 Kapau-
nen.110 Auch in diesem Fall ist es schwer zu entscheiden, ob eine solche Schenkung,
die über die Gewähr des Lebensunterhaltes hinausging, als Zeichen einer besonde-
ren persönlichen Zuneigung zu interpretieren ist oder die Sicherung der standes-
gemäßen Lebensführung im Vordergrund stand.
Nachweislich befanden sich zu diesem Zeitpunkt also mehrere Frauen aus der
Familie als Nonnen in Rosenthal. Kunigunde hatte den Aufstieg zur Äbtissin
geschafft - eine Karriereunterstützung seitens der Familie ist zu vermuten. Es ist ein
häufig zu beobachtendes Phänomen, dass sich mehrere Frauen einer Familie gleich-
zeitig in dem selben Kloster aufhielten111 und solche Verwandtschaftsgeflechte
107 Eberhard war wie Heinrich für den geistlichen Stand bestimmt, wurde jedoch auf Veranlassung
seines Vaters, Graf Heinrichs II., vor 1267 wieder weltlich, nachdem sein Bruder Simon mit dem
ebersteinischen Erbe ausgestattet worden war. Vgl. Carl Pöhlmann, Geschichte der Grafen
von Zweibrücken aus der Zweibrücker Linie (Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte
30), München 1938, S. 37.
108 Spiess, Familie (wie Anm. 18), S. 331; Rogge, Herrschaftsweitergabe (wie Anm. 20), S. 110.
109 Agnes von Baden, Äbtissin in Lichtenthal, wurde 1350 von ihrem Vetter Hermann IX., Markgraf
von Baden, mit ihrem Anteil am badischen Erbe ausgestattet. Vgl. Schindele, Lichtenthal (wie
Anm. 35), S. 90. Dieses Phänomen traf auch auf den Niederadel zu. 1267 verfügte Emicho,
Schenk von Elbestein, dass seiner Tochter Elisabeth, die als Nonnen in dem Dominikanerin-
nenkloster St. Lambrecht bei Neustadt/Weinstraße lebte, ein Fünftel des väterlichen Vermögens
zur Verfügung stehen soll. Sie durfte durch keinen Betrug an dem Besitz der proprietaria und here-
ditär ia gehindert werden. Der Erbanteil der Tochter wird explizit vor dem Zugriff der Söhne
geschützt: et ne dicti ßlii mei vel aliquis nomine ipsorum aliqua sinistra in preiudicium meum sive dicte
filie mee in posterum attemptent... 1267-10-31; Druck: Urkundenbuch zur Geschichte der Bischöfe
zu Speyer, bearb. von Franz Xaver Remling, Band 1, Ältere Urkunden, Mainz 1852, Neudruck
Aalen 1970, Nr. 437, S. 405, überliefert als Vidimus des Bischofs Friedrich von Speyer von 1294.
110 1306-03 o.T., Druck: Remling, Urkundliche Geschichte I (wie Anm. 98), Nr. 52, S. 351; Regest:
Regesten Zweibrücken (wie Anm. 98), Nr. 477, S. 156.
111 Vgl. Schmitt, Geistliche Frauen (wie Anm. 12), S. 335 zur Bedeutung von Herkunft und sozialer
Stellung, die auch innerhalb des Konvents zu Gruppenbildung führte; Denne, Frauenklöster (wie
Anm. 12), Kap. III. »Das soziale Umfeld der Frauenkonvente: Nonnen und Stifter«, bes. S. 161f.