1908/09
Heidelberger Akademische Mitteilungen
Nr. 2
Besuche praktischer Hebungen ist die Erlaubnis des
Institutsdirektors erforderlich. Die um Zulassung Nach-
suchenden haben sich (unter Vorlage obiger Nachweise)
auf dem Sekretariat zu melden.
III. Den Hörern wird zu ihrer Legitimation ein
Hörerschein ausgestellt, der ihnen auf der akademischen
Quästur (Hauptstrasse 52) nach Entrichtung der Gebühren
und Kollegienhonorare ausgehändigt wird.
IV. Der mit der Quittung der Quästur über die
entrichteten Honorare versehene Hörerschein ist den
Dozenten zur Antestierung und Eintragung in die In-
skriptionsliste vorzulegen.
Heidelberg, den 15. Oktober 1908.
Der Prorektor:
A. Kossel.
Engerer Senat.
Die Befreiung von Zahlung der Unterrichts-
honorare betr.
Immatrikulierte arme Inländer (Reichsangehörige),
die sich durch besondere Fähigkeiten, Fleiss und ein
sittliches Betragen auszeichnen, können von der Be-
zahlung der Unterrichtshonorare befreit werden. Solchen
Inländern, welche zwar nicht gänzlich arm, deren Mittel
aber so beschränkt sind, dass sie die Unterrichtshonorare
nicht ganz aufzubringen vermögen, können, wenn sie die
eben bezeichneten Eigenschaften besitzen, die Honorare
zur Hälfte erlassen werden.
Die Befreiungsgesuche sind beim engeren Senate
einzureichen.
Wer erstmals um Befreiung nachsucht, hat der Ein-
gabe das Schulzeugnis, auf Grund dessen die Immatri-
kulation erfolgt ist, sowie ein Vermögenszeugnis, aus-
gestellt vom Gemeinde-(Stadt-)rat des Heimatorts des
Bittstelllers, beizufügen.
Wer nicht beim Eintritt, sondern erst in einem
späteren Semester um Honorarbefreiung bittet, hat dem
Gesuche ausserdem gute Fleiss- und Sittenzeugnisse
anzuschliessen.
Die Fortdauer der auf einer der beiden Landes-
universitäten gewährten Befreiung ist bedingt durch
gute am Schlüsse des vorhergehenden Semesters zu er-
hebendeFleisszeugnisse undSittenzeugnisse ; denGesuchen
um Weitergewährung der Befreiung sind äusser diesen
Zeugnissen das Dekret über die bisherige Befreiung und
mit dem Vermögenszeugnis eine behördliche Beurkundung
darüber beizulegen, dass in den Vermögensverhältnissen
eine Verbesserung nicht eingetreten ist.
Studierende, welche wegen unzureichender Zeugnisse
früher abgewiesen worden sind, haben die frühere Ab-
weisung in den etwa wiederholten Gesuchen zu erwähnen
und diesen äusser den schon früher vorgelegten Zeug-
nissen gute Fleiss- und Sittenzeugnisse beizufügen.
Ausländer können ausnahmsweise ganz oder zur
Hälfte befreit werden. Die vorstehenden Bestimmungen
finden entsprechende Anwendung. Deutsch-Schweizer,
welche Theologie studieren, werden wie Inländer be-
handelt.
Die ministerielle Verordnung „Die Befreiung von
Zahlung der Unterrichtshonorare auf den Landesuniver-
sitäten Heidelberg und Freiburg betr.", sowie Formulare
zu Vermögens- und Fleisszeugnissen sind auf dem Sekre-
tariat unentgeltlich zu haben.
Die Honorarbefreiungsgesuclie für das laufende Se-
mester sind längstens bis zum 14. Nov., nachmittags
von 3—5 Uhr, auf dem Universitäts-Sekretariat offen
zu übergeben.
Alle Gesuche, die unvollständig oder bis zu dem
obigen Termin nicht eingekommen sind, werden unnach-
sichtlich zurückgewiesen.
Heidelberg, den 15. Oktober 1908.
Der Prorektor:
A. Kossel.
Engerer Senat.
Bekanntmachung.
Die Fechtbodenordnung der Universität Heidelberg betr.
Die bisherige Fechtbodenordnung bleibt noch für das
Wintersemester 1908/09 bestehen.
