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B.evicHrter Entwurf eines Heroischen Civilgesetzbuchs. ^5
iu einer Entschädigungssumme verurtbeilen, welche er der
Gemeine zu bezahlen hat, der das Kind anfällt; die Summe
beträgt nie über 500 und nie unter 50 Franken (S. 358, 9.).
Die Vaterschaft eines Abgestorbenen muss durch ein von ihm
eigenhändig geschriebenes unterschriebenes oder vor öffentli-
cher Behörde oder vor Notar und Zeugen abgelegtes Gestäud-
niss bewiesen werdem Alle diese Bestimmungen sind aus
dem bereits geltenden Gesetze vom 13. April lSdO über Stan-
desbestimmung der unehelichen Kinder genommen, sie sind
reich an weisen Vorschriften, scheinen aber dem Rec. in
manchen Punkten zu hart; so z. B. ist es hart, das Mädchen
zu nöthigen, zur Niederkunst Zeugen zu rufen, und ihr
das Klagerecht abzusprechen, wenn sie die Zeugen nicht bei-
zog; zwar hat das Gesetz die Worte: ohne ihr Verschul-
den hinzugefügt, und dadurch ist vorauszusehen, dass dar-
über, ob sie die Unterlassung verschuldete, mancher Streit
entstehen wird, bei welchem die Beweisführung demA'säd-
chen hart fallen muss. Auch scheint das Erleiden einer ent-
ehrenden Strafe nicht im Zusammenhänge mit dem Klage-
rechte wegen Schwängerung zu stehen; warum soll das Mäd-
chen doppelt gestraft werden? 'dadurch, dass sie nach der
Schwängerung ein Verbrechen verübt, kann sie die Rechte
nicht verlieren , welche sie aus der Schwängerung gegen den
Ämter des Kindes erworben hatte. Titel IV. Von der
Vormundschaft. Der kleine Rath ist der oberste Vor-
mund; in jeder Gemeine ist der Gemeinrath die ordentliche
Vormundschaftsbehörde der Gemeinshörigen; die Vormund-
schaftsbehörden sind für allen Schaden verantwortlich, der
einer unter ihrer Aufsicht stehenden Person deswegen zu-
wächst, weil auf die Verwaltung der ihrer Geschälte nicht
derjenige Fleiis verwendet worden ist, den ein ordentlicher
Hausvater auf seine eigenen Angelegenheiten verwendet
(S. 54g,). Die Minderjährigen, die nicht unter der elterli-
chen Gewalt stehen und nicht verheirathet sind, und die
AVlljährigen, welche Aon der Behörde in der Verwaltung ih-
res Vermögens eingestellt sind, sollen mit einem Vogte und
die volljährigen nicht in der Ehe lebenden oder unter väter-
licher Gewalt stehenden Weibspersonen sollen mit einem
Beistände versehen seyn (S. 550.) , hei volljährigen hat die
Aormundschaftsbehörde die Pslicht und die Verwandte ha-
ben das Recht, auf die Bevogtung wegen geistiger und kör-
perlicher Gebrechen anzutragen (S. 553.). Das Verfahren
dabei ist sorgfältig bestimmt (S. 554— 70 ), Die Eltern
sind die natürlichen Vögte der unter ihrer Gewalt stehenden
 
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