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i i i o de Schenk! etScheili Instt. Juris ecc!. germ. et bavar.

H'r.'Jcn zu den Päbsten durch ein blosses crdtssAAAer zu-
schreibt, auch nur eine solche Sanction factisch, welche doch
iminer ztor ezAe eAtjeAsg'e wäre? Denn gar zu schwach Ist doch
im 128. der Versuch, zu beweisen, dass K. Friedrich 11.
1235. das Decresum Grzttmut Gesetz recipirt habe. Der Kai-
ser nennt es nicht einmal. Sein Gebot ist: dass »man in allem
röm. Reich nacA GeAos unzJ zrncA RatA Aer RrzAAcAoye sich
halte und der Bischolf und der Erzpriester ?zacA ^eAtAcAem
RecAt. <x Gerade das Halten nach Gebot und Rath Aer RrzAt-
jcAo^Ae^ war nicht Gratianeisch, nicht Pseudisidorisch. Und der
unbestimmte Ausdruck: nach geistlichem Recht! — sanctiouirt,
recipirt denn dieser eine bestimmte, schriftliche Gesetzsammlung?
Da!s diese unbestimmten Worte vom Decretum Gratiani zu ver-
stehen seyen, jaaAe^^ sagt der Vers., ^o^a ^e//yorA raGo. Das
Nichtgesagte sollten also erst wir hinein exegesiren 7 Und auf ei-
nem solchen jaaAes sollte das wichtigste, die recej?Ao ;A Agem
berulmn? Auch der Schwabenspiegel, sec. Kill, sagt nur, was
geschah, nicht was aus gesetzgebender Vorschrist zu thun sey,
indem er sagt: aAa zwezea RacAe/'a (Dccret und Decretal)
va/un^ /aaa all die Recht, der geistlichen und weltlichen Ge-
richt AeAar/i« Als Hülfe für die Bedürfnisse der Richter, nicht
als Gesetz, aaAm /aaa^ was jene Bücher der Schulen AArten.
Academisches Lehren aber macht nirgends ein Gesetzgebot. Eben-
sowenig ists eine gesetzgeberische Sanction für das Corpus Jur.
can., dass — nach ß. i3o. auf der Reichshofrathstafel stets vor-
handen seyn sollte, . . auch das corpus juris canonici, damit man
sich deren A zu'Ci/s/Aa/ierr AA'AAn g'g-A/'oucAe// könne, c Wie könnte
überhaupt eine solche wichtige receptio, nur so zufällig und bei-
läuhg gemacht, eine gesetzliche Kralt haben?
Der Vf. hat, nach allem diesem, die Gültigkeit des Corpus
juris (pontificio-) canonici nur auf eine Academische, nicht
staatsrechtliche, rccr^Ao zurückführen können, woraus wohl ein
GcA/yrucA^ Mur iw/o-orA^ aber nicht ein förmlich und legislato-
risch sanctionirter Gebrauch, usus legalis, entstund, am wenig-
sten aber eine Vorschrift, was alles mit Recht in usu sey, ent-
stehen konnte. Eben damit hat also der Vf. selbst dargethan,
dass wir nur JA<7 terA/A'/cta m m A //ge/r für Academische Vorlesun-
gen und richterliche Erwägungen, Hülfen für zweifelhafte Fälle
u. s. w., nicht aber eine Gesetzgebung über päbstliche Rechte
haben. An Materialiensammlungen aber können unsre selbstse-
hende Staatsregierungen in ihren und ihrer Unterthanen Verhält-
nissen nicht gebunden seyn; zumal wenn erwiesen ist, wie sehr
diese Sammlungen unter sich selbst AAcorAA-en^ »spuria et frau-
Juicntacv recipirt haben, von dem erweislich alten Kirchenrecht
des Concils von Nicaea u. s, w. Susserst ab weichen und sogar.
 
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