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Ortloff: Die Enzyklopädie.

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gestandene und schaale caput mortuum der Wissenschaft enthalten.“
Bei dem geringen Umfange von nur 144 Seiten wolle dieses Werk
den angehenden Juristen durch einen Gesammtiiberblick in das Stu-
dium seiner Wissenschaft einführen. Das Hauptverdienst liege da-
bei in der konzisen (S. 35 Z. 13 steht hier der Druckfehler: con-
oisen) und doch vollständigen Geschichte der Jurist. Enzyklopädie,
sowie in der Aufstellung eines Systems der Wissenschaften, in wel-
chem die Rechtswissenschaft ihren Platz finde, im Uebrigen fehle
es aber gar zu sehr am materiellen Ausbau des Systems.
§. 10: Die auf die bisher erwähnten folgende noch nicht vol-
lendete Enzyklopädie der in Deutschland geltenden Rechte von
Bluhme (Abth. I. IE Bonn 1847 — 52. 2. Aufl. 1854. III. Abth.
zur ersten und zweiten Auflage gehörig, erste Liefer, ebds. 1854.
Die einzelnen Theile sind auch unter besonderem Titel separat im
Buchhandel zu haben). Sie sei bereits ausführlich und treffend kritisirt
worden von Warnkönig in Schl et ter’s Jahrb. Bd. I. S. 3 ff.
Sie enthält in der ersten Abth. auf (175 Seiten) die Quellenge-
schichte des in Deutschland geltenden Rechtes, also eine s. g. äussere
Enzyklopädie des Rechts. Bluhme habe sich bei der Erörterung
des Begriffes und der Eintheilungen des Rechts, der Entstehung des
Rechts und der Rechtswissenschaft nach dem kompetenten Urtheile
Warnkönig’s über die philosophischen Systeme zu stellen ge-
sucht und als Anhänger der historischen Schule rein aus der Erfah-
rung konstruirend habe er das anerkannt Geltende möglichst objek-
tiv wiederzugeben versucht; aber es sei ihm nicht gelungen, scharfe,
tiefgehende und originelle Begriffsbestimmungen aufzustellen. Unter
den Erscheinungsformen oder Quellen des Rechts hat Bluhme
(S. 33—45) dem Gewohnheitsrecht, worüber er seine besonderen
Ansichten gegen Puchta ausführt, und zu welchen er auch unter
gewissen Voraussetzungen das Juristenrecht zählt, eine grössere Aus-
führlichkeit gewidmet. Nach Erörterungen über die Entwicklungs-
stufen und Wanderungen der Rechte wird auch noch (S. 49 -56) des
Näheren über die Collissionen der Rechtsquellen gehandelt. Die Aufgabe
der Rechtswissenschaft wird in der Rechtsfindung und Rechtsanwen-
dung gefunden. Darauf wird die Quellenkunde und juristische Exe-
gese auseinandergesetzt und dem folgen einige Bemerkungen über die
juristische Litterärgeschichte und Jurisprudenz. In der hierauf in
geschichtlicher Zusammenstellung gegebenen allgemeinen Quellen-
kunde hält Ortloff die Mittheilungen über die Entwickelung der
deutschen Partikularrechte für allein von grösserem Werthe, die über
das gemeine Recht in Deutschland für zu mechanisch und unlebendig.
Ueber die deutschen Partikularrechte ist Bluhme übrigens, zum
wenigsten über das österreichische, doch auch viel zu dürftig. Die
2. Abth. von Bluhm e’s Enzyklopädie sei ganz in der Manier von
Nettelbladt geschrieben, welcher sich (vergl. S. 16) in seinen
zahlreichen theils Elementar-, theils reformatorischen Schriften be-
müht habe, nach der Idee von Leibnitz, das im deutschen Reich
 
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