Bitrteliähnger Abonnements«
preis 30 kr. ohne Poüannchlag.
Einrückungsgebühr für rie
Spaltzeile 3 kr.
Bergsträßer Bote.
Amrs- und Verkündigungsblatt für das Bezirksamt Weinheim.
Achter Jahrgang.
:z. Weinheim, den 13. Januar L8LG.
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Eberle.
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kostet die Reinigung:
Dachraum . . .
" ...
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Amtliche Bekanntmachungen.
f7; Das Reinigen der Kamine betr.
Nro. 478. Höherer Anordnung gemäß werden folgende Bestimmungen der Kaminfegerordnung, ro8p. spätere
Aenderungen daran, biermit öffentlich bekannt gemacht und die Bürgermeisterämter angewiesen, solche an den
Verkündungstafeln anzuschlagen.
Jeder Schornstein, der zu einer gewöhnlichen Koch- und Heitzungs-Einrichtung gehört, soll jährlich viermal
gereinigt werden und zwar im Januar, April, Juli und Oktober; Ofenkamine, in denen gar nicht gekocht
wird, müssen wenigstens zweimal, nämlich im Januar und Oktober, gereinigt werden.
Die Schornsteine, welche bei Bäckern, Bierbrauern, Seifensiedern rc. zum Geschäftsbetrieb stark gebraucht
werden, sind wenigstens alle 2 Monate einmal zu reinigen. Die russischen Kamine sind, wenn sich der Glanzruß
darin so festgesetzt hat, daß er mit der Bürste nicht abgeht, auszubrcnnen.
Das Ausbrennen der Kamine überhaupt darf nur bei Tag und mit polizeilicher Erlaubniß geschehen.
Als Lohn für das Reinigen der Kamine wird allgemein festgesetzt:
eine Hurte oder s. g. Rauchloch ...
ein Kamin, welches durch ein Stockwerk einschließlich des Dachraumes reicht . .
solches durch 2 Stockwerke.
n. für
b. für
n. für
ei. ,,
6. "
Bei russischen Kaminen
u. sür ein l stockiges mit
o.
<1.
wobei die Kaminfeger verbunden sind, den Neinigungsapparat selbst zu stellen.
Für das Ausbrennen der Kamme darf in Anrechnung gebracht werden:
u. bei einstöckigem Baue ..
6. bei zweistöckigem Baue
c. bei drei- und vierstöckigem Baue
Weinheim, den 7. Januar 1856.
Großherzogliches Bezirksamt:
v. T e u f f e l.
s8f Den Vollzug des neuen Feuerversicherungs-Gesetzes betr.
Nro. 4332/3. Unter Hinweisung auf die Verordnung Großh. Ministeriums des Innern vom 17. Nov. v. I.,
Nro. 14,251, Regierungsblatt Nro. 44, Seite 308, wonach die nach den Grundsätzen des Abschnittes II des
neuen Gesetzes fcftgestellten neuen Versicherungs-Anschläge vom 1. Januar 1856 an in Wirksamkeit treten,
preis 30 kr. ohne Poüannchlag.
Einrückungsgebühr für rie
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Bergsträßer Bote.
Amrs- und Verkündigungsblatt für das Bezirksamt Weinheim.
Achter Jahrgang.
:z. Weinheim, den 13. Januar L8LG.
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Eberle.
36
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Amtliche Bekanntmachungen.
f7; Das Reinigen der Kamine betr.
Nro. 478. Höherer Anordnung gemäß werden folgende Bestimmungen der Kaminfegerordnung, ro8p. spätere
Aenderungen daran, biermit öffentlich bekannt gemacht und die Bürgermeisterämter angewiesen, solche an den
Verkündungstafeln anzuschlagen.
Jeder Schornstein, der zu einer gewöhnlichen Koch- und Heitzungs-Einrichtung gehört, soll jährlich viermal
gereinigt werden und zwar im Januar, April, Juli und Oktober; Ofenkamine, in denen gar nicht gekocht
wird, müssen wenigstens zweimal, nämlich im Januar und Oktober, gereinigt werden.
Die Schornsteine, welche bei Bäckern, Bierbrauern, Seifensiedern rc. zum Geschäftsbetrieb stark gebraucht
werden, sind wenigstens alle 2 Monate einmal zu reinigen. Die russischen Kamine sind, wenn sich der Glanzruß
darin so festgesetzt hat, daß er mit der Bürste nicht abgeht, auszubrcnnen.
Das Ausbrennen der Kamine überhaupt darf nur bei Tag und mit polizeilicher Erlaubniß geschehen.
Als Lohn für das Reinigen der Kamine wird allgemein festgesetzt:
eine Hurte oder s. g. Rauchloch ...
ein Kamin, welches durch ein Stockwerk einschließlich des Dachraumes reicht . .
solches durch 2 Stockwerke.
n. für
b. für
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6. "
Bei russischen Kaminen
u. sür ein l stockiges mit
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<1.
wobei die Kaminfeger verbunden sind, den Neinigungsapparat selbst zu stellen.
Für das Ausbrennen der Kamme darf in Anrechnung gebracht werden:
u. bei einstöckigem Baue ..
6. bei zweistöckigem Baue
c. bei drei- und vierstöckigem Baue
Weinheim, den 7. Januar 1856.
Großherzogliches Bezirksamt:
v. T e u f f e l.
s8f Den Vollzug des neuen Feuerversicherungs-Gesetzes betr.
Nro. 4332/3. Unter Hinweisung auf die Verordnung Großh. Ministeriums des Innern vom 17. Nov. v. I.,
Nro. 14,251, Regierungsblatt Nro. 44, Seite 308, wonach die nach den Grundsätzen des Abschnittes II des
neuen Gesetzes fcftgestellten neuen Versicherungs-Anschläge vom 1. Januar 1856 an in Wirksamkeit treten,