Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Ihre bisherige Sitzung ist abgelaufen. Sie arbeiten in einer neuen Sitzung weiter.
Metadaten

Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 58.1907-1908

DOI Artikel:
Lasser, Moritz Otto von: Die "Dresdener Bank" in München
DOI Artikel:
Hood, Fred J.: Der Schutz kunstgewerblicher Zeichnungen gegen Nachbildung und Nachdruck
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.9043#0189

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Der Schutz kunstgewerblicher Zeichnungen gegen Nachbildung und Nachdruck.

28g. Dresdener Bank in München (Direktionszimmcr); von Heitmann & Littniann, München.

(Der Schutz Kunstgewerökicher
Jeichnungen gegen Machörkdung
und Nachdruck.

Etwas haben aber auch diese beiden Interieurs
geineinsam. Es ist das moderne Prinzip, elegant
und luxuriös durch —- Einfachheit zu wirken. Man
sieht das selbst bei Kleinigkeiten, bei Details ... so
sind beispielsweise die Bilder dieser Gemächer aufs
einfachste gerahmt. Sehr hohes, prachtvoll geschliffenes
Glas bildet fast die ganze Umrahmung.

Durch das Material hier wie dort künstlerisch
zu sein, das ist eben die Devise, die einem in der
Dresdener Bank Schritt auf Schritt folgt. Ja, die
Form aus dein Zweck, den Schmuck aus dem Ma-
terial zu gewinnen, herzuleiten, einen Bau zu schaffen,
der praktisch und schön, der also modern in seiner
ganzen Struktur ist — es ist dem Künstler gelungen.

Und so darf denn diese neue Bank wohl jenen
Münchener profanbauten zugezählt werden, die
eigens zum Ruhme unserer Architektur geschaffen
worden zu sein scheinen und die vorbildlich wirken
und weiterwirken.

Moriz Mtto Baron Laster-München.

(Von Fred Hood.

(Nachdruck verboten.)

urch das neue Kunstschutzgesetz vom
c>. Januar sstOA das mit dem I. Juli
fstOr in Kraft getreten ist, haben auch
die kunstgewerblichen Zeichnungen einen
viel wirksameren Schutz erhalten, wie
bisher. Das alte Gesetz, betreffend das Urheberrecht
ail Werken der bildenden Künste vom 9. Januar
\876 kennt den Begriff „kunstgewerbliche Zeichnung"
überhaupt nicht, so daß cs lediglich eine Frage der
Auslegung war, ob man zu den durch dieses Gesetz
geschützten Werken der bildenden Künste in dem ein-
zelnen Falle auch die kunstgewerblichen Entwürfe zu
rechnen hat.

Nun haben Fabrikanten, Musterzeichner ic. tat-
sächlich alle Veranlassung, sich des neuen Gesetzes zu

— [75

Kunst und l)undlverk. 58. Iulsrg. l)eft 6.
 
Annotationen