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Bayerischer Kunstgewerbe-Verein [Hrsg.]
Kunst und Handwerk: Zeitschrift für Kunstgewerbe und Kunsthandwerk seit 1851 — 58.1907-1908

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Recke, ...: Zum Schutz kunstgewerblicher Erzeugnisse
DOI Artikel:
Heilmeyer, Alexander: Zum Deggendorfer Brunnendenkmal
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https://doi.org/10.11588/diglit.9043#0235

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Zum Deggendorfer Brunnendenkmal.

» I

370. Brunnendenkmal in Deggendorf; von Max kfeilmaier, Nürnberg.

Der Umfang des Schutzes, den „künstlerische"
Kunstgewerbeerzeugnisse genießen, geht aus den
tz sä und 25 des Gesetzes hervor:

„Der Urheber hat die ausschließliche Befugnis,
das Werk zu vervielfältigen, gewerbsmäßig zu ver-
breiten und gewerbsmäßig mittels mechanischer oder-
optischer Einrichtungen vorzuführen; die ausdrückliche
Befugnis erstreckt sich nicht auf das Verleihen. Als
Vervielfältigung gilt auch die Nachbildung, bei Bau-
werken und Entwürfen für Bauzwecke auch das Nach-
bauen."

„Der Schutz des Urheberrechts an einem Werke
der bildenden Künste endigt, wenn seit dem Tode
des Urhebers dreißig Jahre abgelaufen sind."

Das neue Gesetz hat nun noch eine be-
sondere Bedeutung für das deutsche Kunstgewerbe,
weil es — international durchgeführt — die bessere
Voraussetzung für die „Übereinkunft, betreffend
die Bildung eines internationalen Verbandes zum
Schutze von Werken der Literatur und Kunst",
ist, die ihrerseits auf bessere Exportverhältnisse wir-
ken dürfte.

Gerade nachdenr sst08 in Berlin eine weitere
Revision dieser Übereinkunft vorgenommen werden

soll, ist es am Platze, auf diese Tat-
sache zu verweisen. Ist es doch selbst-
verständlich, daß seitens Deutschlands
diese Revision unter dem frischen Ein-
druck des neuen Gesetzes behandelt wird.

Zum Schluffe sei den Interessen-
ten noch der Rat gegeben, sich nicht
ohne weiteres auf das neue Gesetz
zu verlassen. Die Sachverständigen-
kammern — an diesen liegt vorerst
die Qualität der Zweckanwendung des
Gesetzes — werden in den ersten
Jahren, ehe sie zur absolut sicheren
Handhabung kommen, sicher noch
Fehlgriffe tun.

Darum ist es besser, neben dem
neuen Gesetz vorläufig auch das Ge-
setz, betreffend den Schutz von Nlustern
und Nlodellen, noch für sich wirken
zu lassen. Später kann man dann
dazu übergehen, da, wo jeder Zweifel
darüber ausgeschlossen ist, daß das
kunstgewerbliche Erzeugnis künst-
lerische Qualität besitzt, sich streng an
das neue Gesetz zu halten.

Jedenfalls kann heute schon mit
Befriedigung konstatiert werden, daß
der neue Status ein lang entbehrtes
Wittel ist, weiter fortzuschreiten auf
dem Wege, der zu immer höherer Leistung in den
Kunstgewerben führt. Recke.

Jum (Deggendorfer (Krunnenr
denßmak.

^M^ldas reizvoll gelegene schmucke Städtchen
Deggendorf hat jüngst in der Gestalt eines
Brunnens ein schönes Kriegerdenkmal er-
halten. (Wir haben seinerzeit auf die Konkurrenz
hingewiesen und bringen heute Abbildungen des
nunmehr vollendeten Werkes.) Nach der Idee von
Prof. Rudolf v. Seitz wurde es von Bildhauer
Max Peilmaier, dem Nkitschöpfer des Münchener
Friedensdenkmales, ausgeführt. Der Brunnen baut
sich aus einen: aus Nkettner Granit gefertigten Wasser-
becken und aus einer aus Muschelkalk hergestellten
Brunnensäule auf. Auf kräftigem Säulenpostament
sieht man ein ornamental stilisiertes Wasserpferd.
Auf seinem kräftigen Rücken trägt es die Säule mit
der Figur, eine junge anmutige Mädchengestalt.
Der Wappenschild, den sie hält, weist auf die Stadt
Deggendorf hin; der blühende Rosenzweig in der

2;s
 
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