Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
N^' 63

1823,

Heidelberger

Jahrbücher der Literatur.



(ßrrch/z; y*j.)
Als Zweck des Pegasischen SCts tritt sehr bestimmt die
Absicht hervor, -das Falcidische Recht auf Universal-Fideicom-
misse anzuwenden, weiches mittelst LcgatsGction geschah. Da-
durch wurden nun wieder, wie bet dem legatunt partitlonls, die
Cautlonen herbeigeführt, wobei aber dunkel bleibt, warum man,
nachdem ihr Beschwerliches und Unpassliches sür diese Verhält-
nisse schon früher eingesehen war, nicht den einen Schritt wei-
ter ging, auch hier ohne solche Cautionen actiones utiies zu ge-
statten? Dieses um desto mehr, weil es nach Cajus Darstellung
scheint, dass nicht etwa dieser Punct im SC. nur mit Stillschwei-
gen übergangen ist, sondern dass dieses Gesetz selbst die Fälle
genau unterschieden habe, in welchen die Klagen unmittelbar
übergehen dürfen, in welchen nicht? Fand mau etwa in jener
Zeit die actiones utiies bedenklich, und beschränkte sie daher
auf einzelne Fälle? Etwas Beschränkendes lag gewiss im Pega-
sischen SC.: das zeigt ein bisher noch nicht bekannter Abschnitt
dieses Gesetzes (II, 286.). — Das Recht der Singular-Fidei-
commisse hat durch Cajus II, 268. ss. hauptsächlich an Geschicht-
lichkeit gewonnen. Die meisten der hier berührten Unterschiede
waren schon früher bekannt: aber erst jetzt erfahren wir, dass
das Fideicommiss, Anfangs noch viel mehr Spuren seiner Ent-
stehs^g ts ganz unjuridischer Billigkeit an sich tragend, in ei-
nem 1, e durch das SC. Pegasianum, in manchen durch Ha-
drian strenger und mehr nach Art der Legate behandelt zu wer-
den anfing. Zu diesem Allgemeinen kommt noch manches Ein-
zelne, wovon hier nur Weniges ausgehoben werden soll. Die
Handschrift von Cajus II, 2 85. sagt, dass ursprünglich peregrini
eben so gut haben lideicommittiren, als ein Fideicommiss em-
pfangen können, bis ein Hadrianisches SC. solche Fideicommisse
dem Fiscus zuwies. Der erste Theil dieses Satzes ist auffallend,
auch dadurch , dass das Codicill mit seinem ganzen Inhalte ur-
sprünglich sast durchaus als Anhang eines T estamentes scheint
betrachtet zu seyn, welches doch hier, da ein peregrinus kein
Römischgültiges Testament machen konnte, nicht passt, Sowohl
63
 
Annotationen