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N'g 60.

Heidetb erger

1833.

Jahrbücher der Literatur.


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^Teraume Zeit ist seit der Erscheinung dieses viel besprochnetl
Werks verflossen, bis ich den mir frühzeitig gewordnen Auf-*
trag es für diese Jahrbücher anzuzeigen, erfülle; und doch ist
sie kurz in Vergleichung mit dem, was ich gern hier leisten
möchte, dem Leser eit) wahres und leicht aufzufassendes Bild
von dem zu geben, was denn eigentlich die juristischen Studien
durch diese Entdeckung gewonnen haben. Denn gross ist der
Schatz, welcher hier aus Licht gezogen worden; täuschend fast
nur die, welche von dem einen Buche höhten, was nur die
ganze Literatur der Bh'ithezeit Römischer Rechts - Wissenschaft
ieisten könnte, oder die — was man bei keinem einzelnen Funde
soll — über bestimmte Puncte Aufsehluss von diesem Werke
verlangten; grossen und stets sich erneuernden Genuss gewäh-
rend Denen, welchen das ganze Römische Rechtsstudium lieb
st, und die längst Bekanntes mit neu Gefundnem vergleichend,
jeden neuen Blick in den innern Zusammenhang des schönen und.
vielfach wichtigen Römischen Rechts für Gewinn erachten. Je
umfassender nun Cajus Institutionen sind, die fast jeden Theil
des ganzen RcchtsgebäuJes, und, bei des Vf. geschichtlichem
Sinne, fast jeden Abschnitt des ganzen langen Zeitraumes der
Römischen Rechtsgeschhhte berühren, ja, wegen der Wichtig-
keit des Buchs für die Folgezeit, auch dort noch beachtet wer-
den mülsen; je mehr ferner das Verhältnis dieser neuen Quelle
zu unsern bisherigen hauptsächlich darin besteht, dass sie im
Einzelnen Berichtigendes und Ergänzendes, seltner gänzlich Neues
darbietet, und daher ohne stete Vergleichung mit jenen hier fast
nirgends ein sichrer Schritt gethan werden kann: um desto
schwerer ist auch jetzt noch die Aufgabe, welche ich hier gern
lösen möchte. Was jetzt folgt, wird daher auch nur als Ver-
such dargeboten, den ich nur desswegen gebe, weil ich hohe,

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