Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
ist durch dcn Belt gefahren, um nach England
zuiückzukehren. Es befindet sich kein einziges brit-
tisches Kriegsschiff mehr im Baltischen Meere.

Deutschland.
Karlsruhe, 15. April. Das heute erschie-
nene Regierungsblatt Nr. 12 enthält:
I. Gesetz, einige Änderungen des Strafgesetz-
buches betreffend. Eine derselben betrifft die Todes-
strafe. § 11 des Strafgesetzbuches vom 6. März
1845 erhält nämlich folgende Fassung: '/Die Todes-
strafe soll durch Entbauptung vollzogen werden.
Die Vollstreckung soll in einein umschlossenen Raume
stattfinden. Es muffen dabei zugegen sein: die Be-
amten des Amtes, in dessen B zirk die Vollstrek-
kung geschieht, oder mindestens einer derselben, ein
Protokollführer, die Gerichtsärzte und zwölf Ur-
kundspersonen. Auch muß einem Geistlichen von
ter Konfession des Verurteilten der Zutritt ge-
stattet werden. Außerdem ist dem Vertheiciger,
dcn Verwandten des Verurtheilten, und, so weit
es der Raum erlaubt, auch andern Personen auf
besonderes Anstichen der Zutritt zu gestatten."
II. Unmittelbare allerhöchste Entschließungen Sr.
Königl. Hoheit des Regenten. Allerhöcbstlandes-
berrliche Verordnung: den Vollzug der Todesstrafe
betreffend. Wir beben aus den betreffenden Be-
stimmungen folgende aus:
§ 1. Die Vollziehung der Todesstrafe soll
künftig durch Enthauptung mittelst des Fallbeils
geschehen. Bis die biezu erforderlichen Einrichtungen
getroffen sind, wird die Vollziehung in der bis-
herigen Weise, jedoch mit Beobachtung der in dem
angeführten Gesetze enthaltenen und ter folgenden
Bestimmungen, vorgenommen.
8 2. Die Hinrichtung soll in der Regel am
Sitze des Schwurgerichtshofes, welcher das Unheil
erlassen hat, unter Leitung des dortigen Bezirks-
amtes , statifinden. Das Justizministerium kann
dazu auch einen andern Ort bestimmen. Dasselbe
wird den umschlossenen Raum bezeichnen, in wel-
chem die Hinrichtung vor sich gehen soll.
§ 4. Sollte der für den betreffenden Sprengel
angesttllt? Geistliche von der Konfession des Verur-
theilten verhindert sein, so hat das Bezirksamt auf
kürzestem Wege, nöthigenfalls aber durch Vermitt-
lung der vorgesetzten geistlichen Behörde, die Ab-
ordnung eines andern Geistlichen zu veranlassen.
Gehört ter Verurtheilte einer Konfession an, welche
in dem Großherzogthum nicht kirchlich vertreten
ist, so hat das Bezirksamt einen inländischen Geist-
lichen zur Uebernahme der erforderlichen Verrich-
tungen einzuladen.

§ 6. Der Staatsanwalt, sowie der Geistliche,
welch' Letzterem jederzeit der ungehinderte Zutritt
zu dem Verurtheilten frei steht, sind einzuladen,
dieser Eröffnung (§ 5), sowie der Hinrichtung
auzuwohnen. Wünscht der Verurtheilte die Beru-
fung eines andern in der Nähe befindlichen Geist-
lichen, so ist diesem Wunsche, wenn thunlich, zu
entsprechen.
§ 8. Die zwölf Urkundspersonen, welche der
Hinrichtung beiwohnen müssen, hat der Bürger-
meister aus den Vertretern oder anderen achtbaren
Einwohnern der Gemeinde abzuordnen. Nach Um-
ständen kann das Bezirksamt einige von diesen
Urkuudspersonen aus der Gemeinde, in welcher
das Verbrechen begangen worden ist, oder aus
der Heimathsgemeinde des Verurtheilten berufen.
Eben so steht demselben frei, bei eintrelenden Ver-
hinderungen die Ergänzung der Zahl nöthigenfalls
selbst vorzunehmen.
§ 9. Der leitende Beamte hat den in H 11,
Absatz 3, des Gesetzes bezeichneten und so vielen
weiteren Personen, als der Raum bequem faßt,
— in der Regel aber nur erwachsenen Personen
männlichen Geschlechts — auf Ansuchen Erlaub-
nißkarten zur Anwohnung bei der Hinrichtung aus-
zustellen.
Baden, 14. April. Gestern Nachmittag traf
Seine Königliche Hoheit der Regent mit der Eisen-
bahn hier ein. Unmittelbar vom Bahnhof fuhr
Höchstderselbe ohne Aufenthalt nach Geroldsau und
setzte von da dcn Weg fort nach Herrenwies zur
Auerhahnenfalz. Heute früh kam Seine Königl.
Hoheit bereits wieder hier an und verweilte in
unserer Stadt bis 4'/? Uhr, worauf Höchstderselbe
wieder nach der Residenz zurückkchrte.
Freiburg, 14. April. Wir haben leider
über ein schauerliches Brandunglück zu berichten.
Vorgestern Nachmittag 2 Uhr entstand im Hause
des Joh. Vogt (Schweizerlebaucr) von Fallensteig,
hiesigen Landamts, auf unbekannte Weise Feuer,
welches bei dessen Bauart von Holz und bei der
zum größten Theile aus Stroh bestandenen Be-
dachung mit so rasender Schnelligkeit um sich griff,
daß dessen Ehefrau mit drei Knaben von 7 und 5
Jahren (die jüngern waren Zwillinge) sich nicht
mehr zu retten vermochten und mit 12 Stück Vieh,
2 Schweinen, allen Vorräthcn und fast sämmtlicher
Fahrniß in den Flammen umkamen. Von letzterer
konnten nur 2 Ochsen, 2 Kühe und 2 Kälber
halbverbrannt gerettet werden. Herzzerreißend war
nach dem Berichte von Augenzeugen der Jammer
nach Frau und Kindern, welchen man rief, sie
überall suchte und nirgends sand, bis nach dem
Brande ihre verbrannten Körper in der vormaligen
 
Annotationen