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praefectus erit quojtiensque municipium egressus erit, ne plus quam singulis
diebus abesto. j 40
Hier findet sich WAF ln Z. 28. Es soll nämlich derjenige der
beiden Männer für Rechtsprechung, der nach seinem Collegen die Gemeinde
verläßt und nicht glaubt, an diesem Tage in die Gemeinde zurückzukehren, wen
er will unter den mindestens 35 Jahre alten Gemeinderäten als
stellvertretenden Beamten der Gemeinde, zurücklassen und vorher
schwören lassen bei Juppiter, den Jiwf, die einzeln aufgezählt werden, dem Genius
des regierenden Kaisers, damals Domitian, und den Penaten. Es folgt der
Inhalt des Eides. Augenscheinlich ist in dem Bruchstück aus Lauriacum ein
Teil der entsprechenden Bestimmung, und zwar teilweise mit den gleichen
Worten erhalten: vor dem wörtlich gleichen AWF findet sich wörtlich
ebenso worauf wohl folgte, und nachher steht
auch der Name des regierenden Kaisers im Genetiv. Wir haben also ein Stück
eines Stadtrechtes aus der Zeit Caracallas und in diesem ist, zum Teil wörtlich
entsprechend, die Fassung wiederholt, die in den von Rom aus gegebenen Ver-
fassungen zur Zeit Domitians gebräuchlich war.
Für die Frage, welcher Gemeinde es angehörte, enthalten die geringfügigen
Reste kein Anzeichen. Aber die Tatsache, daß es im Legionslager von Lauriacum
gefunden wurde, macht es wenigstens äußerst wahrscheinlich, daß die zugehörige
und sicher in unmittelbarer Nähe gelegene Ortschaft, also Lauriacum, zu ver-
stehen ist. Und dieser Annahme steht nichts entgegen, obwohl es bisher an
einem unzweifelhaften Zeugnis dafür fehlte, daß die
Ortschaft Lauriacum städtische Verfassung gehabt hat;
denn die Erwähnung des LirnWa-
cgMSM, der LuMfMCgMsas und der L
(nämlich yb&rfM) in der ,V
ist kein solches.
Das mit dem diesjährigen Funde der
Bronzeplatte gegebene Zeugnis wird noch
durch einen Fund der vorjährigen Gra-
bungen in demselben Lag*er bestätigt.
Im Jahre 1904 wurde, als Deckplatte
eines Heizschlauches verwendet, das in
Fig- 74 abgebildete Stück einer Inschrift-
platte gefunden. Die Reste .A'..
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