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Rcvidirtcr .Entwurf clpes Bcrnischen CRügesetzbuclis,
mnss, zur Niederkunft zwei Zeugen herbeizurufen, um sich
die Zeit bescheinigen zu lassen (S. 5t3.). Das Ehegericht
spricht das Kind der Mutter zu, weiche das* Kind erziehen
und verpflegen muss, doch kann der Vater verlangen, dass es
iinn zugesprochen werde. Die Mutter hat das Recht dieje-
nige Mannsperson, welche sie der Vaterschaft überführt, zu
einem Beitrage zur Verpflegung des Kindes durch das Ehe-
gericht verurtheilen zu lassen, will sie von diesem Rechte
nicht seihst Gebrauch machen, so kann sie hierin von der
Gemeinde vertreten werden. Dje Klage auf den Beitrag kann
erst nach der Standeshestimmung des Kindes und muls bin-
nen der Nothfrist vpn 3 Monaten angestellt werden (S,5i9.).
Der Beklagte bann die Einlassung auf die Klage verweigern,
wenn er zu beweisen im Stande ist, entweder; 1) die Un-
möglichkeit dass er an dem bestimmten Orte und zu der be-
stimmten Zeit die Schwängerung verursacht 2) oder das un-
züchtige Deben der Klägerin, welches sich unter anderen
daraus ergiebt, wenn sie bereits ein Kind auiser der Ehe ge-
boren ) oder ihre gerichtliche Aussage über den Urheber ih-
rer Schwangerschaftabgeändert, oder 3) dass Klägerin mit
einer entehrenden Strafe belegt worden (S. 522.). Eine
VVeibsperson die die im Satze 5t 1. vorgeschriebene Anzeige
zu machen unterlassen oder durch ihr k erschulden unterlas-
sen hat, Zeugen zur Niederkunft zu berufen, verliert ihr
KJagerecht (S. 523.). Eine !Veibsper$on die das 24. Jahr an-
getreten , hat kein Klagerecht gegen einen Jüngling der das
3 6. Jahr noch nicht zurück gelegt hat (8. 526,), Das Chor-
gericht sendet die instruirteu Akten mit Deumundszeugnis-
sen an das Ehegericht, welches die Partheien vor sich be-
scheidet und auf mündliche Abhörung urtheiit, Bleiben nach
beendigtem Partheienvortrage dem Ehegericht noch Zweilel,
so kann dasselbe, wenn der Beklagte kein Ehemann ist, auf
den Reinigungs- oder auf den Erlüllungseid erkennen, je
nachdem die Klägerin die günstigere Vermuthung sür sich hat.
Durch den Erlüllungseid beschwört dje-Klägerin die Thatsa-
che, dass sie zwischen dem 300. und dem 160. Tage vor ih-
rer Niederkunft mit keinem Manne fleischlichen Umgang als
mit dem Beklagten gehabt; ähnlich wird dje Formel des Rei-
nigungseides normirt (S. 512.). Das Ehegericht verurtheilt
den Vater zu einem nach dem Vermögen der Erwerbsfähig-
keit des Beklagten und nach dein Grad der Vollständigkeit des
gegen ihn geführten Beweises zu bemessenden Beiträge, der
Ins zurückgelegtem 17. Jahre des Kindes bezahlt wird. Das
Ehegericht soll den Vater des unehelichen Kindes noch überdieis
Rcvidirtcr .Entwurf clpes Bcrnischen CRügesetzbuclis,
mnss, zur Niederkunft zwei Zeugen herbeizurufen, um sich
die Zeit bescheinigen zu lassen (S. 5t3.). Das Ehegericht
spricht das Kind der Mutter zu, weiche das* Kind erziehen
und verpflegen muss, doch kann der Vater verlangen, dass es
iinn zugesprochen werde. Die Mutter hat das Recht dieje-
nige Mannsperson, welche sie der Vaterschaft überführt, zu
einem Beitrage zur Verpflegung des Kindes durch das Ehe-
gericht verurtheilen zu lassen, will sie von diesem Rechte
nicht seihst Gebrauch machen, so kann sie hierin von der
Gemeinde vertreten werden. Dje Klage auf den Beitrag kann
erst nach der Standeshestimmung des Kindes und muls bin-
nen der Nothfrist vpn 3 Monaten angestellt werden (S,5i9.).
Der Beklagte bann die Einlassung auf die Klage verweigern,
wenn er zu beweisen im Stande ist, entweder; 1) die Un-
möglichkeit dass er an dem bestimmten Orte und zu der be-
stimmten Zeit die Schwängerung verursacht 2) oder das un-
züchtige Deben der Klägerin, welches sich unter anderen
daraus ergiebt, wenn sie bereits ein Kind auiser der Ehe ge-
boren ) oder ihre gerichtliche Aussage über den Urheber ih-
rer Schwangerschaftabgeändert, oder 3) dass Klägerin mit
einer entehrenden Strafe belegt worden (S. 522.). Eine
VVeibsperson die die im Satze 5t 1. vorgeschriebene Anzeige
zu machen unterlassen oder durch ihr k erschulden unterlas-
sen hat, Zeugen zur Niederkunft zu berufen, verliert ihr
KJagerecht (S. 523.). Eine !Veibsper$on die das 24. Jahr an-
getreten , hat kein Klagerecht gegen einen Jüngling der das
3 6. Jahr noch nicht zurück gelegt hat (8. 526,), Das Chor-
gericht sendet die instruirteu Akten mit Deumundszeugnis-
sen an das Ehegericht, welches die Partheien vor sich be-
scheidet und auf mündliche Abhörung urtheiit, Bleiben nach
beendigtem Partheienvortrage dem Ehegericht noch Zweilel,
so kann dasselbe, wenn der Beklagte kein Ehemann ist, auf
den Reinigungs- oder auf den Erlüllungseid erkennen, je
nachdem die Klägerin die günstigere Vermuthung sür sich hat.
Durch den Erlüllungseid beschwört dje-Klägerin die Thatsa-
che, dass sie zwischen dem 300. und dem 160. Tage vor ih-
rer Niederkunft mit keinem Manne fleischlichen Umgang als
mit dem Beklagten gehabt; ähnlich wird dje Formel des Rei-
nigungseides normirt (S. 512.). Das Ehegericht verurtheilt
den Vater zu einem nach dem Vermögen der Erwerbsfähig-
keit des Beklagten und nach dein Grad der Vollständigkeit des
gegen ihn geführten Beweises zu bemessenden Beiträge, der
Ins zurückgelegtem 17. Jahre des Kindes bezahlt wird. Das
Ehegericht soll den Vater des unehelichen Kindes noch überdieis