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Ortloff: Die Enzyklopädie.

In der Einleitung (S. 7 — 10) finden wir einige allgemeine Be-
merkungen über die Wahl des Berufsfaches, über den Werth allge-
meiner Studien und die Bedeutung des Studiums der Enzyklopädie
bei Beginn der Studienzeit. Der erste Abschnitt des Buches ent-
hält (S. 11—23) in 7 §§. eine gedrängte Geschichte der juristischen
Enzyklopädie bis in dieses Jahrhundert. Zu Grunde gelegt sind
dabei die ausführliche Darstellungen, welche zuerst in der juristischen
Enzyklopädie von Friedländer (Heidelberg 1847. S. 4 — 42),
dann in der von Walter (Bonn 1856. §§. 60. 61), sowie von
Ahrens (Wien 1855—57. S. 3 — 6) Vorkommen. Eine histori-
sche Uebersicht gab auch schon Warnkönig in Schletter’s
Jahrbüchern der jurist. Literatur. Bd. I. S. 1. Bei Ortloff, der
sich hier vornehmlich auf Friedländer stützt, finden wir dem-
nach in diesem Abschnitte nichts Neues. Er stimmt auch in das
Urtheil ein, welches Friedländer in der Vorrede zu seiner Enzyklo-
pädie über deren Vorgänger aussprach. Die meisten der früheren
Enzyklopädien enthielten nicht die geistige Quintessenz der Rechts-
wissenschaft, sondern zusammengewürfelte, nach Zahlen und Kapi-
teln geordnete oder abgezogene Recbtsbegriffe. Statt sytematischer
auf der Höhe ihres Zeitalters stehender Einleitungsschriften hätten
wir magere Schemata oder dickleibige Bücher, welche den Inhalt
der Wissenschaft im Auszuge darzulegen strebten und so in den
Fehler verfielen, den Studierenden verdünnt das zu reichen, was
ihnen in andern Schriften und Vorlesungen hinlänglich geboten wurde.
Es fehle die unerlässliche Bedingung jeder Wissenschaft, die innere
beseelende Einheit, und die Mängel innerer Verknüpfung und die
Blössen des Systems habe man durch Aeusserlichkeiten zu verdecken
gesucht.
Im zweiten Abschnitt (S. 24—67. §. 8—15) werden die sehr
verschiedenartigen, von einander abweichenden Behandlungen der
juristischen Enzyklopädie betrachtet, welche die Epoche der Gegen-
wart seit dem letzten Jahrzehnt ausmachen. Es wird der Hauptin-
halt, die Tendenz und die Behandlung der einzelnen Enzyklopädien
der Gegenwart im Allgemeinen hevorgehoben, und dabei im Gan-
zen fast jeder, mehr oder weniger, grosses Lob gespendet, üeber
Pütter (der Inbegriff der Rechtswissenschaft oder juristische En-
zyklopädie und Methodologie. Berlin 1846) sagt §. 8. derselbe habe
in seinem originellen Buche von dem Standpunkte der Hegel’-
sehen Philosophie aus den ersten Versuch einer Universalgeschichte
des Rechts oder wie er sie bezeichnet, einer Weltrechtsgeschichte
gemacht.
§. 9 : Die ebenfalls originelle, mit viel Geist und guter Dar-
stellung geschriebene juristische Enzyklopädie oder System der Rechts-
wissenschaft von Alex. Friedländer, weiland Dozenten an der
Universität zu Heidelberg (das. 1847) lasse ihre Richtung zum Theil
aus dem ihr vorgesetzten Motto von Robert v. Mohl erkennen,
„eine Enzyklopädie soll die geistige Quintessenz und nicht das ab-
 
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