Die Stulpengelder sind aber wie die übrigen Fechtgebühren
an die akademische Quästur zu entrichten.
Die betr. Studierenden erhalten zu diesem Zwecke von dem
Universitäts-Fechtlehrer Forderungszettel, welche auf der
Quästur vorzulegen sind. Erst nach erfolgter Zahlung ist
der Fechtlehrer zum Kontrafechten verpflichtet.
Allen Fechtlehrern ist strenge verboten, Gebühren oder
Gelder in irgend welcher Form (sei es auch nur schenkungs-
weise) einzuziehen oder anzunehmen. Studierende,welche diesem
Verbot zuwiderhandeln, haben disziplinäres Einschreiten zu ge-
wärtigen. Der Handel mit Fechtzeug ist den Fechtlehrern
verboten.
Heidelberg, den 28. Oktober 1908.
Der Prorektor:
A. Kossel.
Akademisches Direktorium.
Bekanntmachung.
Die ohne nähere Adresse eingehenden Brief-
sendungen für die Studierenden der Universität werden
nach einer Mitteilung des kaiserl. Postamts fernerhin nicht
mehr in die Universität bestellt werden, sondern am Aus-
gabeschalter des Hauptpostamts postlagernd
gehalten und, sofern sie nach Ablauf einer 14 tägigen Lager-
frist den Adressaten nicht haben zugestellt werden können,
als unbestellbar nach dem Aufgabeort zurückgesendet werden.
Hiervon setzen wir die Herren Studierenden in Kenntnis.
Heidelberg, den 15. Oktober 1908.
Der Prorektor:
_A. Kossel.
Engerer Senat.
Bekanntmachung.
Die Wallot-Stiftung betr.
Aus dem Erträgnis der Eleonore Wallot-Stiftung
sind für das Studienjahr 1908/09 zwei bis vier Stipendien im
Mindestbetrag von je 500 Mark jährlich zu vergeben.
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1908 er Ernte
vorzüglicher Jahrgang
reiche Auswahl,
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gegr. 1870 Hauptstrasse 1 Telefon 685
(Delachrino -Cigaretten —
LErstklassiges ägyptisches Fabrikat,
I
Heidelberger Akademische Mitteilungen
Nr. 2
Besuche praktischer Hebungen ist die Erlaubnis des
Institutsdirektors erforderlich. Die um Zulassung Nach-
suchenden haben sich (unter Vorlage obiger Nachweise)
auf dem Sekretariat zu melden.
III. Den Hörern wird zu ihrer Legitimation ein
Hörerschein ausgestellt, der ihnen auf der akademischen
Quästur (Hauptstrasse 52) nach Entrichtung der Gebühren
und Kollegienhonorare ausgehändigt wird.
IV. Der mit der Quittung der Quästur über die
entrichteten Honorare versehene Hörerschein ist den
Dozenten zur Antestierung und Eintragung in die In-
skriptionsliste vorzulegen.
Heidelberg, den 15. Oktober 1908.
Der Prorektor:
A. Kossel.
Engerer Senat.
Die Befreiung von Zahlung der Unterrichts-
honorare betr.
Immatrikulierte arme Inländer (Reichsangehörige),
die sich durch besondere Fähigkeiten, Fleiss und ein
sittliches Betragen auszeichnen, können von der Be-
zahlung der Unterrichtshonorare befreit werden. Solchen
Inländern, welche zwar nicht gänzlich arm, deren Mittel
aber so beschränkt sind, dass sie die Unterrichtshonorare
nicht ganz aufzubringen vermögen, können, wenn sie die
eben bezeichneten Eigenschaften besitzen, die Honorare
zur Hälfte erlassen werden.
Die Befreiungsgesuche sind beim engeren Senate
einzureichen.
Wer erstmals um Befreiung nachsucht, hat der Ein-
gabe das Schulzeugnis, auf Grund dessen die Immatri-
kulation erfolgt ist, sowie ein Vermögenszeugnis, aus-
gestellt vom Gemeinde-(Stadt-)rat des Heimatorts des
Bittstelllers, beizufügen.
Wer nicht beim Eintritt, sondern erst in einem
späteren Semester um Honorarbefreiung bittet, hat dem
Gesuche ausserdem gute Fleiss- und Sittenzeugnisse
anzuschliessen.
