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Braun, Joseph
Der christliche Altar in seiner geschichtlichen Entwicklung (Band 2): Die Ausstattung des Altars, Antependien, Velen, Leuchterbank, Stufen, Ciborium und Baldachin, Retabel, Reliquien- und Sakramentsaltar, Altarschranken — München, 1924

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https://doi.org/10.11588/diglit.2049#0045

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Zweites Kapitel. Das Alter der Altarbekleidung. Ihre Verwendung usw. 29

pallium vel ei simile quidpiam, seu tabula vel aurea, si habeatur'. Von einer aus-
drücklichen, allgemein geltenden Vorschrift, den Altar außer mit dem nötigen Altar-
linnen auch mit einer schmückenden Bekleidung zu versehen, ist freilich nichts
bekannt. Man wird deshalb auch das oportet Beleths nicht sowohl von einer all-
gemein geltenden formellen Vorschrift, als von einem durch den allenthalben herr-
schenden und darum bindenden Brauch gegebenen Müssen zu verstehen haben. Wenn
die Synode von Coyaca (1050) die Bestimmung erließ: Altare sit honeste indutum
et desuper lineum indumentum mundum3, und damit eine doppelte Altarbekieidung
vorschrieb, eine aus Linnen bestehende obere, wohl das Altartuch, und eine untere,
über deren Material sie nichts Näheres anordnet, so ist das ebenso lediglich ein
partikularrechtliches Dekret, wie der in des Burchard von Worms Sammlung befind-
liche Kanon".

Übrigens sind selbst partikuläre Bestimmungen dieser Art im Mittelalter sehr
selten; vermutlich, weil der Brauch, den Altar mit einer Bekleidung zu schmücken,
so allgemein und so fest eingewurzelt war, daß es einer diesbezüglichen ausdrück-
lichen Vorschrift nicht bedurfte. Die Konstitutionen Wilhelms von Blois, Bischofs
von Winchester, vom Jahre 122910 wollen, es sollten in jeder Kirche zwei pallae
altaris sein, nach dem Zusammenhang Altarbekleidungen, nicht Altartücher, da diese
lintea genannt werden, una festivalis, alia ferialis. C. 12 der Synode von Exeter
von 1287" bestimmt, es solle an jeden Altar ein frontellum (Antependium) sein.
Nach c. 1 der Synode von Worcester des Jahres 1240 sollen in jeder Kirche 2 paria
corporalium, 4 lintea (Altartücher) benedicta, duae pallae altaris sein". Nach den
Konstitutionen Walter Grays von York (1216—1255) war es Sache der Parochianen,
für den Hochaltar das frontale zu beschaffen", eine Vorschrift, die um 1300 auch
Robert von Winchelsey, Erzbischof von Canterbury, erließ'*.

Die allgemeine Verbreitung, deren sich die Verwendung der Altarbekleidung
seit der Karolingerzeit erfreute, war wohl nicht ganz ohne inneren Zusammenhang
mit der seitdem vorherrschenden Form des Altares. Derselbe zeigte nunmehr
gewöhnlich den Typus des Blockaltares. Zugleich war er in den meisten Fällen
ganz schmucklos; selbst mit schlichten Blenden und Arkaturen war er nur selten
am Stipes belebt. Man war daher fast gezwungen, ihn wenigstens an der Front durch
eine Bekleidung geziemend zu verzieren; jedenfalls aber mußte sich das an Fest-
tagen nahelegen, damit der so kahle Altarstipes ein würdiges, festliches Aussehen
erhalte.

Ein bemerkenswertes Streiflicht auf den Brauch, wie er um den Beginn des
14. Jahrhunderts zu Rom bestand, wirft die oben S. 17 schon gelegentlich erwähnte
Anweisung des 14. römischen Ordos Mabillons. Im Fall, daß ein Kardinalbischof in
einer Kirche ein feierliches Ami halten wolle, solle man, will dieselbe, außer dem
andern liturgischen Gerät und den erforderlichen Gewändern, auch ein seidenes
Tuch, ein dorsale, zum Schmuck der Front des Altares mitnehmen. Es war sonach
zu Rom damals üblich, wenigstens bei feierlichen Gelegenheiten den Altar mit einer
entsprechenden Bekleidung auszustatten.

Aus der zweiten Hälfte des Mittelalters hat sich noch eine namhafte
Zahl von Altarbekleidungen erhalten, so daß wir allein schon durch diese

* Div. otfic. expl. c. 115 (M. 202, 120). quot nova, quot vetusta, qualiter nitida, ist
' C. 3 (H. VI,, 1026). nicht von der Altarbekleidung, sondern von den

* In der vorhin genannten sog. Admonitio Altartüchern die Rede.

synorlalis n. 8: Altare sit coopertum de mundis- 10 c. 2 (Mansi, Coli. conc. XXIII, 176).

simis linteis (M. 11, 677), in Reginos von Prüm „ „ .„. ,m

de discipl. eccl. 1. I, n. 60 (M. 132, 203): Pre- n "' ' '™'

sbyteri per parochias suas feminis praedicent, "■ ■■ c- **3I.

ut linleamina in altaria praeparent, und in " Ed. Peakock, English Church lurniturc

Hinkmars von Reims Visitationscapitula n. 4 (London 1866) 177.

(M, 125, 778): Quatia aint indumenta altaris, " H. VII, 1213.
 
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