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N'i 62.

1823

Heidelb erger

Jahrbücher der Literatur.


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( FcrsrerZMWg.)
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gehört, gibt er begreiflicher Weise am meisten Einzelnes, aber
so, dass auch manches für das Aiigemeine Wichtige daraus her-
geieitet werden kann. Wir fahren fort, dieses auszuheben.
Für zbie C&sc/bcA^e (/er im Ganzen mit Ein-
sciduss der mit ihnen in innigster Verbindung stehenden Rechts-
wissenschaft Folgendes. In den Kaiserlichen Provinzen, wohin
keine Stellvertreter der Acdiien, Quästoren, gesandt werden,
wird kein Aediien-Edict bekannt gemacht (I, 6.). Da dieses
natürlich nur so zu verstehen ist, dass es nicht ab ein besonde-
res, sondern als Theil des aligemeinen Edicts der praesides pro-
vinciarum vorkam, welches schon das des Praetor urbanus und
peregrinus in sich vereinigte, so haben wir hier den ersten An-
fang der nachmals allgemeinen Vereinigung des Aedilenedicts mit
dem Prätorischen. — Was es mit den responsa prudentum und
ihrer Rechtsgültigkeit auf sich hatte, darüber gibt I, y. einen
merkwürdigen neuen Aufschluss. — Man kann nun den etwas
Aehnliches enthaltenden Paragraphen der Institutionen nicht mehr
ansehen, als sich auf Valentinians Citirgesetz beziehend, sondern
muss eine grosse förmlich anerkannte Autorität der Rechtsgelehr-
ten, mindestens von Hadrians Zeiten her, annehmen. Aber die
tiefere Einsicht in die Art dieser Autorität ist dadurch noch
keinesweges auf eine unzweifelhafte Weise gegeben. Indessen
wird man nicht nöthig haben anzunehmen , was sich
schwerlich mit der übrigen Weise des damaligen Aiterthums
möchte vereinigen lassen, dass die Rechtsgelehrten unmittelbar
allgemeines Recht hätten machen können, indem die allgemein
scheinenden Worte, quibus permissum est jura condere, gleich
m den letzten Worten des Paragraphen ihre Beziehung auf ein-
zelne Rechtsfälle erhalten. Selbst aber, wenn wir bei diesen
stehen bleiben, ist an sich natürlich, dass nicht jeder, der glaubte
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