Die Fortdauer der auf einer der beiden Landes-
universitäten gewährten Befreiung ist bedingt durch
gute am Schlüsse des vorhergehenden Semesters zu er-
hebendeFleisszeugnisse undSittenzeugnisse ; denGesuchen
um Weitergewährung der Befreiung sind äusser diesen
Zeugnissen das Dekret über die bisherige Befreiung und
mit dem Vermögenszeugnis eine behördliche Beurkundung
darüber beizulegen, dass in den Vermögensverhältnissen
eine Verbesserung nicht eingetreten ist.
Studierende, welche wegen unzureichender Zeugnisse
früher abgewiesen worden sind, haben die frühere Ab-
weisung in den etwa wiederholten Gesuchen zu erwähnen
und diesen äusser den schon früher vorgelegten Zeug-
nissen gute Fleiss- und Sittenzeugnisse beizufügen.
Ausländer können ausnahmsweise ganz oder zur
Hälfte befreit werden. Die vorstehenden Bestimmungen
finden entsprechende Anwendung. Deutsch-Schweizer,
welche Theologie studieren, werden wie Inländer be-
handelt.
Die ministerielle Verordnung „Die Befreiung von
Zahlung der Unterrichtshonorare auf den Landesuniver-
sitäten Heidelberg und Freiburg betr.", sowie Formulare
zu Vermögens- und Fleisszeugnissen sind auf dem Sekre-
tariat unentgeltlich zu haben.
Die Honorarbefreiungsgesuclie für das laufende Se-
mester sind längstens bis zum 14. Nov., nachmittags
von 3—5 Uhr, auf dem Universitäts-Sekretariat offen
zu übergeben.
Alle Gesuche, die unvollständig oder bis zu dem
obigen Termin nicht eingekommen sind, werden unnach-
sichtlich zurückgewiesen.
Heidelberg, den 15. Oktober 1908.
Der Prorektor:
A. Kossel.
Engerer Senat.
Bekanntmachung.
Die Fechtbodenordnung der Universität Heidelberg betr.
Die bisherige Fechtbodenordnung bleibt noch für das
Wintersemester 1908/09 bestehen.
Die Stulpengelder sind aber wie die übrigen Fechtgebühren
an die akademische Quästur zu entrichten.
Die betr. Studierenden erhalten zu diesem Zwecke von dem
Universitäts-Fechtlehrer Forderungszettel, welche auf der
Quästur vorzulegen sind. Erst nach erfolgter Zahlung ist
der Fechtlehrer zum Kontrafechten verpflichtet.
Allen Fechtlehrern ist strenge verboten, Gebühren oder
Gelder in irgend welcher Form (sei es auch nur schenkungs-
weise) einzuziehen oder anzunehmen. Studierende,welche diesem
Verbot zuwiderhandeln, haben disziplinäres Einschreiten zu ge-
wärtigen. Der Handel mit Fechtzeug ist den Fechtlehrern
verboten.
Heidelberg, den 28. Oktober 1908.
Der Prorektor:
A. Kossel.
Akademisches Direktorium.
Bekanntmachung.
Die ohne nähere Adresse eingehenden Brief-
sendungen für die Studierenden der Universität werden
nach einer Mitteilung des kaiserl. Postamts fernerhin nicht
mehr in die Universität bestellt werden, sondern am Aus-
gabeschalter des Hauptpostamts postlagernd
gehalten und, sofern sie nach Ablauf einer 14 tägigen Lager-
frist den Adressaten nicht haben zugestellt werden können,
als unbestellbar nach dem Aufgabeort zurückgesendet werden.
Hiervon setzen wir die Herren Studierenden in Kenntnis.
Heidelberg, den 15. Oktober 1908.
Der Prorektor:
_A. Kossel.
Engerer Senat.
Bekanntmachung.
Die Wallot-Stiftung betr.
Aus dem Erträgnis der Eleonore Wallot-Stiftung
sind für das Studienjahr 1908/09 zwei bis vier Stipendien im
Mindestbetrag von je 500 Mark jährlich zu vergeben.
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1908 er Ernte
vorzüglicher Jahrgang
reiche Auswahl,
Dos. (Dünch, Gr.Bad. Doilieferant
gegr. 1870 Hauptstrasse 1 Telefon 685
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