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1823.

Heidetberger
Jahrbücher der Litteratur.

t/gr g'crtc/ü7cAe/t dTc&czh.
(ßerchL^/r.)
Indem aber die neuern Gesetzgebungen im Privatrecht gröss-
tentheiis die altrömischen Bestimmungen zum Grunde !egten,
wurde manches Irrige, auf unvollkommner Naturkenntniss beru-
hende, beibehaiten, und da man bei den strafrechtlichen Anord-
nungen die Kenntnisse der neuern Naturforscher und Aerzte be-
nutzte, entstand ein Widerspruch zwischen der Beurtheilung ei-
nes und desselben Falles, in privatrechtlicher und in peinlicher
Beziehung. Cap. 2p. Von der Anwendung der Lehre von der
reifen Frucht und dem Neugebornen auf das Privatrecht. Es
sind hier die, nach dem Urthcil des Verf., irrigen Bestimmungen
im römischen Recht, wie in den neuern Gesetzbüchern zusam-
mengestellt, welche aus unzureichender Kenntniss von der reifen
Frucht und dem Neugebornen hervorgegangen sind. Dass Män-
gel, Lücken und Unvollkommenheiten in manchen privatrechtli-
chen Bestimmungen, die sich auf die menschliche Frucht und
das neugeborne Kind beziehen, vorhanden sind, wird wohl Nie-
mand in Abrede stellen. Ob die Rechtsgelehrten die, hauptsäch-
lich auf CVücAt Pandectencommentar beruhende, Kenntnils des
Verf. vom römischen Recht als befriedigend anerkennen und die
vorgeschlagenen Verbesserungen der gesetzlichen Bestimmungen
vornehmen werden, muss die Zukunft entscheiden. Gegen ein-
zelne Ansichten und Vorschläge des Verf. möchten sich, auch
vom Standpunct der gerichtlichen Medicin aus, noch Bedenklich-
keiten und Einwürfe erheben lassen. Doch betreffen überhaupt
die hier besprochenen gesetzlichen Bestimmungen nur Seltenhei-
ten, wie Missgeburtcn, zusammengewachsne Früchte, sog. Zwit-
terbildungen u. s. f., so dass das Bedürfniss der Reform nicht
so dringend gefühlt werden dürfte. Cap. 3o. Benutzung der
Lehre von der reifen Frucht und von dem Neugebornen, zur
Prüfung der gegenwärtigen peinlichen Gesetzgebung. Es sind
in diesem Cap. die Bestimmungen des Preussischen, Oesterrei-
chischen und Baierischen Strafgesetzbuches über Frucht und Kin-
desmord, nach den Ansichten und Grundsätzen des Verf., ge-
prüst und beurtheilt worden. Aussührlich ist dabei auch die
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