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ßmünder Schmuck- und JVIetallinduftric.
Beziehung am Sude dea 18. und am
Hnfang des k). 'Jahrhunderts in diefer
Denkfcbrift gcfcbildert.
Crotzdem in den Hufzeichnungen noch
manches Xntereffante enthalten ift, das
der Kürze halber wegbleiben mufs, wird
Heb der Cefer doch aus dem Hngefübrten
ein ziemlich getreues Bild der ßmünder
Verbältniffe in der damaligen Zeit machen
können. JNun kommen am Schluffe noch
dreiundzwanzig Bitten, die an Seine
JVIajcTtät den König geftellt find und
wovon einige im Huszuge folgen:
Seine JVIajeftät möge fieb der Srleich-
terungen des Handels nach Rufsland
annehmen.
Seine Königliche JVIajeftät wolle ge-
ruhen, bei der durcblaucbtigften deutfeben
ßundesverfammlung die 3ufftellung und
Handhabung eines allgemeinen deutfeben
Bandelsfyftems in "Vorfcblag zu bringen
und fich mit der uns, feinen öntertanen,
fo wohl bekannten Taterbuld dafür ver-
wenden.
Dicfes find nur weitfiebtige, den Qm-
ftänden entfpreebende Bitten, und fo find
noch mehrere dabei, die ihre reelle Be-
rechtigung haben, deren Torfcbläge eben
auf eine ftraffere Organifation des Ge-
werbes abzielten. Die meiften aber zeugen
von einer unferen beutigen freieren 3n-
fchauungen gegenüber fo befebränkten
Huffaffung und von einem fo engen <3e-
fiebtskreife, dafs man fie eigentlich nur
als Kuriofum gelten laffen kann.
Zum Beifpiel: Seine JVIajeftät möge
der jüdifeben Ration wegen JVIifsbraucb
allen Kandels den Hufentbalt in der Stadt
maltcr Klein, poltal, verbieten laffen. Seine JVIajeftät wolle
Scbw. Gmünd. Silber. dem 6münder jviagiftrat allergnädigrt
bedeuten, dafs er keine fremden Kaufleute
zu Bürgern aufnehme und keine Reiratserlaubnis an folche Individuen erteile, die
Tich mit Pandel zu ernähren gedenken, bevor nicht folche Subjekte von der Kauf-
mannsinnung aufgenommen find.
Dann folle Seine JVIajeftät 6rundfätzc aufftellen: a) dafs der <3old- und
Silberarbeiter ohne Ausnahme nach der -faffon zu arbeiten habe, Gewicht und
ßmünder Schmuck- und JVIetallinduftric.
Beziehung am Sude dea 18. und am
Hnfang des k). 'Jahrhunderts in diefer
Denkfcbrift gcfcbildert.
Crotzdem in den Hufzeichnungen noch
manches Xntereffante enthalten ift, das
der Kürze halber wegbleiben mufs, wird
Heb der Cefer doch aus dem Hngefübrten
ein ziemlich getreues Bild der ßmünder
Verbältniffe in der damaligen Zeit machen
können. JNun kommen am Schluffe noch
dreiundzwanzig Bitten, die an Seine
JVIajcTtät den König geftellt find und
wovon einige im Huszuge folgen:
Seine JVIajeftät möge fieb der Srleich-
terungen des Handels nach Rufsland
annehmen.
Seine Königliche JVIajeftät wolle ge-
ruhen, bei der durcblaucbtigften deutfeben
ßundesverfammlung die 3ufftellung und
Handhabung eines allgemeinen deutfeben
Bandelsfyftems in "Vorfcblag zu bringen
und fich mit der uns, feinen öntertanen,
fo wohl bekannten Taterbuld dafür ver-
wenden.
Dicfes find nur weitfiebtige, den Qm-
ftänden entfpreebende Bitten, und fo find
noch mehrere dabei, die ihre reelle Be-
rechtigung haben, deren Torfcbläge eben
auf eine ftraffere Organifation des Ge-
werbes abzielten. Die meiften aber zeugen
von einer unferen beutigen freieren 3n-
fchauungen gegenüber fo befebränkten
Huffaffung und von einem fo engen <3e-
fiebtskreife, dafs man fie eigentlich nur
als Kuriofum gelten laffen kann.
Zum Beifpiel: Seine JVIajeftät möge
der jüdifeben Ration wegen JVIifsbraucb
allen Kandels den Hufentbalt in der Stadt
maltcr Klein, poltal, verbieten laffen. Seine JVIajeftät wolle
Scbw. Gmünd. Silber. dem 6münder jviagiftrat allergnädigrt
bedeuten, dafs er keine fremden Kaufleute
zu Bürgern aufnehme und keine Reiratserlaubnis an folche Individuen erteile, die
Tich mit Pandel zu ernähren gedenken, bevor nicht folche Subjekte von der Kauf-
mannsinnung aufgenommen find.
Dann folle Seine JVIajeftät 6rundfätzc aufftellen: a) dafs der <3old- und
Silberarbeiter ohne Ausnahme nach der -faffon zu arbeiten habe, Gewicht und