Revidirter Entwurf eines Bernischen Civiigesctzbuchs.
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walt hört auf: mit dem Tode oder der Bevogtung der Eltern oder
des Kindes; 2) mit der Volljährigkeit des Kindes und der
Herausnahme des Vermögens; wird das Kind nach dem An-
tritt des 24. Jahres noch fortdauernd von seinen Eltern erhal-
ten so währt die elterliche Gewalt so lange fort, als dies
Verhältniss besteht; 3) durch Verheirathung des Kindes; 4)
durch die Jahrgebung ; 5) durch die Eingehung einer ferne-
ren Ehe der verwittweten Mutter (S. 510.). 2. Abschnitt.
Wenn das Verhältni ss auss er der Ehe entsteht*.
Hier fand in der Schweiz, insbesondere in Bern, ein merk-
würdiges Verhältniss bisher Statt; jede ausserehelich Ge-
schwängerte musste den Namen vor der sogenannten Geniesst
anzeigen, und während der Niederkunft ein Examen über
den Vater bestehen ; gab hier die Mutter einen Namen an,
so musste der Beklagte, wenn er die Vaterschaft läugnete,
den Reinigungseid leisten. Mit Unrecht glaubt man, dass
dies nur in Bern vorgekommen sey; sehr umständlich erklä-
ren sich auch andere schweizerische Rechte z. B. die Zürcher
Ehegerichtsordn. (in Leu eidgenössisches Stadt- und Land-
recht. 1. Thl. S. 430.) aber auch aussei der Schweiz kommen
ähnliche Statuten vor; so heilst es z. B. in der Nassauischen
Landesordnung von l498 Art. 75. wörtlich : ,.item der Vater
des unehelichen Kindes, den die Motter zu den Zitten als si&
des Kindes in Arbeit gehett der wisen Frauen und anderen
so alsdan bei jr sint, bei Glauben und warenWorten öffent-
lich nennen soll, derseib soll der Mutter ins Kindbett ge-
ben etc.'* Es scheint dass man den Zustand der Geburts-
schmerzen für einen Zeitpunkt gehalten habe, in welchem die
Lüge verstumme, und nur die Wahrheit an den Tag komme.
Die Commission hat, wie Rec. glaubt, mit Recht sich von
der modernen Ansicht, alle Schwängerungsklagen aufzuhe-
ben , nicht leiten lassen, sie hat den verführten und unglück-
lichen Mädchen die Mittel, den Vater zu seiner natürlichen
Pflicht aufzufordern, nicht abschneiden wollen, aber sie
beugt den Missbräuchen und jenen Geldpressenden Versu-
chen schamloser Dirnen vor, welche die Schwängerungskla-
gen als Mittel des Gelderwerbs benützen; das Examen wäh-
rend der Geburtsschmerzen (eine wahre geistige Folter) ist
mit Recht ausgehoben worden, dagegen muis jede ausser der
Ehe geschwängerte Wkibsperson oO Wochen nach der Ent-
stehung der Schwangerschast sie einem Mitgliede des Chorge-
richts anzeigen (S. 511.) worauf das Gericht die Person über
den Urheber, Ort, Zeit und Umstände der Schwängerung
(ist hier nicht zu viel verlangt?) vernehmen und ihr auitragen
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walt hört auf: mit dem Tode oder der Bevogtung der Eltern oder
des Kindes; 2) mit der Volljährigkeit des Kindes und der
Herausnahme des Vermögens; wird das Kind nach dem An-
tritt des 24. Jahres noch fortdauernd von seinen Eltern erhal-
ten so währt die elterliche Gewalt so lange fort, als dies
Verhältniss besteht; 3) durch Verheirathung des Kindes; 4)
durch die Jahrgebung ; 5) durch die Eingehung einer ferne-
ren Ehe der verwittweten Mutter (S. 510.). 2. Abschnitt.
Wenn das Verhältni ss auss er der Ehe entsteht*.
Hier fand in der Schweiz, insbesondere in Bern, ein merk-
würdiges Verhältniss bisher Statt; jede ausserehelich Ge-
schwängerte musste den Namen vor der sogenannten Geniesst
anzeigen, und während der Niederkunft ein Examen über
den Vater bestehen ; gab hier die Mutter einen Namen an,
so musste der Beklagte, wenn er die Vaterschaft läugnete,
den Reinigungseid leisten. Mit Unrecht glaubt man, dass
dies nur in Bern vorgekommen sey; sehr umständlich erklä-
ren sich auch andere schweizerische Rechte z. B. die Zürcher
Ehegerichtsordn. (in Leu eidgenössisches Stadt- und Land-
recht. 1. Thl. S. 430.) aber auch aussei der Schweiz kommen
ähnliche Statuten vor; so heilst es z. B. in der Nassauischen
Landesordnung von l498 Art. 75. wörtlich : ,.item der Vater
des unehelichen Kindes, den die Motter zu den Zitten als si&
des Kindes in Arbeit gehett der wisen Frauen und anderen
so alsdan bei jr sint, bei Glauben und warenWorten öffent-
lich nennen soll, derseib soll der Mutter ins Kindbett ge-
ben etc.'* Es scheint dass man den Zustand der Geburts-
schmerzen für einen Zeitpunkt gehalten habe, in welchem die
Lüge verstumme, und nur die Wahrheit an den Tag komme.
Die Commission hat, wie Rec. glaubt, mit Recht sich von
der modernen Ansicht, alle Schwängerungsklagen aufzuhe-
ben , nicht leiten lassen, sie hat den verführten und unglück-
lichen Mädchen die Mittel, den Vater zu seiner natürlichen
Pflicht aufzufordern, nicht abschneiden wollen, aber sie
beugt den Missbräuchen und jenen Geldpressenden Versu-
chen schamloser Dirnen vor, welche die Schwängerungskla-
gen als Mittel des Gelderwerbs benützen; das Examen wäh-
rend der Geburtsschmerzen (eine wahre geistige Folter) ist
mit Recht ausgehoben worden, dagegen muis jede ausser der
Ehe geschwängerte Wkibsperson oO Wochen nach der Ent-
stehung der Schwangerschast sie einem Mitgliede des Chorge-
richts anzeigen (S. 511.) worauf das Gericht die Person über
den Urheber, Ort, Zeit und Umstände der Schwängerung
(ist hier nicht zu viel verlangt?) vernehmen und ihr auitragen