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römifehen „Cärar“ den ihm gebührenden Tribut zu entrichten1),
und Tpäter fehen wir den Apofiel Paulus von feinen Privilegien
eines römifehen Bürgers Gebrauch machen und fich gegen den
Hafj der Richter auf den Rechtsfpruch des Kaifers berufen.
Als unter Konflantin dem Großen (306 — 337) die chrifi-
liehe Religion Itaatlich anerkannt wurde, war es natürlich, dalj
man lieh bei Errichtung der Gotteshäufer der vorhandenen
Baumittel bediente. Sie behänden inderAnwendung
der Strukturglieder und Formen der römifehen
Architektur auf die Kultusbedürfniffe der Chriften.
Es fcheint dies To felbftverftändlich, dafj es eigentlich kaum
nötig wäre, nachzufragen, ob die Chriften hiebei irgendeiner
Klaffe heidnifeher Gebäude den Vorzug gaben.2)
Als die römifehen Architekten, welche mit einer könig-
lichen Freiheit die Baukunfl beherrfchten, im Anfang des IV. Jahr-
hunderts den Auftrag erhielten, die Bauten herzuftellen, welche
Für die neuen Kultusbedürfniffe am geeignetflen waren, ergaben
fich die einfachften Löfungen Für den klaren prakhfehen Geilt
der Römer von felbfi, und man griff zu den üblichen konfiruk-
tiven Mitteln, um das Ziel zu erreichen.
Ein rechteckiger Raum durch zwei Säulenreihen in drei
Schiffe geteilt, die Hochfchiffmauern auf Säulen ruhend, die mit
Bögen oder Architraven übermannt waren, die Mauerflächen
durch Fenfter belebt, mit offenem Dachfiuhl oder Holzkaffefien-
decke überdeckt, bildeten die Hauptteile. Apfiden als nafürlichfte
fanfte Verbindung der einander gegenüberliegenden Seiten-
*) „So gebet dem Kaifer, was des Kaiters ift, und Gott was Gottes ift“. Ev. Lucae 20,25.
’) Für die hier verfolgten Zwecke iH es gleichgültig, ob und welche Rolle die Coemeterial-
Cellen, die öffentlichen (forenfen) oder die Privatbaliliken der reichen Römer bei der Ent-
fiehung der erflen Kirchen gefpielt haben. Ich verweile hiefür auf Franz Xaver Kraus,
Gefchichte der chrifflichen Kunfl, Freiburg 1896, Bd. 1 S. 257 ff. Er fcheint mir diefe Fragen
vortrefflich behandelt zu haben.

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