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RevhUrter Entwurs eines Bernischen CivHgesetzbuehs.
Züchtigung erst die Genehmigung des Vaters einholen? Sollte
es nicht zweckmässiger seyn, die Rechte elterlicher Zucht
von der eigentlichen Gewalt zu trennen, und die letzte dem
Vater zuzuerkennen, jedoch so, dais sie der Mutter nach dem
Tode oder während der Bevogtung des Mannes zustehen? ——
Wenn die Erbschaft der mütterlichen Groiseltern den Kindern
unmittelbar anfällt, so hat der Vater das Recht, das Vermö-
gen so lange zu benützen , als die Kinder seiner Gewalt un-
terworfen bleiben; wenn das Kind auf andere Art Vermögen
erwirbt, über dessen Benutzung keine besondere Verfügung
vorhanden ist, so können die Eltern nach erhaltener Erlaub-
nis der Vormundschaftsbehörde den Ertrag desselben ganz
oder zum Theil auf die Erziehung dieses Kindes, oder wenn
sie sich in unverschuldeter Dürftigkeit befinden, zur Verpsle-
gung der Familie verwenden (S. 502 — 3.); in Betreif des
Mutterguts treten die Kinder in die Rechte der Mutter, tritt
der Vater in fernere Ehe, so soll er jedem Kinde, das aus sei-
ner Gewalt kömmt, die Hälfte seines Muttergutes herausge-
ben (S. 505), Gewiss sind diese Vorschriften passender, als
die Unterscheidungen der Pekulien , allein dem Rec. scheint
dais noch immer zu viel unterschieden sey; — woher das
V ermögen der Rinder komme, ist gleichgültig bei der Frage,
ob die Eltern Niessbrauch haben sollen, der eigentlich doch
nur eine Benützung des Vermögens zur Erziehung der Kinder
ist, und wo in der Gemeinschast zwischen Eltern und Kin-
dern keine Frage seyn soll, woher das Vermögen hömmt;
warum soll auch erst die Vormundschaftsbehörde entschei-
den? Nach dem Satze 503, schiene es als wenn bei jedem
kleinen Geschenke welches die Kinder erhalten, erst die El-
tern bei der Ohervormundschaft anfragen sollten , was damit
geschehen dürfte. Die Ausdrücke im Satz 502— 5. dürften
daher auf jeden Fall einer schärferen Prüfung unterworfen
werden. — Zur Gültigkeit eines Vertrages welchen der Va-
ter oder die Mutter mit einem unter ihrer Gewalt stehenden
Kinde schliessen, ist erforderlich dass das letzte mit Händen
eines ausserordentlichen Beistandes handle, und der Vertrag
durch den Oberamtmann bestätigt werde (S. 507.). Ein un-
ter elterlicher Gewalt stehender Sohn, der mit Zustimmung
derjenigen Person, welche diese Gewalt auszuüben hat, eine
Stelle verwaltet oder auf eigene Rechnung einen Beruf aus-
übt, kann sich den daherigen Erwerb zueiguen wird aber
durch die Handlungen die er in Folge jener Stelle oder dieses
Berufes vornimmt, persönlich verbindlich, ohne dais die El-
tern für ihn einzustehen haben (S. 509.). Die elterliche Ge-
RevhUrter Entwurs eines Bernischen CivHgesetzbuehs.
Züchtigung erst die Genehmigung des Vaters einholen? Sollte
es nicht zweckmässiger seyn, die Rechte elterlicher Zucht
von der eigentlichen Gewalt zu trennen, und die letzte dem
Vater zuzuerkennen, jedoch so, dais sie der Mutter nach dem
Tode oder während der Bevogtung des Mannes zustehen? ——
Wenn die Erbschaft der mütterlichen Groiseltern den Kindern
unmittelbar anfällt, so hat der Vater das Recht, das Vermö-
gen so lange zu benützen , als die Kinder seiner Gewalt un-
terworfen bleiben; wenn das Kind auf andere Art Vermögen
erwirbt, über dessen Benutzung keine besondere Verfügung
vorhanden ist, so können die Eltern nach erhaltener Erlaub-
nis der Vormundschaftsbehörde den Ertrag desselben ganz
oder zum Theil auf die Erziehung dieses Kindes, oder wenn
sie sich in unverschuldeter Dürftigkeit befinden, zur Verpsle-
gung der Familie verwenden (S. 502 — 3.); in Betreif des
Mutterguts treten die Kinder in die Rechte der Mutter, tritt
der Vater in fernere Ehe, so soll er jedem Kinde, das aus sei-
ner Gewalt kömmt, die Hälfte seines Muttergutes herausge-
ben (S. 505), Gewiss sind diese Vorschriften passender, als
die Unterscheidungen der Pekulien , allein dem Rec. scheint
dais noch immer zu viel unterschieden sey; — woher das
V ermögen der Rinder komme, ist gleichgültig bei der Frage,
ob die Eltern Niessbrauch haben sollen, der eigentlich doch
nur eine Benützung des Vermögens zur Erziehung der Kinder
ist, und wo in der Gemeinschast zwischen Eltern und Kin-
dern keine Frage seyn soll, woher das Vermögen hömmt;
warum soll auch erst die Vormundschaftsbehörde entschei-
den? Nach dem Satze 503, schiene es als wenn bei jedem
kleinen Geschenke welches die Kinder erhalten, erst die El-
tern bei der Ohervormundschaft anfragen sollten , was damit
geschehen dürfte. Die Ausdrücke im Satz 502— 5. dürften
daher auf jeden Fall einer schärferen Prüfung unterworfen
werden. — Zur Gültigkeit eines Vertrages welchen der Va-
ter oder die Mutter mit einem unter ihrer Gewalt stehenden
Kinde schliessen, ist erforderlich dass das letzte mit Händen
eines ausserordentlichen Beistandes handle, und der Vertrag
durch den Oberamtmann bestätigt werde (S. 507.). Ein un-
ter elterlicher Gewalt stehender Sohn, der mit Zustimmung
derjenigen Person, welche diese Gewalt auszuüben hat, eine
Stelle verwaltet oder auf eigene Rechnung einen Beruf aus-
übt, kann sich den daherigen Erwerb zueiguen wird aber
durch die Handlungen die er in Folge jener Stelle oder dieses
Berufes vornimmt, persönlich verbindlich, ohne dais die El-
tern für ihn einzustehen haben (S. 509.). Die elterliche Ge-