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Mitteilungen des Württembergischen Kunstgewerbevereins — [1].1902-1903

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https://doi.org/10.11588/diglit.7714#0041

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HUgemeines*

Das künftlerifcbe 6i(jentumsrecbt und das Kunftgewerbe.

In der Hbgeordnetenhammer zu paris wurde kürzlich ohne jede
Diskuffion ein Zufatz zu dem 6efetz über Schutz von Kunftwerken
vom 24. ~}u\\ 1793 angenommen, der noch viel von fieb reden machen
wird, fowobl in den Kreifen der Hrcbitehten, wie in denen der Bild-
hauer und der JVIodelleure.

Gs ift eine Cbatfacbe, dafs das Kunftgewerbe fortgefetzt neue
künftlerifcbe JModelle hervorbringt, deren ßerftellung mit bedeutenden
Koften verbunden ift. Diefe JVIodelle werden häufig ohne Rücklicht
auf das hünftlerifcbe Gigentumsrecbt von der Konhurrenz aufge-
griffen, haum merklich abgeändert und fabrihmäfsig vervielfältigt,
ohne dafs auf rechtlichem 3Clege viel dagegen auszurichten ift.

Ton jetzt an foll es anders werden, wie uns die folgenden von
den franzöfifchen Hbgeordneten feftgeftellten Hrtihel belehren:

1. Dem Hrtihel 1 des <3efetzes vom 19.—24. jfuli 1793 wurden zu
dem Satze: „Die Scbriftfteller, die Komponiften" — die dorte „die
Hrcbitehten, die Bildbauer'' beigefügt.

2. Dem Hrtihel 2 des Gefetzes vom 19 -24. Juli 1793 wurde noch
folgender Zufatz angehängt: „Der monumentalen — dekorativen —
Skulptur, zu welchem Zweck fie auch dienen mag, wird dasfelbe
Recht eingeräumt."

Schon feit langer Zeit febnt fieb das Kunftgewerbe nach diefem
gerechten Schutze. Gs ift kaum zu glauben, dafs in Deutfcbland,
Gngland, Frankreich und anderen an Kunft und Induftrie reichen
Cändern die Gntwürfe und JVIodelle nicht ebenfo wie alle anderen
geiftigen Schöpfungen gefebützt find gegen JVacbabmungen oder "Ver-
wendungen, und dafs es bisher nicht möglich war, erfolgreich einzu-
febreiten gegen diefe Hrt des unlauteren ^dettbewerbes.

Die Kunft im Randwerk bleibt Kunft, man mag fie praktifcb,
populär nennen, aber nichts deftoweniger hilft fie den 6efcbmack zu
 
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